Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. I ZR 199/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5844

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 199/04 Verkündet am: 11. Januar 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Januar 2007 durch [X.] [X.] und [X.] Büscher, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2004 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, die [X.] SELLIER S.A., gehört zu dem weltweit täti-gen, in [X.] ansässigen [X.]-SELLIER-Konzern, der hochwertige Damenhandtaschen herstellt. Zur Produktpalette gehört eine seit den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts produzierte Modellreihe, welche seit den fünfziger Jahren unter der Bezeichnung "[X.]-Bag" (im Folgenden: "[X.]") un-ter anderem in den aus den nachstehenden A[X.]ildungen ersichtlichen Aufma-chungen auch in [X.] in den Verkehr gebracht wird. 1 - 3 - (A[X.]ildung 1) 2 Seit 1984 vertreibt der Konzern eine "Les [X.]s" (im Folgenden: "[X.]") genannte Modellreihe, die auch in [X.] vertrieben wird und deren Aufmachung sich aus den nachstehenden A[X.]ildungen ergibt: 3 - 4 - (A[X.]ildung 2) 4 Am 12. August 2002 erwarb der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem Lederwarengeschäft in [X.]die in den folgenden [X.] dungen dargestellten Damenhandtaschen: 5 - 5 - (A[X.]ildung 3) - Anlage [X.] 6 - 6 - (A[X.]ildung 4) - Anlage [X.] 7 Ausstellerin der den Kauf vom 12. August 2002 betreffenden Rechnung ist die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter nach [X.] der Klägerin die Beklagten zu 2 und 3 sind. 8 Die Klägerin behauptet, innerhalb des Konzerns Herstellerin der Handta-schen "[X.]" und "[X.]" zu sein. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den Handtaschen in der Gestaltung der A[X.]ildung 3 (im Folgenden: "[X.]-Nach-ahmung") um wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmungen einer "[X.]" und bei der in der A[X.]ildung 4 wiedergegebenen Tasche (im Folgenden: "[X.]-9 - 7 - Nachahmung") um eine solche der "[X.]" handele. Die Nachbildungen erfüll-ten den Tatbestand einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Her-kunft. Zudem werde der gute Ruf der in [X.] berühmten [X.]-Taschen ausgebeutet. Der Verbraucher erhalte durch die Nachahmungen die Möglichkeit, das mit dem Tragen einer [X.]-Tasche verbundene Prestige zu erlangen, ohne den entsprechenden Preis zahlen zu müssen. Durch den Verkauf billiger [X.]e werde zudem der Ruf der exklusiven [X.] beeinträchtigt. 10 Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt beantragt, [X.] die Beklagten zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, Damen-Handtaschen - wie nachstehend foto-grafisch abgebildet - auch in anderer Farbe oder aus anderem Le-der bzw. Oberflächenmaterial feilzuhalten, zu bewerben, anzubie-ten und/oder sonst wie in Verkehr zu bringen:
(es folgen die A[X.]ildungen 3 [Anlage [X.]] und 4 [Anlage [X.]]); 2. ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie [X.] gemäß Ziffer [X.] 1. vorgenommen hat, und zwar unter Vor-lage eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach [X.] - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbeträger, der Auflage, der Erscheinungszeit, des [X.] und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, [X.] und Umsätze sowie Gewinne - unter Benennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren - ersichtlich sind; 3. ihr Angaben zu machen 3.1. über den Bezug der Taschen gemäß Ziffer [X.] 1., und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift des jeweiligen Herstellers und/oder des Lieferanten, Bezugszeitpunkts und [X.] und unter Vorlage entsprechender [X.] und Liefer-scheine oder Rechnungen, insoweit festzustellen, dass sich - 8 - - dieser Auskunftsanspruch nach Maßgabe der mit Schriftsatz der Beklagten vom 15. August 2003, mit der Berufungserwide-rung vom 25. August 2004 sowie der [X.] gleichen Datums erfolgten Auskünfte - sowie der ursprüngliche Auskunftsantrag zu Ziffer [X.] 3.2 teilweise erledigt haben; I[X.] festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, den sie durch die unter Ziffer [X.] 1. genannten Handlun-gen erlitten hat oder noch erleiden wird. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Anträge hinsichtlich der "[X.]" ergänzend auf eine zugunsten der Firma [X.] Internatio-nal S.c.A. am 22. April 2004 vom [X.] eingetra-gene dreidimensionale Marke gestützt, die der äußeren Form einer "[X.]"