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PDF anzeigen[X.]/06 vom 29. September 2006 in der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit [X.].: 3 OWi 110 Js 24736/04 Amtsgericht Görlitz [X.].: 13 OWi [X.] 293/06 Generalstaatsanwaltschaft Dresden [X.].: [X.] (OWi) 293/06 und 3 Ws 55/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2006 be-schlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 25. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 15. September 2006 die Beschwerde des [X.] gegen die Beschlüsse des [X.] vom 19. Juni und 10. Juli 2006 Œ [X.].: [X.] (OWi) 293/06 und 3 [X.] als unzulässig verwor-fen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf. Er behauptet eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs, weil sein Schreiben vom 26. August 2006 nicht beachtet worden sei, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend. 1 Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern. 2 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. August 2006 ist am 15. September 2006 beim [X.] eingegangen und bei der [X.] des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberlan-desgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unan-fechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so ge-nannte —Staatsschutzstrafsachenfi (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur angehört worden, um ihm die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. 3 - 3 - Eines [X.] auf den Inhalt seiner Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht. [X.]Appl
Meta
29.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. 2 ARs 403/06 (REWIS RS 2006, 1544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1544
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 365/07 (Bundesgerichtshof)
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