Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. III ZR 102/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 333

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 102/12

Verkündet am:

12. Dezem[X.] 2013

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezem[X.] 2013
durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter
Dr.
[X.], [X.],
Seiters
und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts [X.] vom 15.
März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch ü[X.] die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin -
ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter [X.] Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter
-
begehrt aus von ihren Mitgliedern abgeleitetem Recht von der beklagten [X.] Schadensersatz wegen der Verletzung [X.] Gemein-schaftsrechts. Sie wirft der [X.] vor, von Anfang 1993 bis 1999 für Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus [X.] faktisch ein Import-verbot verhängt zu haben, durch das ihren Mitgliedern in der genannten [X.] ein Schaden von 288.134.810 DM entstanden sei, von dem sie mit ihrer Klage 280.000.000 DM (= )
geltend macht.
1
-

3

-

In [X.] wurden seit Anfang der 1990-Jahre nicht kastrierte männli-che Schweine als Schlachttiere gezüchtet. Deren Fleisch kann beim Erhitzen einen strengen Geruch oder Geschmack aufweisen, wobei diese Gefahr mit zunehmendem Alter und Gewicht der Schweine zum Schlachtzeitpunkt zu-nimmt. Um geruchsbelastetes Fleisch feststellen und aussortieren zu können, wurde in [X.] beim [X.] das [X.], ein im Darm gebildetes Abbauprodukt, gemessen. Nach Auffassung der
[X.] geht die [X.] jedoch auf das Hormon Androstenon zurück, dessen Bildung durch eine frühe Kastration ausgeschaltet werden könne, während die Prüfung des [X.]-gehalts zu keinen zuverlässigen Ergebnissen führe.

Durch die Richtlinie 89/622/[X.] des Rates vom 11.
Dezem[X.] 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Han-del im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ([X.]. EG Nr.
L 395 S.
13; im Folgenden: [X.]) wurde das vorherige
System der [X.] zugunsten einer durch den [X.] durchzuführenden veterinärrechtlichen Kontrolle abgelöst; der zuständigen Behörde an den [X.] sollte nur eine nicht diskriminierende veterinärrechtliche [X.] im [X.] vorbehalten bleiben. In Art.
8 dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Regelung des Falls vorgesehen, dass die Ü[X.]einstimmung des Fleisches mit den geltenden gesundheitlichen Vorschriften von den zustän-digen Behörden des Bestimmungs-
und des [X.] unterschiedlich beurteilt wird. Nach Art.
5 Abs.
1 Buchst.
o der [X.]/[X.] vom 26.
Juni 1964 ü[X.] die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewin-nung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch ([X.]. EG Nr.
121
S.
2012; im Folgenden: [X.]), die durch die bis zum 1.
Januar 1993 um-zusetzende Richtlinie 91/497/[X.] des Rates vom 29.
Juli 1991 ([X.]. EG 2
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-

4

-

Nr.
L
268 S.
69) geändert und neu gefasst worden ist, sorgen die Mitgliedstaa-ten dafür, dass der amtliche Tierarzt Fleisch, das einen starken Geschlechtsge-ruch aufweist, für genussuntauglich erklärt. Nach Art.
6 Abs.
1 Buchst.
b Nr.
iii tragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass Fleisch -
unbeschadet der in Art.
5 Abs.
1 Buchst.
o vorgesehenen Fälle
-
von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Tierkörpergewicht von mehr als 80
kg ein besonderes Kennzeichen trägt und einer Hitzebehandlung unterzogen wird, außer wenn der Betrieb durch eine von den zuständigen Behörden anerkannte Methode sicher-stellen kann, dass Schlachtkörper mit einem starken Geschlechtsgeruch fest-gestellt werden können.

Die Beklagte teilte den o[X.]sten Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten durch den [X.] mit Schreiben vom 18. und 26.
Ja-nuar 1993, die nachrichtlich an die o[X.]sten Landesveterinärbehörden und die o[X.]sten Lebensmittelü[X.]wachungsbehörden gerichtet waren, mit, die Rege-lung in Art.
6 Abs.
1 Buchst.
b der [X.]/[X.] werde in der Weise in [X.] Recht umgesetzt, dass unabhängig von der Gewichtsgrenze ein Wert von 0,5
µg/[X.] festgesetzt werde, bei dessen Ü[X.]schreitung das Fleisch einen starken Geschlechtsgeruch aufweise, nach Art.
5 Abs.
1 Buchst.
o untauglich zum Genuss für Menschen sei und nicht als frisches Fleisch nach [X.] verbracht werden dürfe. Weiter heißt es in den Schreiben, alle Sendungen von Schweinefleisch aus anderen Mitgliedstaaten würden gemäß Art.
7 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie 89/622/[X.] am Bestim-mungsort, unabhängig von ihrer Genusstauglichkeitskennzeichnung, auf die Einhaltung des Grenzwertes ü[X.]prüft. Dementsprechend wurden in der [X.] zahlreiche Lieferungen von Schweinefleisch aus [X.] von den [X.] Behörden geprüft und bei Ü[X.]schreitung des [X.] beanstandet und zurückgewiesen.
4
-

