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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:140920BIXZB40.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 40/20
vom
14. September 2020
in dem Verfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], den
Richter
Prof. [X.], die Richterin [X.], [X.]
Schoppmeyer und die Richterin Dr. Selbmann
am 14. September 2020
beschlossen:
Die Beschwerde
gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2020 wird
auf Kosten des Kostenschuldners
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] eine Be-schwerde des Kostenschuldners
gegen die Entscheidung des [X.] über eine Kostenerinnerung als unzulässig verworfen. Gegen die Entscheidung des [X.]s findet keine (weitere)
Beschwerde zum Bundesge-richtshof statt (vgl. §
66
Abs.
3 Satz
3,
Abs.
4 GKG).
Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Ge-bührenfreiheit gemäß §
66 Abs.
8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt ([X.],
1
2
-
3
-
Beschluss vom 7. Dezember 2010 -
VIII [X.], juris; vom 3. März 2014 -
IV
ZB 4/14, NJW 2014, 1597).
[X.]
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Selbmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2020 -
43 T 2089/19 -
OLG München, Entscheidung vom 30.06.2020 -
11 W 881/20 -
Meta
14.09.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2020, Az. IX ZB 40/20 (REWIS RS 2020, 11206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11206
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