-Handtasche entspricht. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin dar-auf, von der Markeninhaberin zur Geltendmachung markenrechtlicher Ansprü-che ermächtigt zu sein. 11 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie bestreiten die [X.] der Klägerin und die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 und 2. Sie haben geltend gemacht, die in Rede stehenden Taschen der Klägerin [X.] nicht über wettbewerbliche Eigenart. Jedenfalls sei diese im Kollisions-zeitpunkt wegen der jahrzehntelangen Überschwemmung des Marktes mit Nachahmungen entfallen. Die Annahme einer Rufausbeutung bzw. Rufbeein-trächtigung scheitere schon daran, dass die Taschen wegen einer sehr gerin-gen Marktdurchdringung nicht hinreichend bekannt seien. Aufgrund der [X.] Unterschiede zwischen den Taschen "[X.]" sowie "[X.]" und den an-gegriffenen Aufmachungen sei ausgeschlossen, dass das Publikum die Ta-schen verwechsle und über ihre betriebliche Herkunft getäuscht werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die von ihnen vertriebenen Handtaschen für den Verkehr gut sichtbar mit ihrer Marke gekennzeichnet seien. 12 - 9 - 13 Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], [X.]. v. 30.1.2004 - 81 O 45/03 - abrufbar unter juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der (vom Berufungsgericht im Umfang der vor-stehenden Klageanträge zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Be-gehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. [X.] verneint. Zur Begründung hat es [X.]: 14 Es bedürfe keiner Feststellungen dazu, ob die Klägerin die Herstellerin der Taschen aus den Modellreihen "[X.]" und "[X.]" sei. Es könne auch of-fenbleiben, ob die Beklagten zu 1 und 2 für die streitgegenständlichen Forde-rungen passivlegitimiert seien. Die [X.] scheiterten daran, dass sich das Inverkehrbringen der angegriffenen Damenhandtaschen unter keinem Aspekt als wettbewerbsrechtlich unlauter [X.] der §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. [X.] darstelle. 15 Allerdings verfügten die Handtaschen "[X.]" und "[X.]" über wettbe-werbliche Eigenart. Die "[X.]" weise eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer Kombination in hohem Maß geeignet seien, auf die betriebliche Herkunft [X.]. Die Merkmale würden in ihrem gestalterischen Zusammenwirken der Handtasche eine distinguiert vornehm wirkende Anmutung verschaffen. Die "[X.]" verfüge ebenfalls über charakteristische, auf die betriebliche Herkunft 16 - 10 - hinweisende Merkmale. Ob aufgrund einer Vielzahl von Nachahmungen ein Verlust der wettbewerblichen Eigenart der Taschen der Modellreihen "[X.]" und "[X.]" eingetreten sei, könne offenbleiben. Die weiteren für die Zuerken-nung der [X.] erforderlichen Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Unlauterkeitstatbestände lägen nicht vor. Die zwei angegriffenen [X.] seien in der Gestaltung der die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmale einer "[X.]" und einer "[X.]" nur angenähert. Eine identische Nachahmung liege nicht vor. Die angegrif-fenen Modelle wiesen zwar Ähnlichkeiten mit einer "[X.]" bzw. einer "[X.]" auf, aufgrund verschiedener Abweichungen sei der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Taschen jedoch unterschiedlich. 17 Unabhängig vom Grad der Annäherung sei eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] nicht anzunehmen. Die Gefahr von Verwechslungen sei angesichts des Bewusstseins des [X.] vom gleichzeitigen Vorhandensein von Original und Kopie ausgeschlos-sen. Es handele sich bei den Handtaschen um Artikel, die erst nach genauer Begutachtung erworben würden. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Produkte ganz überwiegend in eigenen, als solche gekennzeichneten [X.]-Geschäften oder in Verkaufsstätten veräußere, in denen eigene, als solche ge-kennzeichnete [X.]-Abteilungen existierten. 18 Eine unlautere Ausnutzung des Rufs der Taschen der Klägerin [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] liege ebenfalls nicht vor. Eine unlautere Anlehnung an den Prestigewert und den guten Ruf einer Ware komme zwar in Betracht, wenn nicht der Erwerber wohl aber das Publikum bei der Wahrnehmung des Produkts über dessen Herkunft getäuscht werden könne und der Kaufinteressent zu ei-nem Erwerb des nachgeahmten Produkts verleitet werde, um mit einem billigen 19 - 11 - [X.] die Wirkung eines [X.] erreichen zu können. Im vorliegenden Fall unterliege aber auch das Publikum angesichts der [X.] in der Gestaltung der Taschen nicht der Annahme, die Originale vor sich zu haben. Bei der "[X.]