Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. I ZR 198/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5824

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 198/04 Verkündet am: 11. Januar 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Handtaschen UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. [X.]) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz we-gen unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung eines nachgeahmten Produkts nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. [X.] können bestehen, wenn die Gefahr einer Täuschung über die Herkunft beim allgemeinen Publikum eintritt, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit der Nachahmungen verleitet wird. b) Liegt keine der Fallgruppen des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann das Nachahmen eines fremden Produkts nur in Ausnahmefällen nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unlauter [X.] von § 3 UWG sein. Ein solcher Ausnahmefall kann unter beson-deren Umständen vorliegen, wenn der Mitbewerber durch die Nachahmung wettbewerbswidrig behindert wird. [X.], [X.]. v. 11. Januar 2007 - I ZR 198/04 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Januar 2007 durch [X.] [X.] und [X.] Büscher, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, die [X.] SELLIER S.A., gehört zu dem weltweit täti-gen, in [X.] ansässigen [X.]-SELLIER-Konzern, der hochwertige Damenhandtaschen herstellt. Zur Produktpalette gehört eine seit den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts produzierte Modellreihe, die seit den fünfziger Jahren unter der Bezeichnung "[X.]-Bag" (im Folgenden auch: "Kel-ly") unter anderem in den aus den nachstehenden A[X.]ildungen ersichtlichen Aufmachungen auch in [X.] in den Verkehr gebracht wird. 1 - 3 - (A[X.]ildung 1) Seit 1984 produziert der Konzern auch eine "Les [X.]s" (im Folgenden: auch "[X.]") genannte Modellreihe, die auch in [X.] vertrieben wird und deren Aufmachung sich aus den nachstehenden A[X.]ildungen ergibt: 2 - 4 - (A[X.]ildung 2) - 5 - Die [X.] zu 1, deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist, vertreibt unter anderem die in den folgenden A[X.]ildungen dargestellten [X.](A[X.]ildung 3) - Anlage [X.] 4) - Anlage [X.] 4 Die Klägerin behauptet, innerhalb des Konzerns Herstellerin der [X.] "[X.]" und "[X.]" zu sein. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den Handtaschen in der Gestaltung der A[X.]ildung 3 (im Folgenden: "[X.]-Nachahmung") um wettbewerblich unlautere Nachahmungen einer "Kel-ly" und bei der in der A[X.]ildung 4 wiedergegebenen Tasche (im Folgenden: "[X.]-Nachahmung") um eine solche der "[X.]" handele. Die Nachbildungen erfüllten den Tatbestand einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft. Zudem werde der gute Ruf der in [X.] berühmten [X.]-Taschen ausgebeutet. Der Verbraucher erhalte durch die Nachahmungen die - 7 - Möglichkeit, das mit dem Tragen einer [X.]-Tasche verbundene Prestige zu erlangen, ohne deren Preis zahlen zu müssen. Durch den Verkauf billiger [X.]e werde zudem der Ruf der exklusiven [X.] beeinträchtigt. 5 Die Klägerin hat beantragt, [X.] die [X.]n zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, Damen-Handtaschen - wie nachstehend foto-grafisch abgebildet - auch in anderer Farbe oder aus anderem Le-der bzw. Oberflächenmaterial feilzuhalten, zu bewerben, anzubie-ten und/oder sonst wie in Verkehr zu bringen:
(es folgen die A[X.]ildungen 3 [Anlage [X.]] und 4 [Anlage [X.]]); 2. der Klägerin über die Mitteilung der bezogen auf den Zeitraum vom 20. Juli 2001 bis 29. April 2002 verkauften Stückzahlen ([X.]-Nachahmung 187 Stück, [X.]-Nachahmung 99 Stück) hinaus Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß [X.] 1. vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage von geord-neten Verzeichnissen einschließlich zugehöriger Belege, aus wel-chen - gegliedert nach Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbeträger, der Auflage, der [X.], des Verbreitungsraumes und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne - unter Be-nennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren - ersichtlich sind; 3. der Klägerin Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers und/oder des Lieferanten der Taschen gemäß Nr. 1; I[X.] festzustellen, dass die [X.]n verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter [X.] 1. genannten Hand-lungen erlitten hat oder noch erleiden wird. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Anträge hinsichtlich der "[X.]" ergänzend auf eine zugunsten der Firma [X.] Internatio-nal S.c.A. am 22. April 2004 vom [X.] eingetra-gene dreidimensionale Marke gestützt, die der äußeren Form einer "[X.]"-Handtasche entspricht. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin [X.] - 8 - auf, von der Markeninhaberin zur Geltendmachung markenrechtlicher Ansprü-che ermächtigt zu sein. 7 Die [X.]n sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend ge-macht, die in Rede stehenden Taschen der Klägerin verfügten nicht über wett-bewerbliche Eigenart. Jedenfalls sei diese im Kollisionszeitpunkt wegen der jahrzehntelangen Überschwemmung des Marktes mit Nachbildungen entfallen. Aufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen den Taschen "[X.]" sowie "[X.]" und den angegriffenen Aufmachungen sei ausgeschlossen, dass das Publikum die Taschen verwechsle und über ihre betriebliche Herkunft getäuscht werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die von ihr, der [X.]n, ver-triebenen Handtaschen für den Verkehr gut sichtbar mit ihrer Marke [X.] seien. Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], [X.]. v. 30.1.2004 - 81 O 209/02 - abrufbar unter juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) [X.] verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die [X.]n beantragen, die Revision zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. [X.] verneint. Zur Begründung hat es [X.]: 9 - 9 - Es bedürfe keiner Feststellungen dazu, ob die Klägerin Herstellerin der Taschen aus den Modellreihen "[X.]" und "[X.]" sei. Die [X.] scheiterten daran, dass sich das Inverkehrbringen der angegriffenen [X.] unter keinem Aspekt als wettbewerbsrechtlich unlauter [X.] der §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. [X.] darstelle. 10 Allerdings verfügten die Handtaschen "[X.]" und "[X.]" über wettbe-werbliche Eigenart. Die "[X.]" weise eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer Kombination in hohem Maße geeignet seien, auf die betriebliche Herkunft [X.]. Die Merkmale würden in ihrem gestalterischen Zusammenwirken der Handtasche eine distinguiert vornehm wirkende Anmutung verschaffen. Die "[X.]" verfüge ebenfalls über charakteristische, auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Merkmale. Ob aufgrund einer Vielzahl von Nachahmungen ein Verlust der wettbewerblichen Eigenart der Taschen der Modellreihen "[X.]" und "[X.]" eingetreten sei, könne offenbleiben. Die weiteren für die Zuerken-nung der [X.] erforderlichen Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Unlauterkeitstatbestände lägen nicht vor. 11 Die zwei angegriffenen [X.] seien einer "[X.]" und einer "[X.]" nur angenähert. Eine identische Nachahmung liege nicht vor. Die ange-griffenen Modelle wiesen zwar Ähnlichkeiten mit einer "[X.]" bzw. einer "[X.]" auf, aufgrund verschiedener Unterschiede sei der Gesamteindruck der sich ge-genüberstehenden Taschen jedoch ein anderer. 12 Unabhängig vom Grad einer Annäherung sei eine vermeidbare [X.] über die betriebliche Herkunft [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] nicht anzu-nehmen. Die Gefahr von Verwechslungen sei angesichts des Bewusstseins des Verkehrs vom gleichzeitigen Vorhandensein von Original und Kopie aus[X.]. Es handele sich bei den Handtaschen um Artikel, die erst nach [X.] - 10 - nauer Begutachtung erworben würden. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Produkte ganz überwiegend in eigenen, als solche gekennzeichneten [X.]-Geschäften oder in Verkaufsstätten veräußere, in denen eigene, als solche gekennzeichnete [X.]-Abteilungen existierten. 14 Eine unlautere Ausnutzung des Rufs der Taschen der Klägerin [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] liege ebenfalls nicht vor. Eine unlautere Anlehnung an den Prestigewert und den guten Ruf einer Ware komme zwar in Betracht, wenn nicht die Erwerber, wohl aber das Publikum bei der Wahrnehmung des Pro-dukts über dessen Herkunft getäuscht werden könne und der Kaufinteressent zu einem Erwerb des nachgeahmten Produkts verleitet werde, um mit einem billigen [X.] die Wirkung eines [X.] erreichen zu können. Im vorliegenden Fall unterliege aber auch das Publikum angesichts der Unterschiede in der Gestaltung der angegriffenen Taschen nicht der Annahme, die Originale vor sich zu haben. Aus den genannten Gründen sei auch keine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] gegeben. Die Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen bezogen auf die "[X.]