Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. VII ZR 249/22

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 10359

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Klägers verursachten Kosten; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  45.000 €

Pamp                                                        Halfmeier                                                [X.]

                          Jurgeleit                                                          [X.]

Meta

VII ZR 249/22

22.11.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 20. Dezember 2022, Az: 12 U 289/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. VII ZR 249/22 (REWIS RS 2023, 10359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10359

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