-Nachahmung" komme hinzu, dass die Gestaltung das Bemühen belege, sich von dem Original abzusetzen, weil ein Anhänger mit dem Namen des Herstellers "[X.]" angebracht sei. Auch eine unangemesse- ne Beeinträchtigung der Wertschätzung [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] sei nicht gegeben. Aus den genannten Gründen sei auch keine unangemessene Beein-trächtigung der Wertschätzung der Handtaschenmodelle der Klägerin [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] gegeben. Die Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen bezogen auf die "[X.]-Nachahmung" sei eine unzulässige Klageerweiterung, da sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die nach § 529 ZPO ohnehin der Verhand-lung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen seien. 20 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 21 1. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zuläs-sig. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 22 Allerdings müssen in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtli-chen Leistungsschutzes Klageantrag und [X.] zumindest unter Heranziehung des [X.] unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüp-fungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des [X.] liegen sollen ([X.], [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, [X.], 86, 88 = [X.], 1294 - [X.]). Die Klägerin begehrt jedoch kein Verbot des [X.] - 12 - kehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale um-schrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Oberflä-chenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezo-genen Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenser-satzpflicht durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig fest-gelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des [X.]s mit ausreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten Ver-letzungsform (vgl. [X.], [X.]. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, [X.], 600 = [X.], 878 - [X.]; [X.]. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, [X.], 79 = [X.], 75 - [X.]). 2. Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in [X.] getretene neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem Auskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 279/02, [X.], 1061, 1063 = [X.], 1511 - Telefonische Ge-winnauskunft). Demgegenüber kommt es bei der Feststellung der Schadenser-satzpflicht und der Auskunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 96/02, [X.], 442 = [X.], 474 - Direkt ab Werk). Nachdem die Neufassung des [X.] in § 4 Nr. 9 UWG lediglich die gesetzlichen Grund-lagen, nicht aber den Inhalt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leis-tungsschutzes geändert hat ([X.], [X.]. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, [X.], 166, 167 = [X.], 88 - Puppenausstattungen; vgl. auch Begründung 24 - 13 - des [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung nach neuem und altem Recht nicht erforderlich. 25 3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage getroffen, ob die Klägerin Herstellerin der Taschen und dementsprechend zur Verfolgung der Ansprüche aktivlegitimiert ist. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin von ihrer [X.] auszugehen. 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der "[X.]-Nachahmung" und der "[X.]-Nachahmung" sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadenser-satzpflicht für unbegründet erachtet. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist weder unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 lit. [X.]) noch der Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 9 lit. [X.]) gegeben. Auch eine unlautere Behinderung der Klägerin durch die [X.] liegt nicht vor. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene [X.], ob Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung oder Ausnutzung und Beeinträchti-gung der Wertschätzung des Handtaschenmodells "[X.]" ganz oder teilweise nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil für die Klägerin eine ihrem Pro-dukt entsprechende Formmarke eingetragen worden ist, kommt es danach nicht an. 26 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad 27 - 14 - der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Über-nahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwir-kung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Über-nahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen ([X.], [X.]. