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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 249/01vom16. September 2003in dem [X.] hat am 16. September 2003 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.],[X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des[X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom6. November 2001 wird nicht angenommen, wobei die Entscheidungdes Berufungsgerichts angesichts der Begründung auf [X.] 9 und 19 [X.] dahin zu verstehen ist, daß Ausschreibungsko-sten und entgangener Gewinn nicht kumulativ zugesprochen wordensind.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 55.274,28 MelullisScharen[X.]Meier-BeckAsendorf
Meta
16.09.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. X ZR 249/01 (REWIS RS 2003, 1654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1654
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