-Nachahmung" sei eine unzulässige Klageerweiterung, weil sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die nach § 529 ZPO ohnehin der [X.] und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen seien. 15 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 16 1. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zuläs-sig. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 17 - 11 - Allerdings müssen in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtli-chen Leistungsschutzes Klageantrag und [X.] zumindest unter Heranziehung des [X.] unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüp-fungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des [X.] liegen sollen ([X.], [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, [X.], 86, 88 = [X.], 1294 - [X.]). Die Klägerin begehrt jedoch kein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale umschrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Ober-flächenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezo-genen Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenser-satzverpflichtung durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig festgelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des [X.]s mit hinreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten Verletzungsform ([X.], [X.]. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, [X.], 600 = [X.], 878 - [X.]; [X.]. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, [X.], 79 = [X.], 75 - Jeans I). 18 2. Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in [X.] getretene neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem Auskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 279/02, [X.], 1061, 1063 = [X.], 1511 - Telefonische Ge-winnauskunft). Demgegenüber kommt es bei der Feststellung der Schadenser-19 - 12 - satzpflicht und der Auskunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 96/02, [X.], 442 = [X.], 474 - Direkt ab Werk). Nachdem die Neufassung des [X.] in § 4 Nr. 9 UWG lediglich die gesetzlichen Grund-lagen, nicht aber den Inhalt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leis-tungsschutzes geändert hat ([X.], [X.]. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, [X.], 166, 167 = [X.], 88 - Puppenausstattungen; vgl. auch Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung nach neuem und altem Recht nicht erforderlich. 3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage getroffen, ob die Klägerin Herstellerin der Taschen und dementsprechend zur Verfolgung der Ansprüche aktivlegitimiert ist. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin von ihrer [X.] auszugehen. 20 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der "[X.]-Nachahmung" und der "[X.]-Nachahmung" sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadenser-satzpflicht für unbegründet erachtet. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist weder unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 lit. [X.]) noch der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 9 lit. [X.]) gegeben. Auch eine unlautere Behinderung der Klägerin durch die [X.] liegt nicht vor. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene [X.], ob Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung oder Ausnutzung oder Beeinträchti-gung der Wertschätzung des Handtaschenmodells "[X.]" ganz oder teilweise nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil für die Klägerin eine ihrem [X.] - 13 - dukt entsprechende Formmarke eingetragen worden ist, kommt es danach nicht an. 22 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Über-nahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwir-kung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Über-nahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen ([X.], [X.]. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, [X.], 941, 942 = [X.], 1498 - Metallbett; [X.], 79 Tz 19 - Jeans I). b) Ob dem Berufungsgericht bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart der in Rede stehenden [X.], bei der Einschätzung des Grades der Übereinstimmung der Modelle der Klägerin auf der einen und der angegriffenen Ausführungsformen auf der anderen Seite sowie bei dem Merkmal einer ver-meidbaren Herkunftstäuschung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann im [X.] allein anhand des bei den Akten befindlichen [X.] beurteilt werden. Auf Originale der Taschen der Klägerin kann sich die Revision - soweit sie eine abweichende Würdigung beansprucht - nicht stützen. Zwar unterliegen der Be-urteilung durch das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch zu den Prozessakten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom [X.] konkret in Bezug genommen worden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 559 [X.]