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, [X.], 941, 942 = [X.], 1498 - Metallbett; [X.], 79 Tz 19 - [X.]). b) Ob dem Berufungsgericht bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart der in Rede stehenden [X.], bei der Einschätzung des Grades der Übereinstimmung der Modelle der Klägerin auf der einen und der angegriffenen Ausführungsformen auf der anderen Seite sowie bei dem Merkmal einer ver-meidbaren Herkunftstäuschung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann im [X.] allein anhand des bei den Akten befindlichen [X.] beurteilt werden. Auf Originale der Taschen der Klägerin kann sich die Revision - soweit sie eine abweichende Würdigung beansprucht - nicht stützen. Zwar unterliegen der Be-urteilung durch das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch zu den Prozessakten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom [X.] konkret in Bezug genommen worden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 559 [X.]. 14). Das Berufungsurteil enthält aber eine solche Bezugnahme auf die ([X.] der Klägerin nicht. Der Umstand, dass - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt - die [X.] der Klägerin dem [X.] vorgelegen haben, aber nicht zu den Akten genommen worden sind, stellt daher keinen von Amts wegen zu beachtenden Mangel im Tatbe-stand dar, der grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. [X.]Z 80, 64, 68; [X.].[X.]/[X.], § 559 [X.]. 4). 28 - 15 - c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass Handtaschen der Modellreihen "[X.]" und "[X.]" ursprünglich über wettbewerbliche Eigen-art verfügten. 29 30 [X.]) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen [X.] Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-zuweisen ([X.] [X.], 600, 602 - [X.]; [X.], 79 Tz 21 - [X.]). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die Mo-delle "[X.]" und "[X.]" der Klägerin rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat zur "[X.]" angenommen, die herkunftshinweisende Form ergebe sich aus der Form des [X.]s, der bei seitlicher Sicht in der Art eines sich nach oben verjüngenden Keils gestaltet sei und bei frontaler Sicht eine leicht trapezförmige Kontur aufweise. Hinzu komme die den oberen Rand des [X.]s überlappende Klappe, die die Frontseite des [X.]s zu etwa einem Viertel im oberen Bereich überdecke und die an den seitlichen Rändern jeweils rechteckig eingeschnittene Einkerbungen aufweise. Die bau-chig wirkende Form des [X.]s und die durch die Klappe geschaffe-nen Proportionen würden den [X.] dominieren lassen und suggerier-ten auf diese Weise ein den Gebrauchszweck der Tasche gestalterisch beto-nendes Fassungsvermögen. Im besonderen Maße werde das [X.] durch den [X.] mitbestimmt. Bei der "[X.]" bestünden die charakteristischen, auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Merkmale in der beinahe dreieckigen Form der Seitenansicht der Tasche, den parallel in Form eines unvollständigen Ovals ausgestalteten Griffen, der sichtbaren Scheinla-sche auf der Vorderseite der Tasche sowie der Gestaltung des [X.]s. 31 - 16 - Der Annahme der wettbewerblichen Eigenart steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass es sich bei den verschiedenen Handtaschen um [X.] handelt. Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart aus den übereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare der beiden Modellrei-hen hergeleitet. Auf den von der Revisionserwiderung hervorgehobenen [X.], dass die Handtaschen in unterschiedlicher Größe, Farbe, Oberflächen-struktur und -ausschmückung hergestellt werden, kommt es deshalb nicht an. Die Klägerin begehrt auch nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee, sondern für konkrete Gestaltungs-merkmale, die jeweils allen Modellen der "[X.]"- und "[X.]"-Handtaschen ei-gen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen. 32 [X.]) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu-gunsten der Klägerin im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die wettbe-werbliche Eigenart nicht infolge einer von den Beklagten behaupteten häufigen Nachahmung verloren gegangen ist. Von einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart ist im Übrigen auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem Markt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet ([X.]Z 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren). 