Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 12/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4065

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], Zoll und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81 des [X.] vom 3. August 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 •.

Gründe:
[X.]

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in [X.]-N. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem. § 154 Satz 1 [X.] zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt [X.]gem. § 150a [X.] zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt [X.]sei bei ihr beschäftigt.
Nach einer Zwischenverfügung ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 15. April 2004 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte Rechtsanwältin [X.]zur Verwalterin. Die Bestellung von Rechtsanwalt [X.]- 3 -

lehnte es ab, weil er in keinem festen Arbeitsverhältnis zu der Gläubi-gerin stehe.

Gegen diesen Beschluß hat die Gläubigerin sofortige Bescherde mit dem Antrag eingelegt, die Bestellung von Rechtsanwältin [X.] aufzuheben und an ihrer Stelle Rechtsanwalt [X.] zum Verwalter zu bestellen, hilfsweise ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts eine Frist zum [X.] eines anderen Institutsverwalters zu setzen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, Rechtsanwalt [X.]habe sich durch Vertrag vom 1. Februar 2004 verpflichtet, auf ihr Verlangen die Zwangsverwaltung von ihr [X.] Grundstücke zu übernehmen. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubi-gerin ihre Anträge weiter.

I[X.]
Das Beschwerdegericht meint, die Bestellung zum [X.] voraus, daß der Vorgeschlagene in einem festen Arbeitsverhältnis zu dem Gläubiger stehe. Dem genüge der Vertrag zwischen der Gläubigerin und Rechtsanwalt [X.] nicht.

II[X.]
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
- 4 - 1. Die Bestellung von Rechtsanwalt [X.]zum Verwalter ist zu Recht abgelehnt worden. Gemäß § 150a [X.] sind öffentliche Körperschaften, unter staatlicher Aufsicht stehende Institute, Hypothekenbanken und Sied-lungsunternehmen im Sinne des [X.] berechtigt, eine in ihren "Diensten stehende Person als Verwalter vorzuschlagen". An den [X.] ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 [X.] gebunden.
Die Gläubigerin ist Hypothekenbank und damit gem. § 150a Abs. 1 [X.] vorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Rechtsanwalt [X.]

zum Zwangs-verwalter zu bestellen, bindet das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil Rechtsanwalt [X.]nicht im Sinne von § 150a [X.] in den Diensten der Gläubigerin steht. In den Diensten des [X.] im Sinne dieser Vor-schrift steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu dem [X.]enden steht. Das folgt aus dem Wortlaut, der Geschichte und der Sy-stematik von § 150a [X.].
Der Zwangsverwalter ist ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt sei-ne Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertra-gen wird ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 150a [X.] Rdn. 2; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung, 9. Aufl., § 152 [X.] Rdn.17; [X.], [X.], 233, 234). Er ist von [X.]ungen des Schuldners und des Gläubigers unabhängig und unterliegt gem. § 153 [X.] bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rdn. 4). Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und des Gläubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine [X.] 5 - keit und wacht so über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes (Motive zum [X.], [X.]; [X.]/Muth, [X.], 11. Aufl., § 153 Rdn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], aaO, § 1 [X.] Rdn. 22). Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts ([X.]/[X.]/ [X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 11). Die Bestellung eines Verwalters, der sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet, scheidet grundsätzlich aus (Stö-ber, [X.], 17. Aufl., § 150 Rdn. 2 [X.]. 2.6).
Von diesem Grundsatz macht § 150a [X.] eine Ausnahme. Erfüllt der Gläubiger die in § 150a Abs. 1 [X.] genannten Eigenschaften, ist er berechtigt, "eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter" vorzuschlagen. An den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 [X.] gebunden. Die Bestimmung ist durch das Gesetz über [X.] auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung vom 20. August 1953 ([X.] [X.] ff.) in das Zwangsversteigerungsgesetz eingeführt worden. Die Vorschrift war jedoch nicht neu. Sie entspricht vielmehr wörtlich § 10 der durch das Gesetz vom 20. August 1953 aufgehobenen Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 ([X.] ff., [X.]). § 10 [X.] stimmte wiederum wörtlich mit § 10 des [X.] zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 ([X.] 1931, [X.] ff., 710 f.) überein. Ziel der in der Weltwirtschaftskrise er-lassenen Verordnung war es, die mit der Bestellung eines [X.] verbundenen Kosten dadurch zu verringern, daß der sogenannte Institutsver-walter keine Vergütung gem. § 153 Abs. 1 [X.] erhält und das [X.] - fahren so weniger aufwendig ist ([X.], [X.] 1936, 2364 Nr. 57; [X.], [X.], 9. Aufl. 1934, § 10 [X.] [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 10 [X.] [X.]. 1). Die Verordnung vom 8. Dezember 1931 lehnte sich ihrerseits an die im [X.] erlassene Bekanntmachung über die Zwangsvollstreckung von Grundstücken vom 22. April 1915 ([X.] S. 233 ff.) an ([X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 1; [X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 1). Nach § 3 der Be-kanntmachung konnte "eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt" eine in ihren Diensten befindliche Person als Verwalter vorschlagen. Der [X.] war zu bestellen, eine Vergütung erhielt er nicht. Die Bindung des Voll-streckungsgerichts an den Vorschlag setzte indessen voraus, daß es sich bei dem Gläubiger um eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt handelte. Daran hat sich der Sache nach durch § 10 [X.] und § 150a [X.] nichts ge-ändert. Der Verzicht auf den Grundsatz, nur eine von dem Gläubiger unabhän-gige Person zum Verwalter zu bestellen, und das Entfallen des Auswahlermes-sens des Vollstreckungsgerichts finden ihren Grund darin, daß die staatliche Aufsicht über den vorschlagsberechtigten Gläubiger trotz der rechtlichen Be-ziehung zwischen dem Vorgeschlagenen und dem Gläubiger Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Amtsführung des Vorgeschlagenen bietet. So verhält es sich indessen nur, wenn sich die Tätigkeit des bediensteten Verwalters ge-genüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde als Tätigkeit des Gläubigers darstellt. Das setzt voraus, daß der Vorgeschlagene Beamter der vorschlagenden [X.] oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist.
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Rechtsan-walt, einem Hausverwalter oder einem gewerbsmäßigen Zwangsverwalter führt nicht zu der vom Gesetz vorausgesetzten Eingliederung des Betroffenen in das - 7 - Institut oder Unternehmen des Gläubigers im Sinne des Aufsichtsrechts. Das verhält sich auch dann nicht anders, wenn sich der Betroffene gegenüber dem Gläubiger verpflichtet hat, in sämtlichen von dem Gläubiger betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren das Amt des Verwalters zu übernehmen. Das wird in der von der Gläubigerin in einem anderen Verfahren erwirkten unveröf-fentlichten Entscheidung des [X.]s Heidelberg vom 8. Juli 2004 über-sehen, während von der, soweit ersichtlich gesamten, juristischen Literatur als Voraussetzung einer bindenden Wirkung des [X.] im Ergebnis zutreffend verlangt wird, daß sich der Vorgeschlagene in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis zu dem [X.] befindet ([X.]/ [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 150a [X.]. 2 c; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 30; [X.]/Drieschler/ [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 148 1.; [X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 3 [X.]. 3.1; [X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 9; [X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.], Zwangsvollstreckungs-notrecht, 16. Aufl., § 150a [X.] [X.]. 2; [X.], [X.], 233, 236).

2. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Beschwerdegericht die Bestellung von Rechtsanwältin [X.] zur Zwangsverwalterin bestätigt und der Gläubigerin keine Frist zum Vorschlag eines anderen [X.] gesetzt hat.

a) Die Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grund-stücks beantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des [X.] gem. § 150a Abs. 1 [X.] ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu. Damit kommt eine Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in [X.] 8 - tracht, die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall der Bestellung von Rechts-anwalt [X.]zum Verwalter beantragt. Möchte die Gläubigerin die Zwangsverwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von Rechtsanwältin [X.] beenden, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit herbeiführen.
b) Soweit die Gläubigerin mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag erstrebt, ihr eine Frist zum Vorschlag eines anderen Verwalters zu setzen, ist die Be-schwerde unzulässig und die Rechtsbeschwerde aus diesem Grund zurückzu-weisen.
Das Recht des Gläubigers, einen Verwalter vorzuschlagen, ist grund-sätzlich nicht befristet. Die durch § 150a Abs. 1 [X.] dem [X.] eingeräumte Möglichkeit, das Recht zu befristen, greift dann, wenn ein vorschlagsberechtigter Gläubiger in dem Antrag auf Anordnung der Zwangs-verwaltung keinen oder keinen geeigneten Verwalter vorgeschlagen hat. Denn die Anordnung der Verwaltung und die kostenträchtige Bestellung eines [X.] können in diesem Fall dem Interesse des Gläubigers zuwider laufen. Dem soll § 150a Abs. 1 [X.] dadurch entgegen wirken, daß das [X.] dem Gläubiger eine Frist für den Vorschlag eines geeigneten Verwalters setzt und so das Vorschlagsrecht des Gläubigers beschränkt. Mit Fristablauf erlischt das Recht des Gläubigers. Das Vollstreckungsgericht kann nunmehr ohne Rücksicht auf das Vorschlagsrecht des Gläubigers die Zwangs-verwaltung anordnen und einen von ihm ausgewählten Verwalter bestellen.
Hat das Gericht es unterlassen, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Verwalters zu setzen und die Zwangsverwaltung angeordnet, besteht das Vorschlagsrecht des Gläubigers fort. Ein gem. § 150a Abs. 1 [X.] vorschlags-- 9 - berechtigter Gläubiger kann jederzeit einen geeigneten Verwalter vorschlagen und so die Ablösung des bestellten Verwalters herbeiführen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 29; [X.]/ Drieschler/[X.]/[X.], aaO, § 148 4.). Die Fristsetzungsbefugnis, er-weitert die Rechtsstellung der Gläubigerin nicht, sondern beschränkt sie (vgl. [X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 2 [X.]. 2.3 c; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 150a [X.] [X.]. 6). Diese Beschränkung ist jedoch kein Ziel, das er mit einem Rechtsmittel zulässig verfolgen kann.

[X.]
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] Krüger Klein

Zoll Stresemann

Meta

V ZB 12/05

14.04.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 12/05 (REWIS RS 2005, 4065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4065

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.