. 14). Das Berufungsurteil enthält aber eine solche Bezugnahme auf die ([X.] der Klägerin nicht. Der Umstand, dass - wie sich aus 23 - 14 - dem Sitzungsprotokoll ergibt - die [X.] der Klägerin dem [X.] vorgelegen haben, aber nicht zu den Akten genommen worden sind, stellt daher keinen von Amts wegen zu beachtenden Mangel im Tatbe-stand dar, der grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. [X.] 80, 64, 68; [X.].[X.]/[X.], § 559 [X.]. 4). c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Handta-schen der Modellreihen "[X.]" und "[X.]" ursprünglich über wettbewerbliche Eigenart verfügten. 24 aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen [X.] Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten [X.] ([X.] [X.], 600, 602 - [X.]; [X.], 79 Tz 21 - Jeans I). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die Handtaschenmodelle "[X.]" und "[X.]" der Klägerin rechtsfehlerfrei [X.]. 25 Es hat zur "[X.]" angenommen, die herkunftshinweisende Form ergebe sich aus der Gestaltung des [X.]s, der bei seitlicher Sicht in der Art eines sich nach oben verjüngenden Keils gestaltet sei und bei frontaler Sicht eine leicht trapezförmige Kontur aufweise. Hinzu komme die den oberen Rand des [X.]s überlappende Klappe, die die Frontseite des Taschenkör-pers zu etwa einem Viertel im oberen Bereich überdecke und die an den seitli-chen Rändern jeweils rechteckig eingeschnittene Einkerbungen aufweise. Die bauchig wirkende Form des [X.]s und die durch die Klappe geschaf-fenen Proportionen würden den [X.] dominieren lassen und [X.] auf diese Weise ein den Gebrauchszweck der Tasche gestalterisch be-tonendes Fassungsvermögen. Im besonderen Maße werde das Gesamter-26 - 15 - scheinungsbild durch den [X.] bestimmt. Bei der "[X.]" bestünden die charakteristischen, auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Merkmale in der beinahe dreieckigen Form der Seitenansicht der Tasche, den parallel in Form eines unvollständigen Ovals ausgestalteten [X.], der sichtbaren Scheinlasche auf der Vorderseite der Tasche sowie der Gestaltung des [X.]. Der Annahme der wettbewerblichen Eigenart steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass es sich bei den verschiedenen Handtaschen um [X.] handelt. Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart aus den übereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare der beiden Modellrei-hen hergeleitet. Auf den von der Revisionserwiderung hervorgehobenen [X.], dass die Handtaschen in unterschiedlicher Größe, Farbe, Oberflächen-struktur und -ausschmückung hergestellt werden, kommt es deshalb nicht an. Die Klägerin begehrt auch nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee, sondern für konkrete Gestaltungs-merkmale, die jeweils allen Modellen der "[X.]"- und "[X.]"-Handtaschen ei-gen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen. 27 [X.]) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu-gunsten der Klägerin im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die wettbe-werbliche Eigenart nicht infolge einer von den [X.]n behaupteten häufigen Nachahmung verloren gegangen ist. Von einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart ist im Übrigen auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem Markt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet ([X.] 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren). 28 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass die angegriffenen "[X.]-" und "[X.]-Nachahmungen" den Originalen in den eine 29 - 16 - wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmalen nur angenähert sind und keine identischen oder fast identischen Nachahmungen vorliegen. 30 aa) Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, das Berufungsge-richt sei von einem zu geringen Grad der Übernahme ausgegangen und habe bei der Feststellung der Unterschiede von Original und Nachahmung nicht [X.], dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Produkte nicht ne-beneinander sehe. Das Berufungsgericht habe deshalb zu sehr auf die [X.] und nicht auf die Übereinstimmungen abgestellt. [X.]) Die tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberste-henden Handtaschenmodelle ist revisionsrechtlich lediglich eingeschränkt über-prüfbar (vgl. [X.] 153, 131, 147 - Abschlussstück). Sie unterliegt im [X.]sverfahren nur insoweit der Kontrolle, als geprüft wird, ob der Tatrichter den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkge-setze oder Erfahrungssätze vorliegen. 