33 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] "[X.]-" und "[X.]-Nachahmungen" den Originalen in deren eine wettbe-werbliche Eigenart ausmachenden Merkmalen nur angenähert sind und keine identischen oder fast identischen Nachahmungen vorliegen. 34 [X.]) Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, das Berufungsge-richt sei von einem zu geringen Grad der Übernahme ausgegangen und habe bei der Feststellung der Unterschiede von Original und Nachahmung nicht [X.], dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Produkte nicht [X.] - 17 - beneinander sehe. Das Berufungsgericht habe deshalb zu sehr auf die [X.] und nicht auf die Übereinstimmungen abgestellt. 36 [X.]) Die tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberste-henden Handtaschenmodelle ist revisionsrechtlich lediglich eingeschränkt über-prüfbar (vgl. [X.]Z 153, 131, 147 - Abschlussstück). Sie unterliegt im Revisi-onsverfahren nur insoweit der Kontrolle, als geprüft wird, ob der Tatrichter den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkge-setze oder Erfahrungssätze vorliegen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der Ähnlichkeit auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehen-den Produkte ankommt ([X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, [X.], 629, 632 = [X.], 1058 - Blendsegel; [X.], 166, 168 - [X.]; [X.], 600, 602 - [X.]). Dabei ist zu [X.], ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für die der Schutz bean-sprucht wird ([X.]Z 141, 329, 340 - Tele-Info-CD). 37 cc) Das Berufungsgericht hat die Annahme eines hinreichenden [X.] der "[X.]-Nachahmung" damit begründet, dass zwar Ähnlichkeiten bei der Form des [X.]s und der die Vorderseite teilweise bedeckenden Lasche vorhanden seien. Die Gesamtanmutung der angegriffenen Tasche sei jedoch eine andere, weil das Modell deutlich plumper als die Handtasche der Klägerin wirke. Die Nachahmung greife die ausgeprägte Trapezform des [X.] nicht auf. Zudem sei die [X.] weiter heruntergezogen, [X.] dem [X.] die für die "[X.]" typische Dominanz genommen werde. In der Seitenansicht finde sich die für die "[X.]" maßgeblich prägende 38 - 18 - Dreiecksform nicht. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 39 Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht den Erfahrungssatz un[X.] gelassen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regel-mäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. In diesem Eindruck treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die [X.], so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abwei-chungen sind in ihrer Summe jedoch nicht unerheblich. Zu Recht hat das [X.] insoweit festgestellt, dass die Nachahmung dadurch weit weniger elegant wirkt und deshalb ein anderer Gesamteindruck besteht. [X.]) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch bei der "[X.]" nur von [X.] Annäherung der angegriffenen Produkte an die Handtaschenmodelle der Klägerin ausgegangen. 40 Das Berufungsgericht hat zur Begründung eines hinreichenden Abstands zwischen dem Original und der "[X.]-Nachahmung" ausgeführt, dass zwar Ähnlichkeiten bei der Grundform des [X.]s bestünden sowie - wie beim Original - zwei Griffe und eine dreiteilige Lasche vorhanden seien. Die Gesamtgestaltung weiche aber unverkennbar von der einer "[X.]" ab. Das die äußere Form der "[X.]" wesentlich prägende Merkmal einer dreigeteilten (Überschlags-)Lasche finde sich bei dem angegriffenen Modell nur mit signifi-kanten Unterschieden wieder. Es handele sich nicht um eine Scheinlasche, sondern um einen in einem Stück geschnittenen Taschenüberschlag. [X.] seien die vorderen drei Laschen unterschiedlich gestaltet. Hinzu komme, dass die beiden Griffe länger seien. Auch diese Beurteilung ist aus [X.] - 19 - den nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abweichun-gen sind auch hier in ihrer Summe nicht unerheblich und betreffen mit den Grif-fen und der (Überschlags-)Lasche zwei deutlich in Erscheinung tretende, die wettbewerbliche Eigenart begründende Faktoren. 