Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2020, Az. IX ZB 40/20

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11206

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:140920BIXZB40.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 40/20
vom

14. September 2020

in dem Verfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], den
Richter
Prof. [X.], die Richterin [X.], [X.]
Schoppmeyer und die Richterin Dr. Selbmann

am 14. September 2020
beschlossen:

Die Beschwerde
gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2020 wird
auf Kosten des Kostenschuldners
als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] eine Be-schwerde des Kostenschuldners
gegen die Entscheidung des [X.] über eine Kostenerinnerung als unzulässig verworfen. Gegen die Entscheidung des [X.]s findet keine (weitere)
Beschwerde zum Bundesge-richtshof statt (vgl. §
66
Abs.
3 Satz
3,
Abs.
4 GKG).

Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Ge-bührenfreiheit gemäß §
66 Abs.
8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt ([X.],

1
2
-

3

-

Beschluss vom 7. Dezember 2010 -
VIII [X.], juris; vom 3. März 2014 -
IV
ZB 4/14, NJW 2014, 1597).

[X.]

Gehrlein

[X.]

Schoppmeyer
Selbmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2020 -
43 T 2089/19 -

OLG München, Entscheidung vom 30.06.2020 -
11 W 881/20 -

Meta

IX ZB 40/20

14.09.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2020, Az. IX ZB 40/20 (REWIS RS 2020, 11206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11206

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