31 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der Ähnlichkeit auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehen-den Produkte ankommt ([X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, [X.], 629, 632 = [X.], 1058 - Blendsegel; [X.], 166, 168 - [X.]; [X.], 600, 602 - [X.]). Dabei ist zu [X.], ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz bean-sprucht wird ([X.] 141, 329, 340 - Tele-Info-CD). 32 [X.]) Das Berufungsgericht hat die Annahme eines hinreichenden [X.] der "[X.]-Nachahmung" damit begründet, die angegriffene Ausführung unterscheide sich von der eleganten, raffiniert-schlichten Gesamtanmutung der 33 - 17 - Taschen der Modellreihe "[X.]" der Klägerin dadurch, dass bei der Nachah-mung in deutlich stärkerem Maße von Metallelementen Gebrauch gemacht worden sei. Ein weiterer Unterschied bestehe in den unterschiedlichen Propor-tionen der Taschenvorderseiten. Bei der Ausführung der [X.]n sei der Überschlag weiter nach unten gefasst und der Gürtel auffallend breiter und tie-fer gesetzt als bei den Modellen der Klägerin, wodurch die bei der "[X.]" vor-handene Dominanz des eleganten [X.]s fehle. Bei der "[X.]" sei der Gürtel auf der [X.] seitlich außen angenäht und von dort über die Seiten nach vorne gefädelt, während die Rückseite bei dem angegriffenen [X.] glatt und ohne Gürtelansatz gestaltet sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht den Erfahrungssatz un[X.] gelassen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regel-mäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. In diesem Eindruck treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die [X.], so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abwei-chungen sind in ihrer Summe jedoch nicht unerheblich. Das Berufungsgericht hat vielmehr aufgrund der vorhandenen Abweichungen den Gesamteindruck der Handtaschen der Parteien auch unter Berücksichtigung der Übereinstim-mungen als unterschiedlich angesehen. Diese auf tatrichterlichen Feststellun-gen beruhende Annahme des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich hinzu-nehmen. 34 [X.]) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch bei der "[X.]" nur von [X.] Annäherung des angegriffenen Produkts an die Handtaschenmodelle der Klägerin ausgegangen. 35 - 18 - 36 Das Berufungsgericht hat zur Begründung eines hinreichenden Abstands zwischen dem Original und der "[X.]-Nachahmung" ausgeführt, dass zwar Ähnlichkeiten bei der Grundform des [X.]s, den [X.] und den auf dem oberen Drittel der Vorderseite befindlichen Dekorationselementen in der Art einer dreiteiligen Lasche mit [X.] bestünden. In der [X.] lägen jedoch in hohem Maße Abweichungen zu den Handtaschenaus-führungen der Klägerin vor. Das die äußere Form der "[X.]" ganz maßgeblich prägende Merkmal einer nach unten dreigeteilten Lasche finde sich bei der "[X.]-Nachahmung" nur als ein seiner Funktion beraubtes rein schmückendes Beiwerk wieder. Anders als das Original werde die "[X.]-Nachahmung" mit einem aus allen Perspektiven zu erkennenden Reißverschlusssystem [X.], weshalb der [X.] keine schließende Funktion habe. Daher werde in der Seitenansicht die Dreiecksform mit spitzem Abschluss nach oben nicht erreicht. Zudem sei bei der "[X.]-Nachahmung" die Lasche unten nicht gleich groß geschnitten. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abweichungen sind auch bei der "[X.]-Nachahmung" in der Summe nicht unerheblich und betreffen mit der unterschiedlichen Form der Taschen in der Seitenansicht, der unterschiedli-chen Gestaltung des [X.]s sowie der unterschiedlichen Größe der Lasche die wettbewerbliche Eigenart begründende Faktoren. Dass die tatrich-terlichen Feststellungen erfahrungswidrig sind, zeigt die Revision nicht auf und lässt sich dem bei den Akten befindlichen Fotomaterial auch nicht entnehmen. e) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der "[X.]-" und "[X.]-Nachahmung" keine vermeidbare Täuschung über die be-triebliche Herkunft [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] gesehen. 