5

-

Auf eine von der [X.] erhobene [X.] stellte der [X.] der [X.]
durch Urteil vom 12.
Novem[X.] 1998 ([X.]/96, [X.]. 1998, [X.]) einen Verstoß der [X.] gegen die
genann-ten [X.] fest. Die Vorschrift des §
17 der Fleischhygiene-verordnung
wurde sodann mit Wirkung zum 1.
April 1999 an das Gemein-schaftsrecht angepasst.

Die Klägerin stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf die Behauptung, die [X.] Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaf-ten hätten im Hinblick auf das gemeinschaftswidrige Verhalten der [X.] die Produktion nicht kastrierter männlicher Schweine zunächst vermindert und im Okto[X.] 1993 nahezu vollständig eingestellt. Um den Export von Schweine-fleisch nach [X.] nicht zu gefährden, seien männliche Schweine in dem notwendigen Umfang kastriert aufgezogen worden. In der [X.] zwischen 1993 und 1999 seien etwa 39 Millionen Schweine für die Vermarktung in [X.] geschlachtet worden, auf deren Kastration bei Beachtung des Gemeinschafts-rechts hätte verzichtet werden können. Bei der Vermarktung einer [X.] Menge unkastrierter männlicher Schweine hätten sich für sie Kosten-einsparungen von aus [X.] Kronen umgerechnet 288.134.810
DM erge-ben.
Hiervon entfielen 60.369.135,33 DM auf Ansprüche einzelner Züchter. Der übrige Betrag setze
sich aus Forderungen von drei Schlachthofbetrieben zu-sammen.

Das [X.] hat die Klage im Hinblick auf die Beantragung eines Mahnbescheids am 6.
Dezem[X.] 1999 für die [X.] ab 7.
Dezem[X.] 1996 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie insoweit als verjährt abgewiesen, als es um Ersatzansprüche für Schäden geht, die bis zum 6.
Dezem[X.] 1996 5
6
7
-

6

-

entstanden sind. Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Verfahren die [X.] insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

In dem daraufhin von der [X.] angestrengten ersten Revisionsver-fahren hat der [X.]
dem [X.] der [X.] verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich darauf bezogen, inwieweit sich die betroffenen Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch bei der Verletzung harmonisierender Richtlinien auf Rechte beziehen können, die ihnen das Primärrecht verleiht, und inwieweit Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auf die prinzipiell dem nationalen Recht ü[X.]lassene Regelung der näheren Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, insbe-sondere in Bezug auf seine Verjährung und auf den Vorrang des [X.], einwirken
(Beschluss vom 12. Okto[X.] 2006 -
III
ZR 144/05, NVwZ 2007, 362). Der [X.] hat diese Fragen mit Urteil vom 24.
März 2009 ([X.]/06, [X.]. 2009, I-02168
= EuZW 2009, 334) beantwortet.

Mit seinem Urteil vom 4. Juni 2009 ([X.], [X.], 199) hat der [X.] das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vor-instanz zurückverwiesen. Er hat einen qualifizierten Verstoß der [X.] ge-gen die Interessen der
die [X.] Schweinezüchter und -fleischproduzenten schützendes Gemeinschaftsrecht bejaht
und ausgeführt,
§
839 Abs.
3 [X.] stehe dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, sowie
-
auf der Grundlage des damaligen Sach-
und Streitstands
-
die Verjährung des Anspruchs verneint. Er hat jedoch ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zu der nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] erforderlichen unmittelbaren Kausalität zwischen dem Gemeinschaftsrechtsverstoß und dem geltend gemachten Schaden vermisst.

