Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. 4 StR 480/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1071

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 480/13

vom
19. November
2013
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 19.
November
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Juli 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
in den Aussprüchen über die Einzelstrafe in den Fäl-len
II.
1 und 2 der Urteilsgründe,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung [X.]
-
3
-
riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch überwiegend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die [X.] in den Fällen
II.
1 und 2 der Urteilsgründe haben keinen Bestand.
a)
Das [X.] hat in diesen Fällen neben anderen Zumessungser-wägungen sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch

durch Bezug-nahme

bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu Lasten des Angeklagten ge

b)
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das [X.] damit das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. [X.], Beschlüsse
vom
26.
Ok-tober 1990

2
StR
390/90, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Lebensumstände
11, und
9.
November 2010

4
StR
532/10, [X.], 90; [X.]/[X.] in [X.]/
[X.], StGB, 28.
Aufl., §
46 Rn.
57d mwN).
c)
Da bereits die aufgezeigten Rechtsfehler
zur Aufhebung der beiden [X.] führen, kann es der Senat dahingestellt
sein lassen,
ob auch weitere Strafzumessungserwägungen der [X.] rechtlichen Be-denken begegnen.

2
3
4
5
-
4
-
2.
Der Wegfall der beiden [X.] von drei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und neun Monaten entzieht der verhängten Gesamtstrafe die Grundlage.
3.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt
aus, dass die Höhe der für die Urkundenfälschung verhängten Geldstrafe von 120
Tagessätzen durch die rechtsfehlerhafte Bemessung der beiden Einzelstrafen für die Betäubungsmitteldelikte
beeinflusst worden ist.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
6
7

Meta

4 StR 480/13

19.11.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. 4 StR 480/13 (REWIS RS 2013, 1071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1071

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