37 - 19 - aa) Das Berufungsgericht hat eine Herkunftstäuschung verneint, weil der Verkehr vom Vorhandensein von Nachbildungen Kenntnis habe. Daher werde der Kaufinteressent seine Vorstellung von der konkreten betrieblichen Herkunft nicht allein an der äußeren Gestaltung festmachen, sondern sich anhand ande-rer Merkmale zunächst Klarheit verschaffen. Hinzu komme, dass der Verbrau-cher dem Erwerb der Produkte der Klägerin erhebliche Aufmerksamkeit entge-genbringe und die Tasche genau begutachten werde. Daher werde er das [X.] eines auf die Klägerin hinweisenden Kennzeichens bemerken. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Ver-kehrskreise Kenntnis vom selektiven Vertriebssystem des [X.]-Konzerns hätten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 38 [X.]) Der Annahme einer Herkunftstäuschung kann der Umstand entge-genstehen, dass dem Verkehr das Nebeneinander von Originalen und Nach-bauten bekannt ist und er deshalb davon ausgeht, dass er sich anhand [X.] Merkmale zunächst Klarheit darüber verschaffen muss, wer das jewei-lige Produkt hergestellt hat ([X.], [X.]. v. 8.11.1984 - [X.], [X.], 876, 878 = [X.], 397 - [X.]/[X.]; [X.] 138, 143, 150 f. - Les-Paul-Gitarren). Zwar kann es für die Annahme einer Herkunftstäuschung genügen, dass durch die Ähnlichkeit der konkurrierenden Produkte zunächst eine [X.] hervorgerufen wird, auch wenn diese noch vor dem Kauf aufgrund einer näheren Befassung mit dem Angebot entfällt ([X.], [X.]. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, [X.], 1106, 1109 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; [X.] 161, 204, 211 - [X.]). Wenn aber die angesprochenen Verkehrskreise von dem Vorhandensein von Original und Nachahmungen Kenntnis haben, werden sie dem Angebot mit einem entsprechend hohen Auf-merksamkeitsgrad begegnen und weder im Zeitpunkt der Werbung noch beim Kauf einer Herkunftstäuschung unterliegen. 39 - 20 - Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der unterschiedliche Vertriebsweg einer Herkunftstäuschung entgegenstehen kann ([X.], [X.]. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, [X.], 973, 975 = [X.], 1338 - Tupperwareparty). Die Produkte der Klägerin werden ganz überwiegend nur in eigenen [X.]-Geschäften oder als solche gekennzeichneten [X.]-Abteilungen veräußert. 40 [X.]) Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten un-terschiedlichen Gesamtanmutungen der Handtaschen der Klägerin und der an-gegriffenen Ausführungen besteht ein ausreichender Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Produkten, der schon bei geringer Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise der Gefahr einer Herkunftstäuschung ent-gegensteht. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft bei [X.] wird da-gegen nicht von § 4 Nr. 9 lit. [X.], sondern allenfalls von § 4 Nr. 9 lit. [X.] erfasst (dazu nachstehend II 4 f [X.]). 41 f) Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Inverkehrbringen der "Kel-ly-" und "[X.]-Nachahmung" auch keine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemodelle [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] dar. 42 aa) Zu einer Wertschätzung der Taschen der Modellreihen "[X.]" und "[X.]" hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für die [X.] ist daher zugunsten der Klägerin eine entsprechende Wertschät-zung der in Rede stehenden Erzeugnisse der Klägerin zu unterstellen. 43 [X.]) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Ausnutzung der Wertschätzung in Betracht kommt, wenn die Gefahr der Täuschung zwar nicht bei den Abnehmern der nachgeahmten Produkte der [X.] eintritt, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die [X.] - 21 - mungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird ([X.] [X.], 876, 878 - [X.]/[X.]). Nicht ausreichend ist insoweit aller-dings, dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes Produkt Aufmerksamkeit geweckt wird ([X.] [X.], 973, 975 - Tupper-wareparty; [X.] 161, 204, 215 - [X.]). Der Schutz der Wert-schätzung eines Produkts [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] ist nicht den Sonder-schutzrechten mit [X.] gleichzusetzen (vgl. [X.], [X.]. v. 28.3.1996 - I ZR 11/94, [X.], 508, 509 = [X.], 710 - [X.]). [X.]) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das allgemeine Publikum, das die Nachahmungen der "[X.]" und der "[X.]" bei den Käufern sieht, keiner Herkunftstäuschung unterliegt, weil es an einer ausreichend großen Ähnlichkeit zwischen den Handtaschen der Modellserien "[X.]" und "[X.]" auf der einen und den angegriffenen Ausführungen der [X.] auf der anderen Seite fehlt (hierzu oben unter [X.]). Anders als die Revision meint, lässt sich eine andere Beurteilung in der Revisionsinstanz an-hand des bei den Akten befindlichen [X.] nicht treffen. 