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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Klägers verursachten Kosten; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 45.000 €
Pamp Halfmeier [X.]
Jurgeleit [X.]
Meta
22.11.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 20. Dezember 2022, Az: 12 U 289/21, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. VII ZR 249/22 (REWIS RS 2023, 10359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 10359
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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