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7

-

In dem zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin, die zuvor behauptet hatte, ihr lägen schriftliche Abtretungserklärungen der mit ihr verbundenen Schweinezüchter vor, mit Schriftsatz vom 16. Septem[X.] 2010 ihren Vortrag dahingehend korrigiert, dass solche Erklärungen nicht abgegeben worden [X.]. Die genossenschaftlich organisierten Schlachthöfe, die ihre Ansprüche wie-derum an die Klägerin abgetreten hätten, würden die Forderungen der Züchter jedoch im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Alternativ ergebe sich aus den Statuten der Klägerin und der Schlachthofgesellschaften sowie aus deren Beschlüssen die Abtretung der Ansprüche der Züchter.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der nunmehr angefochtenen Ent-scheidung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Re-vision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Zur Begründung seiner Entscheidung (Urteil vom 15. März 2012 -
7
U 29/04, juris) hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei [X.]eits zweifelhaft, ob die Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ansprüche der Züchter aktivlegitimiert sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Abtre-tungserklärungen der Schlachthofgesellschaften an die Klägerin im Einver-10
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-

8

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ständnis mit den Züchtern erfolgt seien. Eine Ermächtigung zur Geltendma-chung der Forderungen im Wege der Prozessstandschaft sei entgegen der [X.] der Klägerin
den von ihr herangezogenen Statuten der [X.] nicht zu entnehmen.

Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, da die Klägerin jedenfalls einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem qualifizierten Verstoß ge-gen drittschützende
Gemeinschaftsnormen und dem geltend gemachten Scha-den nicht dargelegt habe, so dass die Klage sowohl hinsichtlich der auf die Züchter als auch in Bezug auf die auf die Schlachthofgesellschaften entfallen-den [X.] unbegründet sei.

Den von der Klägerin vorgelegten Protokollen der Sitzungen der Preis-festsetzungs-
und [X.], des Aufsichtsrats und des "[X.]"
genannten Gremiums sei in der Gesamtschau ein solcher Ursachenzu-sammenhang nicht zu entnehmen. Aus diesen Niederschriften ergebe sich nicht, dass die Maßnahmen der [X.] für die Aufgabe des Projekts aus-schlaggebend waren, statt der Kastration die kostengünstigere [X.]gehalts-messung zur Feststellung einer Geruchsbelastung des Fleisches männlicher
Schweine durchzuführen ([X.]). Dies habe keinen Ausdruck in den Protokollen gefunden. Vielmehr deuteten einzelne Passagen darauf hin, dass fachliche Notwendigkeiten maßgeblich gewesen seien.

Schließlich sei in die Gesamtschau auch das Verhalten der Klägerin nach 1999 einzubeziehen. Nachdem der [X.] der Europäischen Ge-meinschaft in dem von der Klägerin mit beförderten Verfahren mit Urteil vom 12.
Novem[X.] 1998 einen Verstoß der [X.] gegen die Richtlinienbestim-mungen festgestellt habe, sei §
17 der Fleischhygieneverordnung mit Wirkung 14
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zum 1. April 1999 dem Gemeinschaftsrecht angepasst worden. Gleichwohl [X.] die Klägerin ihr Projekt nicht wieder aufgegriffen.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Die Würdigung des Berufungsgerichts zur fehlenden unmittelbaren Kau-salität des [X.] für den geltend gemachten Schaden [X.]uht, wie die Revision mit Recht rügt, auf einer Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG und §
286 ZPO.

a) Die Revision macht geltend,
soweit das Berufungsgericht es -
was es allerdings in seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht habe
-
für mög-lich gehalten habe, dass in [X.] die
Marktakzeptanz des Fleisches nicht kastrierter männlicher Schweine gefehlt habe, habe es sich mit entscheidungs-erheblichem, beweisbewehrtem Sachvortrag der Klägerin nicht auseinander gesetzt.
Diese Rüge ist begründet.

Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich benannt, welche ande-ren Umstände als den Gemeinschaftsrechtsverstoß der [X.] es als mögli-che Ursachen für die Aufgabe des [X.] durch die [X.] Schlachtbetriebe und Schweinezüchter in Betracht gezogen hat. Aus der Be-zugnahme der angefochtenen Entscheidung auf die Gründe des ersten Beru-fungsurteils und dem darin wiedergegebenen Vorbringen der [X.] ergibt sich jedoch, dass es seinen Erwägungen deren Behauptung zugrunde gelegt hat, die Rückkehr zur Aufzucht kastrierter Schweine sei allein aus wirtschaftli-17
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-