42 e) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der Nachahmungen keine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] gesehen. [X.]) Das Berufungsgericht hat eine Herkunftstäuschung verneint, weil der Verkehr vom Vorhandensein von Nachbildungen Kenntnis habe. Daher werde der Kaufinteressent seine Vorstellung von der konkreten betrieblichen Herkunft nicht allein an der äußeren Gestaltung festmachen, sondern sich anhand ande-rer Merkmale zunächst Klarheit verschaffen. Hinzu komme, dass der Verbrau-cher dem Erwerb der Produkte der Klägerin eine erhebliche Aufmerksamkeit entgegenbringe und die Tasche genau begutachten werde. Daher werde er das Fehlen eines auf die Klägerin hinweisenden Kennzeichens bemerken. In die-sem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Kenntnis vom selektiven Vertriebssystem des [X.]-Kon-zerns hätten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 43 [X.]) Der Annahme einer Herkunftstäuschung kann der Umstand entge-genstehen, dass dem Verkehr das Nebeneinander von Originalen und [X.] bekannt ist und er deshalb davon ausgeht, dass er sich anhand [X.] Merkmale zunächst Klarheit darüber verschaffen muss, wer das jewei-lige Produkt hergestellt hat ([X.], [X.]. v. 8.11.1984 - [X.], [X.], 876, 878 = [X.], 397 - [X.]/[X.]; [X.]Z 138, 143, 150 f. - Les-Paul-Gitarren). Zwar kann es für die Annahme einer Herkunftstäuschung genügen, 44 - 20 - dass durch die Ähnlichkeit der konkurrierenden Produkte zunächst eine [X.] hervorgerufen wird, auch wenn diese noch vor dem Kauf aufgrund einer näheren Befassung mit dem Angebot wieder entfällt ([X.], [X.]. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, [X.], 1106, 1109 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; [X.]Z 161, 204, 211 - [X.]). Wenn aber die angesprochenen Verkehrskreise von dem Vorhandensein von Original und Nachahmungen Kenntnis haben, werden sie dem Angebot mit einem entsprechend hohen Auf-merksamkeitsgrad begegnen und weder im Zeitpunkt der Werbung noch beim Kauf einer Herkunftstäuschung unterliegen. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der unterschiedliche Vertriebsweg einer Herkunftstäuschung entgegenstehen kann ([X.], [X.]. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, [X.], 973, 975 = [X.], 1338 - Tupperwareparty). Die Produkte der Klägerin werden ganz überwiegend nur in [X.]-Geschäften oder als solche gekennzeichneten [X.]-Abteilungen veräußert. 45 cc) Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten un-terschiedlichen Gesamtanmutungen der Handtaschen der Klägerin und der an-gegriffenen Ausführungen besteht ein ausreichender Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Produkten, der schon bei geringer Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise der Gefahr einer Herkunftstäuschung ent-gegensteht. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft bei [X.] wird da-gegen nicht von § 4 Nr. 9 lit. [X.], sondern allenfalls von § 4 Nr. 9 lit. [X.] erfasst (dazu nachstehend II 4 f [X.]). 46 f) Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Inverkehrbringen der "Kel-ly-" und der "[X.]-Nachahmung" auch keine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemodelle [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] dar. 47 - 21 - 48 [X.]) Zu einer Wertschätzung der Taschen der Modellreihen "[X.]" und "[X.]" hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für die [X.] ist daher zugunsten der Klägerin eine entsprechende Wertschät-zung der in Rede stehenden Erzeugnisse der Klägerin zu unterstellen. [X.]) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Ausnutzung der Wertschätzung in Betracht kommt, wenn die Gefahr der Täuschung zwar nicht bei den Abnehmern der nachgeahmten Produkte der [X.] eintritt, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die [X.] sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird ([X.] [X.], 876, 878 - [X.]/[X.]). Nicht ausreichend ist insoweit aller-dings, dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes Produkt Aufmerksamkeit geweckt wird ([X.] [X.], 973, 975 - Tupperwareparty; [X.]Z 161, 204, 215 - [X.]). Der Schutz der Wertschätzung eines Produkts [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] ist nicht den [X.] mit Ausschließlichkeitsbefugnis gleichzusetzen ([X.], [X.]. v. 28.3.1996 - I ZR 11/94, [X.], 508, 509 = [X.], 710 - [X.]). 49 cc) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das allgemeine Publikum, das die Nachahmungen der "[X.]" und "[X.]" bei den Käufern sieht, keiner Herkunftstäuschung unterliegt, weil es an einer aus-reichend großen Ähnlichkeit der von den Parteien vertriebenen Handtaschen fehlt (hierzu oben unter [X.]). Anders als die Revision meint, lässt sich eine andere Beurteilung in der Revisionsinstanz anhand des bei den Akten befindli-chen [X.] nicht treffen. 