Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 4 StR 659/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5743

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. August 2007 wird als unbe-gründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Raub- und Erpressungstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des [X.] hat, wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.] hat, zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Soweit das [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat, besteht, entgegen dem Antrag des [X.]s, ebenfalls kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Annahme des [X.]s, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht, den langjährig heroinabhängigen Angeklagten zu heilen oder zumindest eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten [X.] zu bewahren, begegnet jedenfalls mit Blick auf die mehrfachen [X.] 3 - losen Vollstreckungszurückstellungen gemäß § 35 BtMG zu Gunsten stationä-rer Drogentherapien keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat ist nicht gehindert, auch über die Ablehnung des Teilaufhebungsanspruchs des [X.]s im [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO zu [X.] (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3). Tepperwien Maatz [X.] [X.]

Meta

4 StR 659/07

06.02.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 4 StR 659/07 (REWIS RS 2008, 5743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5743

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.