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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 111/08 vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 18. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192.528,75 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. 1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind entweder geklärt oder nicht entscheidungserheblich. 2 1. Die Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der F.
AG erlosch nach §§ 115, 116 [X.] mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens ([X.], 86, 93; [X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 - [X.] ZR 98/08, [X.], 3 - 3 - 1515, 1516 Rn. 10 zur Veröffentlichung bestimmt in [X.]Z 181, 361). [X.] wirkte aber bereits die Beschränkung des § 91 [X.], nach welcher an Ge-genständen der Insolvenzmasse - hier dem kausalen [X.] bei [X.] am 1. Juli 2003 - Rechte und damit auch Pfandrechte nicht mehr wirksam erworben werden konnten ([X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 aaO). 2. An den seit dem Rechnungsabschluss vom 30. Juni 2003 in das [X.] eingestellten Einzelforderungen konnte ein Pfandrecht ebenfalls nicht entstanden sein. Denn nach § 1274 Abs. 2 BGB kann ein Pfandrecht nicht an einem Recht bestellt werden, das nicht übertragbar ist. Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen waren jedoch nicht selbständig abtretbar, [X.] die Kontokorrentbindung bestand ([X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 aaO Rn. 9). 4 3. Ein wirksamer Erwerb eines Pfandrechts kam also nur bezüglich des Schuldsaldos hinsichtlich des Rechnungsabschlusses zum 30. Juni 2003 in Höhe von 178.074,87 • in Betrach5 t. Den Rechten aus einem solchen Pfandrecht kann aber jedenfalls dessen Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] entgegengehalten werden. Für die Anfechtbarkeit kommt es nach § 140 Abs. 1 [X.] auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten. Bei mehrakti-gen Rechtshandlungen treten diese mit dem letzten zur Erfüllung ihres [X.] erforderlichen Teilakt ein. Bei der Vorausabtretung einer Forderung ist dies das Entstehen der Forderung ([X.]Z 157, 350, 354; 170, 196, 201; 174, 297, 300 Rn. 13). Deshalb wird auch die Verpfändung einer künftigen Forde-rung erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Da an den in das Konto-korrent eingestellten Einzelforderungen ein Pfandrecht nicht erworben werden konnte, kommt für den Erwerb des Pfandrechts von vorneherein nur der 6 - 4 - [X.] in Betracht. Für die Anfechtbarkeit ist deshalb auf diesen abzu-stellen, nicht auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen. Dies hat der Senat für die hier vorliegende Konstellation bereits für die Vorausabtre-tung ausdrücklich entschieden ([X.], [X.]. v. 22. Oktober 2009 - [X.] ZR 90/08, [X.], 2347, 2350 Rn. 20 ff). Für die Vorausverpfändung gilt nichts anderes. Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Das Berufungsgericht hat auch zutref-fend entschieden. 4. Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind deshalb nicht entscheidungserheblich. 7 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Kayser Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2008 - 11 U 18/07 (Kart) -
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18.03.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. IX ZR 111/08 (REWIS RS 2010, 8297)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8297
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