chen Gründen erfolgt, da sich Fleisch nicht kastrierter E[X.] in [X.] nicht habe vermarkten lassen. Diesem Vorbringen ist die Klägerin jedoch, worauf die Revision zu Recht hinweist, mit der Behauptung entgegen getreten, in andere Länder als [X.] seien jährlich ca. 40.000 Tonnen Fleisch nicht kastrier-ter, nach den Bedingungen des [X.] aufgezogener männlicher Schweine abgesetzt worden, ohne dass es zu Beanstandungen durch Handel oder Verbraucher gekommen sei
(Schriftsatz vom 4. Novem[X.] 2009, Seite 1808 der Gerichtsakte [[X.]] Rn.
49). Auch nach [X.] sei noch 1992 die gleiche Menge solchermaßen produzierten Fleisches exportiert worden, eben-falls ohne dass Beschwerden wegen Geschlechtsgeruchs erhoben worden [X.]
(Schriftsätze vom 11. Januar 2005, [X.] 1555 Rn.
18 und vom 4. Novem[X.] 2009,
[X.] 1808 Rn.
50, siehe auch Schriftsatz vom 20. Juni 2002, [X.] 598 Rn.
34 und vom 24. Novem[X.] 2009, [X.]
1868 f Rn.
36 ff). Weiterhin hat die Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragen, die [X.] Fleischwirtschaft habe 1991 ihre Skepsis gegenü[X.] dem [X.] aufgegeben, und die
wichtigsten Marktteilnehmer hätten die Beklagte 1992 aufgefordert, die ge-änderte [X.] möglichst rasch umzusetzen
(Schriftsatz vom 25.
Januar 2010, [X.] 1940 Rn.
21 unter Bezugnahme auf Schriftsatz vom 11.
Januar 2005, [X.] 1566 Rn.
56, wo wiederum auf S.
10 Abs.
1 der Anlage [X.] hingewiesen wird; Schriftsatz vom 20. Okto[X.] 2010, [X.] 2257 f Rn.
40).

Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht bei seiner Würdi-gung der Gesamtumstände zu Unrecht nicht befasst. Die Behauptungen der Klägerin sind entscheidungserheblich. Treffen diese zu, stellen sie gewichtige Indizien dafür dar, dass sich auch die [X.]n Marktteilnehmer entgegen dem Vortrag der [X.] am Fleisch unkastrierter männlicher Schweine, bei denen der Geschlechtsgeruch (lediglich) mit der [X.]messmethode geprüft wurde, nicht gestört hätten.
Ist dies der Fall, kann
die erforderliche Kausalität 21
-

11

-

zwischen dem Gemeinschaftsrechtsverstoß der [X.] und dem geltend gemachten Schaden gegeben sein, sofern die Einstellung des Male-Pig-Pro-jekts
durch die [X.] Schweinefleischproduzenten
auch subjektiv durch die [X.] der [X.]n Veterinärbehörden motiviert wurde (siehe hierzu sogleich).

Die Klägerin hat für ihr Vorbringen
tauglichen Beweis angetreten. Den erfolgreichen Export von jährlich rund 40.000 Tonnen Fleisch, das nach dem [X.] produziert wurde, in andere [X.] und 1992 auch nach [X.] hat die Klägerin durch die Benennung der Zeugin [X.] unter Beweis gestellt
(Schriftsatz vom 4. Novem[X.] 2009, [X.] 1807, 1808 Rn.
49, 50). Zu letztem Punkt hat die Klägerin ü[X.]dies Beweis durch das [X.] von [X.] und [X.] als Zeugen angetreten
(Schriftsatz vom 10. Januar
2005, [X.] 1555 f, Rn.
20). Ihre Behauptung, die führenden Fleischvermarkter in [X.] hätten ihre Skepsis gegenü[X.] dem [X.] 1992 ü[X.]wunden, hat sie durch Vorlage des Protokolls einer Ausschusssitzung des Bundesmarktverbands für Vieh und Fleisch vom 30. Novem[X.] 1992
(vgl. Schriftsätze vom 25. Januar 2010, [X.] 1940
Rn.
20 und vom 20. Okto[X.]
2010, [X.] 2257 f
Rn.
40, Anlage [X.])
unter Beweis ge-stellt. Es ist nicht auszuschließen, dass die von der Klägerin angeführte Passa-ge aus der Niederschrift -
gegebenenfalls zusammen mit den übrigen Beweis-mitteln
-
geeignet ist, dem Tatrichter die Ü[X.]zeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zu verschaffen, auch wenn dort unter anderem [X.] ist, dass ein Konsens ü[X.] die Vermarktung von E[X.]fleisch nicht er-zielt werden konnte.

b) Die Revision rügt weiter
mit Recht, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG bei seiner Würdigung zur unmittelba-22
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12

