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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom20. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Februar 2002 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das [X.] 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom [X.] werden nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 84 %und die Beklagte zu 16 % zu tragen.Streitwert: 1.945.805 • (= 3.805.664 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionenhaben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277). Die von der Klägerin erhobene Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO(Revisionsbegründung vom 15. Dezember 2000 S. 8 ff.) hat der Senat geprüftund für nicht durchgreifend erachtet.Die Revision der Klägerin ist auch nicht nach § 547 ZPO insoweit statt-haft, als das [X.] die Berufung der Klägerin als unzulässig verwor-fen hat (Entscheidungssatz zu [X.]). Nach den eindeutig formulierten Anträgenin der [X.] der Klägerin ist das Urteil des [X.] 3 -richts insoweit nicht angegriffen. Soweit die Revisionsbegrsschrift(S. 13 ff.) gleichwohl zur Verwerfung der Berufung Stellung nimmt, hat der [X.] von einem Hinweis nach § 139 ZPO abgesehen; denn das [X.]ist zutreffend davon ausgegangen, daß die fr die Zulssigkeit des Rechtsmit-tels erforderliche Beschwer nicht vorliegt und die Berufung der Klrin des-halb [X.] ist.Gerber [X.] Wage-nitz [X.] Vézina
Meta
20.02.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. XII ZR 356/00 (REWIS RS 2002, 4469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4469
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