Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. VII ZR 24/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6051

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 24/11

vom

24. Mai 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§
66, 67, 544 Abs.
1 Satz
2
Der einfache Streithelfer (§
66 ZPO) kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die [X.] läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil, wenn sich die [X.] bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (im [X.] an [X.], Beschluss vom 17.
August 1984 -
3 [X.]
597/83, AP Nr.
2 zu §
67 ZPO).
[X.], Beschluss vom 24. Mai 2012 -
VII ZR 24/11 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kniffka
und [X.], Dr.
Eick,
Halfmeier
und Prof. Leupertz
beschlossen:
Die von ihrem Streithelfer geführte Beschwerde
der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
November
2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Streithelfer der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 65.000

Gründe:
I.
Die
Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen mangel-hafter Architekten-
und Statikerleistungen in Zusammenhang mit der Errichtung ihres Einfamilienhauses in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewie-sen. Die hiergegen vom Streithelfer der Kläger geführte Berufung ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Beru-fungsurteil ist den Klägern am 20.
Dezember
2010 und
ihrem Streithelfer am 22.
Dezember 2010 zugestellt worden. Am 21.
Januar 2011 ist die Beschwerde 1
-
3
-
des Streithelfers der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision beim [X.] eingegangen.

II.
Die vom Streithelfer der Kläger geführte Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der [X.] von einem Monat nach Zustellung des
Urteils bei dem [X.] eingelegt worden ist, §
544 Abs.
1 Satz
2, §
552 Abs.
1 ZPO entspre-chend.
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann der -
unselbständige
-
Streithel-fer ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die von ihm unterstützte [X.] laufenden Rechtsmittelfrist einlegen ([X.], Beschluss vom 17.
Januar
2001

XII
ZB
194/99, NJW 2001, 1355; Urteil vom 15.
Juni
1989

VII
ZR
227/88, [X.], 642 = [X.] 1989, 252, jeweils
m.w.[X.]). Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist ([X.], Urteil vom 15.
Juni
1989

VII
ZR
227/88,
aaO). Denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die [X.]. Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr. Selbst bei einem von der [X.] und dem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel handelt es sich nur um ein Rechtsmittel ([X.], Urteil vom 15.
Juni
1989

VII
ZR
227/88,
aaO m.w.[X.]).
2. a) Dies verkennt auch die Beschwerde nicht. Sie meint jedoch, hier liege ein abweichend zu behandelnder Sonderfall vor. Denn der Streithelfer sei infolge der ihm gegenüber erfolgten Streitverkündung
faktisch zur eigentlichen Prozesspartei geworden. Er allein habe gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.]s Berufung eingelegt und das Berufungsverfahren betrieben. 2
3
4
-
4
-
Seine Berufung sei durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden; er habe hiernach die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Daraus
folge die [X.] der Entscheidung an den Streithelfer und damit auch seine Befugnis, selbständig Rechtsmittel gegen jene Entscheidung einzulegen. Habe der Streithelfer das zugrundeliegende Verfahren ohne Mitwirkung der [X.] betrieben und sei er selbst durch die Entscheidung beschwert, müsse er auch selbständig Rechtsmittel gegen die ihn beschwerende Entschei-dung einlegen können, wobei es bei der Frage der Fristwahrung auf die Zustel-lung an ihn ankomme.
b) Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Be-schwerde handelte es sich auch bei der nur vom Streithelfer eingelegten und geführten Berufung nicht um eine solche des Streithelfers selbst, sondern nach wie vor (nur) um ein Rechtsmittel der [X.]. Lediglich aus den bei ihr
vor-liegenden Umständen
bestimmt sich etwa, ob die zu erreichende [X.] und die erforderliche Beschwer gegeben sind. Auch die Frage, ob ein Vorbringen des Streithelfers etwa verspätet ist, ist so zu beurteilen, als wenn es von der [X.] selbst stammen würde ([X.], Urteil vom 15.
Juni
1989

VII
ZR
227/88,
aaO).
Legt nur der Streithelfer ein Rechtsmittel ein, so wird er gleichwohl nicht selbst [X.]. Vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte [X.] und bringt sie in die Stellung des Rechtsmittelklägers ([X.], Beschluss vom 17.
August 1984 -
3 [X.] 597/83, AP Nr.
2 zu §
67 ZPO, juris m.w.[X.]). Die pro-zessualen Befugnisse des Streithelfers können nicht weiter reichen als die Be-fugnisse der [X.]. Hat deshalb die [X.] eine für sie gesetzte [X.] versäumt, so kann die ausgeschlossene Prozesshandlung auch nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden ([X.],
aaO mit Verweis auf [X.], 416, 417). Daran ändert sich nichts dadurch, dass
die [X.] sich bereits 5
6
-
5
-
in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, am Verfahren nicht mehr aktiv beteiligt
hat. Auch in diesem Fall setzt die Zustellung des Urteils an den Streithelfer für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist
in Lauf, so dass die [X.] auch in der Revisionsinstanz weiterhin [X.] bleibt, obwohl sie den Rechtsstreit schon seit dem zweiten Rechtszug nicht mehr selbst betreibt. Daher ist die für sie gesetzte [X.] auch für den Streithelfer maßge-bend ([X.],
aaO juris Rn.
4). Nichts anderes gilt für das Verfahren der Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Eine andere Entscheidung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Streithelfer durch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts selbst beschwert ist. Das folgt schon daraus, dass diese Entscheidung nach §
99 Abs.
1 ZPO nicht weitergehend angefochten werden kann als die Hauptsache. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht [X.] im Übrigen auch nur Zulassungsgründe hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache geltend.
3. Die von ihrem Streithelfer geführte Beschwerde
der Kläger
gegen die Nichtzulassung der Revision ist damit unzulässig. Es handelt sich um einen nicht streitgenössischen Nebenintervenienten. Er hat die
mit dem 20.
Januar 2011 abgelaufene
[X.] von einem Monat nach Zustellung des Berufungsur-teils an die Kläger nicht gewahrt.

7
8
-
6
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Kniffka

[X.]

Eick

Halfmeier

Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2009 -
2 [X.]/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.11.2010 -
I-24 U 19/10 -

9

Meta

VII ZR 24/11

24.05.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. VII ZR 24/11 (REWIS RS 2012, 6051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6051

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VII ZR 24/11

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