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ren Kausalität darauf beschränkt, fünf Protokolle von Gremien der [X.], jedoch andere Niederschriften außer Betracht gelassen, aus denen sich ergebe, dass das [X.] aufgrund des [X.] der [X.] eingestellt worden sei. Die Revision
bezieht sich insoweit auf das
von der Klägerin
vorgelegte Protokoll der Sitzung des "[X.]"
vom 4. Februar 1993
(Schriftsatz vom 12. April 2010, [X.] 2023 Rn.
114 unter Hinweis auf [X.] 186), die Mitteilung der Schlachthofgesellschaften an die Züchter vom 15. Februar 1993
(Schriftsatz vom 18. Okto[X.] 2000, [X.] 126 f Rn.
313), die Mitteilung einer Schlachthofgesellschaft an ihre Genossen-schaftsmitglieder auf B.

vom 11. März 1993
(Schriftsätze vom 18. Okto-[X.] 2000, [X.] 127 Rn.
314 und vom 12. April 2010, [X.] 2038 Rn.
160 jeweils unter Hinweis auf
[X.] 46), die Pressemitteilung der Klägerin vom 7. Okto-[X.] 1993
(Anlagen K 154 und 215), das Schreiben des Vorsitzenden der Kläge-rin an die Europäische [X.] vom 7. Okto[X.] 1993
(Schriftsatz vom 18.
Okto[X.] 2000, [X.] 139 f Rn.
344
unter Bezugnahme auf [X.] 55), die Information einer weiteren Schlachthofgesellschaft an ihre Mitglieder vom 14.
Okto[X.] 1993
(Schriftsatz vom 12. April 2010, [X.] 2053 Rn.
209 unter [X.] auf [X.] 218), den internen Bericht ü[X.] das Treffen des [X.] der Klägerin mit dem [X.] S.

(auch
mit dem Agrarkommissar
C.

) am 25. Juli 1994
(Schriftsatz vom 12.
April 2010, [X.] 2064 f Rn.
245 f unter Hinweis auf [X.] 232)
und das Schreiben
eines Schlachthofbetriebs vom 6. Februar 1995 an das [X.] Landwirtschafts-
und Fischereiministerium
(Schriftsatz vom 12. April 2010, [X.] 2069 Rn.
260 unter Hinweis auf [X.] 239). Sämtliche Schreiben
lassen -
in jeweils unterschiedlichem Maß
-
bei einer Gesamtschau den Schluss möglich erscheinen, dass sich die betroffenen Schlachtbetriebe und Züchter ausschließ-lich aufgrund des Verhaltens der Behörden
der [X.] veranlasst sahen, von der kostengünstigeren Produktion von Schweinefleisch im Rahmen des -

13

-

[X.] abzusehen, nicht a[X.] infolge der aus ihrer Sicht fehlenden Markttauglichkeit solchermaßen hergestellten Fleischs. Ein derartiger
Rück-schluss ist zwar nicht zwingend. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass das Be-rufungsgericht, wenn es die von der Revision
angeführten Schreiben in seine Würdigung einbezogen
hätte, zu einer abweichenden Beurteilung
der Kausali-tätsfrage gekommen wäre.

Die subjektive Einschätzung der Klägerin und der ihr angeschlossenen Schweinefleischproduzenten, dass
das [X.] allein aufgrund der von der [X.] faktisch verfügten Handelsbeschränkungen abzubrechen war, ist für die Beurteilung der Kausalitätsfrage entscheidungserheblich. Zwar reicht
es für den Schadensersatzanspruch nicht, wenn die der Klägerin angeschlossenen Produzenten lediglich subjektiv der Ansicht waren, sie könnten mit dem im Rahmen dieses Projekts hergestellten Fleisch auf dem [X.]n Markt beste-hen. Eine Schadensersatzforderung wäre auch in diesem Fall ausgeschlossen, wenn diese Erwartung objektiv un[X.]echtigt war, wie die Beklagte geltend macht. Jedoch würde unabhängig von der objektiven Marktlage ein [X.] auch ausscheiden, wenn, wovon das Berufungsgericht -
nach allerdings aus den vorstehenden Gründen unvollständiger Würdigung des Streitstoffs
-
ausgegangen ist, die [X.] Produzenten das [X.] eingestellt hätten, weil sie (nur subjektiv) zu der Auffassung gelangt waren, die-ses Verfahren werde keine Marktakzeptanz in [X.] finden.

c) Ebenfalls -
jedenfalls im Grundsatz
-
zu Recht macht die Revision gel-tend, das Berufungsgericht habe zur Frage der Motivation für die Einstellung des [X.] angebotenen Zeugenbeweis ü[X.]gangen. Die Klägerin
zeigt hierzu auf Seiten 21 ff der von ihr
zur Begründung der Revision in Bezug genommenen Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls teilwei-24
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14

