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PDF anzeigen[X.] vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. August 2007 wird als unbe-gründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Raub- und Erpressungstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des [X.] hat, wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.] hat, zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Soweit das [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat, besteht, entgegen dem Antrag des [X.]s, ebenfalls kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Annahme des [X.]s, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht, den langjährig heroinabhängigen Angeklagten zu heilen oder zumindest eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten [X.] zu bewahren, begegnet jedenfalls mit Blick auf die mehrfachen [X.] 3 - losen Vollstreckungszurückstellungen gemäß § 35 BtMG zu Gunsten stationä-rer Drogentherapien keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat ist nicht gehindert, auch über die Ablehnung des Teilaufhebungsanspruchs des [X.]s im [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO zu [X.] (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3). Tepperwien Maatz [X.] [X.]
Meta
06.02.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 4 StR 659/07 (REWIS RS 2008, 5743)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5743
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