50 - 22 - Vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht festgestellten unter-schiedlichen Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte ist die Annahme rechtsfehlerfrei, die [X.] wichen in einem Ausmaß von den Originalen der Klägerin ab, dass auch keine Gefahr einer Herkunfts-täuschung beim Publikum bestehe, das die Taschen bei [X.] sehe. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis des Verkehrs vom [X.] von Original und Nachahmungen sowie der unterschiedlichen Gesamt-anmutung der Handtaschen wird auch das allgemeine Publikum über die be-triebliche Herkunft der Produkte nicht getäuscht. 51 Die Annahme einer fehlenden Herkunftstäuschung beim Publikum ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird, es handele sich bei der "[X.]" und der "[X.]" um berühmte Produkte. Zwar werden dem Verkehr bekannte Erzeugnisse eher in Erinnerung bleiben, so dass das Publikum deshalb auch eher in einer Nachbildung das Original wie-derzuerkennen glaubt. Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-gestellten unterschiedlichen Gesamtanmutung ist aber auch vor diesem Hinter-grund ein hinreichender Abstand gewahrt. 52 g) Zu Recht hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der "[X.]-" und der "[X.]-Nachahmung" auch keine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] gesehen. Zwar kann bei [X.] durch den massenhaften Vertrieb billiger Imitate eine Zerstörung des [X.] zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] führen ([X.] [X.], 876, 878 - [X.]/[X.]). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn aufgrund eines hinreichenden Abstands nicht nur bei den Kaufinteressenten, sondern auch beim allgemeinen Publikum, das die Produkte bei [X.] sieht, keine Gefahr einer Herkunftstäuschung be-steht ([X.]Z 138, 143, 151 - Les-Paul-Gitarren). 53 - 23 - 54 h) Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin vor. 55 [X.]) Allerdings kann in diesem Zusammenhang eine Behinderung eben-falls in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden, weil die [X.] der Fallgruppen in § 4 Nr. 9 UWG nicht abschließend ist ([X.] [X.], 941, 943 - Metallbett; Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 18; [X.] in Hefermehl/[X.]/Bornkamm, Wettbewerbs-recht, 24. Aufl., § 4 UWG [X.]. 9.63; [X.].UWG/[X.], § 4 Nr. 9 [X.]. 210; Gloy/Loschelder/[X.], Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 [X.]. 127; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 9 [X.]. 64; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 4 [X.]. 404; a.[X.]/[X.], UWG, § 4 Nr. 9 [X.]. 3; [X.] in [X.] jurisPK-UWG, § 4 Nr. 9 [X.]. 17). Eine unlautere Behinderung der Klägerin ist jedoch nicht gegeben. [X.]) Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahme-fällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angese-hen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf es dazu besonderer Umstände (so bei der fast identischen Nachahmung des Designs eines berühmten Produkts, ohne dass ein Grund für die Anlehnung zu erkennen wäre: [X.]Z 138, 143 - Les-Paul-Gitarren). Derartige besondere Um-stände sind hier auch dann nicht ersichtlich, wenn die "[X.]"- und die "[X.]"-Handtaschen entsprechend dem Vortrag der Klägerin Berühmtheit erlangt ha-ben. Da aufgrund des hinreichenden Abstands der sich gegenüberstehenden Handtaschen keine Gefahr besteht, dass maßgebliche Teile des allgemeinen Publikums die "[X.]-" oder die "[X.]-Nachahmung" für das Original halten, sondern aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds Original und Kopie [X.] können, wird die Klägerin nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen behindert, die Wertschätzung und die Exklusivität ihrer Waren und somit ihrer Absatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten. 57 II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.]Büscher

Schaffert

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2004 - 81 O 45/03 - O[X.], Entscheidung vom 12.11.2004 - 6 U 57/04 -

Meta

I ZR 199/04

11.01.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. I ZR 199/04 (REWIS RS 2007, 5844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5844

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