-

se schlüssigen Vortrag aus ihren Schriftsätzen
in der Tatsacheninstanz zu den Beweggründen und dazu angetretenen
Zeugenbeweis auf.
Es mag zwar sein, dass das Berufungsgericht insoweit nicht jedes
einzelne der
von der Klägerin angeführten Details
hätte ausdrücklich bescheiden und hierzu Beweis erheben
müssen. Jedoch hätte sich das Berufungsgericht mit den
verschiedenen Be-hauptungen
wenigstens teilweise auseinandersetzen und abwägen
müssen, zu welchem Vorbringen eine Beweisaufnahme
notwendig war.
Hieran fehlt es.

d) Im Ergebnis begründet
ist ferner die
Rüge der Revision, das [X.] habe seine Würdigung nicht auf den Umstand stützen dürfen, dass die der Klägerin angeschlossenen Produzenten auch nach Herstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage im Jahr 1999 ihr [X.] nicht wieder aufgenommen hätten. Es liegt zwar innerhalb des tatrichterlichen [X.],
wenn das Berufungsgericht diesen Umstand als ein Indiz dafür wertet, dass die Einstellung des [X.] nicht durch das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten der [X.] motiviert war. Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass die Vorinstanz auch insoweit nicht die vorer-wähnten Schreiben in ihre Gesamtwürdigung einbezogen und von der Erhe-bung der zu diesem Thema angebotenen [X.] abgesehen hat.

e) Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht auch Ge-legenheit sich mit der von ihm nicht beschiedenen, nach Ansicht der Revision
jedoch "schlagenden"
Argumentation der Klägerin zu befassen, es wäre [X.] unverständlich, dass diese
alle zu Gebote stehenden Anstrengungen un-ternommen habe, um die [X.]n Stellen zu einer Beachtung des [X.] zu bewegen, und sich andererseits schon aus betriebswirtschaftlichen Erwä-gungen zur Einstellung des [X.] entschlossen hätte.

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27
-

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-

Diesem Verhalten könnte im Zusammenwirken mit anderen Anhaltspunk-ten zwar eine gewisse Aussagekraft für die Richtigkeit des Vortrags der Kläge-rin zur Vermarktbarkeit des Fleisches unkastrierter E[X.] in [X.] [X.]. Ein hinreichendes Indiz hierfür ist dem allerdings nicht zu entnehmen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anstrengungen der Klägerin, die [X.] Stellen der [X.] zu einer gemeinschaftskonformen Gestaltung der nationalen Rechtslage zu veranlassen, zumindest auch durch das mit der Fest-stellung eines [X.] naheliegende Potential, Scha-densersatzansprüche geltend zu machen, motiviert wurden, selbst
wenn man sich intern bewusst war, dass das [X.] ohnehin nicht "marktfähig"
war. Ein zwingender
Schluss auf die zu beweisende [X.] lässt sich aus dem als ü[X.]gangen gerügten Vorbringen damit nicht ziehen.

f) Weiterhin wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit den von der Revision erhobenen [X.] gegen seine
Würdigung der von ihm her-angezogenen Protokolle verschiedener Sitzungen von [X.]en und des "[X.]"
der Klägerin vom 21. Dezem[X.] 1992, 20. Januar 1993, 8. [X.] 1993, 11. August 1993 und vom 7. Okto[X.] 1993
auseinanderzusetzen, aus denen die Vorinstanz abgeleitet hat, der unmittelbare Kausalzusammen-hang zwischen dem Gemeinschaftsrechtsverstoß und dem geltend gemachten Schaden sei nicht erkennbar. Der [X.] hat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung, sich hiermit zu befassen, zumal es sich bei den [X.] im Wesentlichen um revisionsrechtlich unmaßgebliche Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltenen Sachverhaltswertungen handelt.

g) Dafür, dass zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen eines An-scheinsbeweises (siehe hierzu z.B. [X.], Urteil vom 26. März 2013 -
VI
ZR 109/12, NJW 2013, 2901 Rn.
27)
für die inmitten stehende Kausalitätsfrage er-28
29
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16

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füllt sein könnten, gibt es entgegen der Ansicht der Revision keinen Anhalts-punkt.
Dies gilt erst Recht für eine Beweislastumkehr.
Es verbleibt insoweit bei den Beweiserleichterungen des §
287 ZPO.

