Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:240620BIVAR.[X.].2.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV AR([X.]) 2/20
IV AR([X.]) 3/20
vom
24. Juni 2020
in dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des
[X.]s hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. [X.], die Rich-terin
Dr.
[X.] und [X.] Götz
am 24. Juni
2020
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde vom 20. April 2020
gegen den Be-schluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2020 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen, da gegen den angefochte-nen Beschluss ein Rechtsbehelf
zum [X.] nicht statthaft
ist
(§ 29 Abs. 4 [X.], §
127 Abs. 2 Satz 2 in [X.] mit § 567 Abs. 1 ZPO; §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 -
IV AR([X.]) 5/14, juris Rn. 3, 4).
Die sofortige Beschwerde vom 20. April 2020 gegen den Be-schluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 8. April 2020 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen, da
gegen den angefochtenen Beschluss ein Rechtsbehelf
zum [X.] nicht statt-haft ist (vgl.
[X.], Beschluss
vom 18. Dezember 2008 -
IX [X.], juris Rn. 3).
[X.]
[X.]
Prof. [X.]
Dr. [X.]
Dr. Götz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2020 -
2 VA 2/20 -
Meta
24.06.2020
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2020, Az. IV AR (VZ) 3/20 (REWIS RS 2020, 11500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11500
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.