Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. XII ZR 356/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4469

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/00vom20. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Februar 2002 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das [X.] 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom [X.] werden nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 84 %und die Beklagte zu 16 % zu tragen.Streitwert: 1.945.805 • (= 3.805.664 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionenhaben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277). Die von der Klägerin erhobene Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO(Revisionsbegründung vom 15. Dezember 2000 S. 8 ff.) hat der Senat geprüftund für nicht durchgreifend erachtet.Die Revision der Klägerin ist auch nicht nach § 547 ZPO insoweit statt-haft, als das [X.] die Berufung der Klägerin als unzulässig verwor-fen hat (Entscheidungssatz zu [X.]). Nach den eindeutig formulierten Anträgenin der [X.] der Klägerin ist das Urteil des [X.] 3 -richts insoweit nicht angegriffen. Soweit die Revisionsbegrsschrift(S. 13 ff.) gleichwohl zur Verwerfung der Berufung Stellung nimmt, hat der [X.] von einem Hinweis nach § 139 ZPO abgesehen; denn das [X.]ist zutreffend davon ausgegangen, daß die fr die Zulssigkeit des Rechtsmit-tels erforderliche Beschwer nicht vorliegt und die Berufung der Klrin des-halb [X.] ist.Gerber [X.] Wage-nitz [X.] Vézina

Meta

XII ZR 356/00

20.02.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. XII ZR 356/00 (REWIS RS 2002, 4469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4469

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.