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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 96/10
vom
1. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles und [X.] sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Die von der Streithelferin geführte Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der
15. Zivilkammer des [X.] vom 16. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Streithelferin trägt die Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf esetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat die Beklagten nach Beendigung eines Wohnraummiet-verhältnisses aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung einer von der Mieterin (M.
T.
) geleisteten Kaution einschließlich aufgelaufener Zinsen in [X.] von insgesamt 1.202,78
Beklagte zu
1 zur Zahlung von 489,25
lt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit [X.] vom 21. November 2009 hat die Streithelferin ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin [X.] und Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt, die sie
mit wei-1
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terem Schriftsatz begründet
hat. Die Beklagte hat gegen den Beitritt [X.] erhoben.
Mit Zwischenurteil vom 12. Mai 2010 hat das [X.] die [X.] zurückgewiesen. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat das [X.] mit Beschluss vom 27. September 2010 darauf hingewiesen, dass es im [X.] auf die rechtskräftige Zurückweisung der Streithilfe beabsichtige, die von der Streithelferin eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. Hierauf hat die Streithelferin zu bedenken gegeben, dass die Zurückweisung der [X.] nur ex nunc wirke, so dass sie zur Rechtsmitteleinlegung berechtigt gewesen sei und bleibe. Mit Beschluss vom 16.
November 2010 hat das Land-gericht die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die frühere Streithelferin form-
und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Beklagten haben beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwer-fen, weil die Streithelferin nach rechtskräftiger Zurückweisung der [X.] nicht (mehr) zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt gewesen sei.
II.
Die von der Streithelferin der Klägerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre [X.] bereits vor Einlegung dieses Rechtsmittels rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
Die Streithelferin der Klägerin ist nach rechtskräftiger Zurückweisung der [X.] nicht mehr Prozessbeteiligte (vgl. §
71 Abs.
3 ZPO). Sie hat daher nicht mehr die Befugnis, Prozesshandlungen für die von ihr unterstützte [X.] vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 -
VIII
ZB 82/05, [X.], 358, 363). Dies bedeutet insbesondere, dass sie nicht be-2
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rechtigt ist, den Verwerfungsbeschluss des [X.]s mit der Rechtsbe-schwerde anzufechten (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar
1982 -
III
ZR 184/80, NJW 1982, 2070 unter 1 zur Revision; vgl. ferner [X.]/Vollkommer, ZPO, 28.
Aufl., §
67 Rn.
5, §
71 Rn.
8; [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., §
67 Rn.
4).
Anders wäre dies nur, wenn sich der angefochtene Beschluss des Land-gerichts auch gegen die Streithelferin richten würde, denn dann wäre diese trotz der Zurückweisung ihrer [X.] zur Anfechtung der sie selbst belas-tenden Entscheidung befugt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 24. Januar 2006 -
VI
ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 Rn.
6 mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Streithelferin ist nicht Berufungsklägerin, denn sie
konnte die Berufung nur im Namen der von ihr unterstützten [X.] einlegen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile
vom 15. Juni 1989 -
VII
ZR
227/88, NJW 1990, 190 unter 1 b; vom 16. Januar 1997 -
I
ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter [X.]; jeweils mwN). Dementsprechend ist die Klägerin -
und nicht die Streithelferin
-
im Rubrum des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen [X.] des [X.]s als Berufungsklägerin aufgeführt.
Dahin stehen kann, ob eine eigene Betroffenheit eines Streithelfers dann anzunehmen ist, wenn der angegriffene Beschluss neben der Verwerfung der Berufung zugleich -
gesondert anfechtbar
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die [X.] für unzulässig erklärt (so [X.], Beschluss vom 24. Januar 2006 -
VI
ZB 49/05, aaO). Denn eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben, da die [X.] bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Zwischenurteil vom 12. Mai 2010 rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
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Die Streithelferin hat die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ball
[X.]
[X.]
[X.]
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
473 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 16.11.2010 -
15 S 22046/09 -
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Meta
01.06.2011
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. VIII ZB 96/10 (REWIS RS 2011, 6104)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6104
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