2.
Der [X.] hat schließlich aus den nachfolgenden Gründen auch keine Veranlassung,
ü[X.] die Revisionsrügen zu entscheiden, die gegen die -
die
angefochtene Entscheidung ohnehin nicht tragenden
-
Ausführungen des Be-rufungsgerichts
zur Prozessstandschaft der Klägerin für die einzelnen Züchter gerichtet sind, deren Anteil am geltend gemachten Gesamtschaden von 288.134.710,00 DM

60.369.135,33 DM (= ist.

Für das weitere Verfahren ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen und
insbesondere
anzumerken, dass die Klage, soweit sie auf eine Prozessstand-schaft gestützt ist, im Ergebnis selbst dann ohne Erfolg bleiben müsste,
wenn deren Voraussetzungen erfüllt sein sollten.

a) Von der
Wirksamkeit der Prozessstandschaft hängt nicht nur die mate-riellrechtliche Aktivlegitimation ab, sondern [X.]eits die Zulässigkeit der Klage, soweit die Ansprüche der Züchter betroffen sind. Feststellungen zur [X.] der Klage dürfen jedoch
entgegen der Behandlung durch das Berufungsge-richt grundsätzlich nicht mit der Erwägung unterbleiben, die Klage sei ohnehin unbegründet (z.B.: [X.], Urteile vom 25. Januar 2012 -
XII
ZR 139/09, [X.], 1209 Rn.
44; vom 19. Juni 2000 -
II
ZR 319/98, [X.], 3718, 3719 f und vom 10. Novem[X.] 1999 -
VIII
ZR 78/98, [X.], 738 f
dieses
speziell zur Prozessstandschaft).

31
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33
-

17

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aa) Die hier in Betracht zu ziehende
gewillkürte Prozessstandschaft setzt neben dem schutzwürdigen Interesse des [X.] eine wirksame Ermächtigung durch den Forderungsinha[X.] zur Geltendmachung des Anspruchs voraus (ständige Rspr., z.B.. [X.], Urteil vom 24. Februar 1994 -
VII
ZR 34/93, [X.]Z
125, 196, 199 mwN). Auch in Fällen, die, wie hier, Auslands[X.]ührung haben, beurteilt sich die Zulässigkeit der Prozessstandschaft zwar grundsätzlich nach dem [X.]n Prozessrecht als lex fori ([X.] aaO). Die Erteilung und der Be-stand der Prozessführungsermächtigung richten
sich allerdings nach dem mate-riellen Recht ([X.], Urteil vom 10. Novem[X.] 1999 aaO
S.
739; Musielak/
[X.], ZPO, 10.
Aufl., §
51 Rn.
26; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., vor §
50 Rn.
45). Da eine Auslands[X.]ührung vorliegt, bestimmt sich das anzuwendende Sachrecht nach dem Internationalen Privatrecht. Gemäß dem im [X.]punkt der Klageerhebung noch maßgeblichen Art.
33 Abs.
1 EG[X.]
(jetzt inhaltsgleich Art.
14 Abs.
1 der Verordnung [EG],
Nr. 593/2008, des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 ü[X.] das auf vertragliche Schuldver-hältnisse anzuwendende Recht [[X.]] [X.]. Nr. L 177 [X.], [X.]. 2009 Nr. L 309 S.
87) ist bei einer Abtretung für die Verpflichtungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt. Diese Regelung ist auch auf die Erteilung einer [X.] anwendbar, da diese unbeschadet ihrer dogmatischen Einord-nung im internen [X.]n Recht international-privatrechtlich als Abtretung zu
qualifizieren ist ([X.], Urteil vom 24. Februar 1994 aaO S.
204; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., [X.] Art.
14 Rn.
2). Die Einziehungsermächtigung soll sich aus den Statuten der in der Klägerin zusammengeschlossenen Schlachtbetriebe beziehungsweise aus ihrem eigenen Statut ergeben.
Dies und die
weitere Fra-ge, ob die Klägerin im Fall einer wirksamen
Ermächtigung Zahlung an sich selbst verlangen kann,
richten sich nach dem [X.] Recht. Ausländisches Recht ist nach §
293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ([X.], Urteil vom 34
-