45 Vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht festgestellten unter-schiedlichen Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte ist die Annahme rechtsfehlerfrei, die [X.] wichen in einem Ausmaß von den Originalen der Klägerin ab, dass auch keine Gefahr einer Herkunfts-täuschung beim Publikum bestehe, das die Taschen bei [X.] sehe. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis des Verkehrs vom [X.] von Original und Nachahmungen sowie der unterschiedlichen Gesamt-anmutung der Handtaschen wird auch das allgemeine Publikum über die be-triebliche Herkunft der Produkte nicht getäuscht. 46 - 22 - Die Annahme einer fehlenden Herkunftstäuschung beim Publikum ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird, es handele sich bei der "[X.]" und der "[X.]" um berühmte Produkte. Zwar werden dem Verkehr bekannte Erzeugnisse eher in Erinnerung bleiben, so dass das Publikum deshalb auch eher in einer Nachahmung das Original wiederzuerkennen glaubt. Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten unterschiedlichen Gesamtanmutung ist aber auch vor diesem Hintergrund ein hinreichender Abstand gewahrt. 47 g) Zu Recht hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der "[X.]-" und der "[X.]-Nachahmung" auch keine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] gesehen. Zwar kann bei [X.] durch den massenhaften Vertrieb billiger Imitate eine Zerstörung des [X.] zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung [X.] von § 4 Nr. 9 lit. [X.] führen ([X.] [X.], 876, 878 - [X.]/[X.]). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn aufgrund eines hinreichenden Abstands nicht nur bei den Kaufinteressenten, sondern auch beim allgemeinen Publikum, das die Produkte bei [X.] sieht, keine Gefahr einer Herkunftstäuschung be-steht ([X.] 138, 143, 151 - Les-Paul-Gitarren). 48 h) Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin vor. 49 aa) Allerdings kann in diesem Zusammenhang eine Behinderung eben-falls in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden, weil die [X.] der Fallgruppen in § 4 Nr. 9 UWG nicht abschließend ist ([X.] [X.], 941, 943 - Metallbett; Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 18; [X.] in Hefermehl/[X.]/Bornkamm, [X.], 24. Aufl., § 4 UWG [X.]. 9.63; [X.].UWG/[X.], § 4 Nr. 9 50 - 23 - [X.]. 210; Gloy/Loschelder/[X.], Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 [X.]. 127; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 9 [X.]. 64; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 4 [X.]. 404; a.[X.]/[X.], UWG, § 4 Nr. 9 [X.]. 3; [X.] in [X.] jurisPK-UWG, § 4 Nr. 9 [X.]. 17). Eine unlautere Behinderung der Klägerin ist jedoch nicht gegeben. [X.]) Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahme-fällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angese-hen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf es deshalb besonderer Umstände (so bei der fast identischen Nachahmung des Designs eines berühmten Produkts, ohne dass ein Grund für die Anlehnung zu erkennen wäre: [X.] 138, 143 - Les-Paul-Gitarren). Derartige Umstände sind hier auch dann nicht ersichtlich, wenn die "[X.]"- und die "[X.]"-Handtaschen entsprechend dem Vortrag der Klägerin Berühmtheit erlangt haben. Da auf-grund des hinreichenden Abstands der sich gegenüberstehenden Handtaschen keine Gefahr besteht, dass maßgebliche Teile des allgemeinen Publikums die "[X.]-" und die "[X.]-Nachahmung" der [X.]n für die Originale halten, sondern aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds Originale und Kopien [X.] können, wird die Klägerin nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen behindert, die Wertschätzung und die Exklusivität ihrer Waren und somit ihre Absatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten. 51 - 24 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 52 [X.]Büscher

Schaffert

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2004 - 81 O 209/02 - O[X.], Entscheidung vom 12.11.2004 - 6 U 56/04 -

Meta

I ZR 198/04

11.01.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. I ZR 198/04 (REWIS RS 2007, 5824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5824

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6 U 56/04

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