18

-

15.
Juli 2008 -
VI
ZR 105/07, [X.]Z 177, 237 Rn.
7 mwN), wovon das [X.] bislang abgesehen hat.

Der [X.] braucht dies nicht nachzuholen. Zwar sind die Prozessvoraus-setzungen und damit unter anderem die Wirksamkeit einer Prozessstandschaft auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (z.B. [X.]surteil vom 19. März 1987 -
III
ZR 2/86, [X.]Z 100, 217, 219;
[X.], Urteile vom 7. Juli 2008 -
II
ZR 26/07, [X.], 1615
Rn.
12; vom 10. Novem[X.] 1999 -
VIII
ZR 78/98, [X.], 738 jeweils
mwN und vom 24. Februar 1994 aaO
S. 200, 202). [X.] kann das Revisionsgericht hiervon absehen, wenn dies unzweckmäßig ist (vgl. [X.], Urteile vom 24. Februar 1994 aaO und vom 10. Okto[X.] 1985 -
IX
ZR 73/85, NJW-RR 1986, 157, 158). Dies ist hier der Fall. Der Rechtsstreit ist ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit nicht die Forde-rungen der einzelnen Züchter betroffen sind. Eine Teilabweisung der Klage, soweit sie wegen Fehlens der Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig ist,
ist
nicht möglich. Die Klägerin hat lediglich eine Teilklage erhoben, ohne bislang klarzustellen, welchen Anteil der einzelnen Schadensersatzansprüche sie geltend macht beziehungsweise in welcher Reihenfolge die einzelnen [X.] geprüft werden sollen (vgl. hierzu z.B. [X.]surteil vom 3.
Dezem[X.] 1953 -
III
ZR 66/52, [X.]Z 11, 192, 194; [X.], Urteil vom 27. Novem[X.] 1996 -
VIII
ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441). Dem [X.] ist damit eine Abgrenzung der Forderungen der Züchter von den Ansprüchen der Schlachthofgesellschaf-ten nicht möglich.

bb) Sollten die Voraussetzungen dafür, dass die Klägerin
die Ansprüche der einzelnen Züchter im Wege der Prozessstandschaft verfolgen kann, erfüllt sein, wären die Forderungen allerdings verjährt. Im Falle der gewillkürten [X.] tritt die Verjährungshemmung erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist ([X.]surteil vom 35
36
-

19

-

5. Mai 2011 -
III
ZR 305/09, NVwZ 2011, 1150 Rn.
35; [X.], Urteile vom 7. Juni 2001 -
I
ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22; vom 16. Septem[X.] 1999 -
VII
ZR 385/98, [X.], 77, 78; vom 3. Juli 1980 -
IVa
ZR 38/80, [X.]Z 78, 1, 6 und vom 30. Mai 1972 -
I
ZR 75/71, NJW 1972, 1580,
noch zur Verjährungsunter-brechung nach §
209 Abs.
1 [X.] a.F.). Die Klägerin hat erst mit Schriftsatz vom 16. Septem[X.] 2010 (bei Gericht als Fax am selben Tag eingegangen) vorgetragen, sie mache die Ansprüche der einzelnen Schweinezüchter im We-ge der Prozessstandschaft geltend. Dies war zuvor auch nicht offensichtlich, da
die Klägerin bis dahin allein als Zessionarin aufgetreten war. Zu diesem [X.]-punkt war die Verjährungsfrist für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-tungsanspruch [X.]eits abgelaufen. Zwar war nach dem [X.]surteil vom 4. Juni 2009 ([X.], [X.], 199 Rn.
38 ff) zunächst von der dreißigjährigen Regelverjährung nach §
195 [X.] a.F. auszugehen. Jedoch gilt nach Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz 1 EG[X.] seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige [X.] des § 195 [X.] n.F., die gemäß Absatz 4 Satz 1 der genannten Bestim-mung ab diesem Tag zu laufen begann, so dass die Verjährung bei Offenle-gung der Prozessstandschaft [X.]eits eingetreten war.

cc) Dementsprechend kann die Klage bezüglich der Forderungen der Züchter im Ergebnis nur Erfolg haben, wenn sich
aus den Statuten der Klägerin beziehungsweise
derjenigen der in ihr zusammengeschlossenen Betriebe [X.] aus deren Beschlüssen eine Abtretung der Ansprüche der Züchter ergibt. Dies ist wiederum gemäß Art.
33 Abs.
1 EG[X.] a.F. (nunmehr Art.
14 Abs.
1 [X.] VO) nach [X.]m Recht zu beurteilen, zu dem das Berufungsgericht gegebenenfalls wird Ermittlungen anstellen müssen.

37
-

20

-

dd) Soweit die Klägerin meint, aus dem Europarecht in Verbindung mit dem [X.] ergebe sich die Befugnis der Klägerin, die [X.] der einzelnen Schweinezüchter klageweise geltend zu machen, ist dies nicht nachvollziehbar.

Schlick
[X.]
[X.]

Seiters
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2004 -
1 O 459/00 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.03.2012 -
7 U 29/04 -

38

Meta

III ZR 102/12

12.12.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. III ZR 102/12 (REWIS RS 2013, 333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 333

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 U 29/04

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