Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. EnZR 33/13

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 1303

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
EnZR 33/13
Verkündet am:

18. November 2014

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Stromnetz [X.]
[X.] § 46 Abs. 3
Satz 3
a)
Die öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsver-trags und des [X.] hat nach §
46 Abs.
3 Satz
3 i.V.m. Satz
1 [X.] durch [X.] im [X.] zu erfolgen.
b)
Konzessionsverträge, die unter Verstoß
gegen §
46 Abs.
3 Satz
3 i.V.m. Satz
1 [X.] geschlossen worden sind, sind gemäß §
134 BGB grundsätzlich nichtig.
[X.], Urteil vom 18. November 2014 -
EnZR 33/13 -
[X.]

[X.]

-
2 -
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
November 2014 durch die Präsidentin des [X.] Limperg
und
die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher
und Dr.
Deichfuß
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des 1.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 23.
Mai
2013
wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines zwischen ihnen geschlossenen [X.].

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) hatte mit der Rechtsvorgängerin der [X.]n, der Gemeinde [X.], am 7./19.
Juni 1991 einen Konzessionsvertrag über die öffentliche Versorgung mit elektrischer Energie mit einer Laufzeit von 20
Jahren geschlossen. Im Juli 2006 vereinbarten
die Klägerin und die Gemeinde [X.] in der Absicht, den Konzessionsvertrag vorzei-1
2

-
3 -
tig zu verlängern, eine Beendigung dieses Vertrags mit Wirkung zum 31.
Mai 2008. Dies gab die Gemeinde [X.] daraufhin im [X.] [X.]. Zugleich forderte sie darin Energieversorgungsunternehmen, die an dem [X.] eines [X.]s interessiert waren, zu einer Interessebekun-dung "innerhalb einer Frist von drei Monaten nach [X.] der Bekanntma-chung (bis 12.
Februar 2007)"
auf. Es meldete sich nur die Klägerin, woraufhin die Gemeinde [X.] mit ihr
am 24.
Mai/20.
Juni 2007 einen neuen Konzessionsver-trag
schloss, der wiederum eine Laufzeit von 20
Jahren hatte.

Am 1.
Juli 2009 wurde die Gemeinde [X.] in die [X.] eingemeindet. Mit Schreiben vom 15.
September 2009 machte die [X.] gegenüber der Klägerin die Unwirksamkeit des [X.] vom 24.
Mai/20.
Juni 2007 mit der [X.] geltend, die vorzeitige Beendigung des Vorgängervertrags sei nicht ent-sprechend
den Vorgaben des §
46 Abs.
3 [X.] im [X.] bekannt [X.] worden. Im Mai 2010 machte die [X.] im [X.] bekannt, dass "der Konzessionsvertrag über den Betrieb des Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung im Ortsteil [X.] vorzeitig ende(t)"
und sie beabsichtige, zum 1.
Ja-nuar 2011 einen neuen Stromkonzessionsvertrag für den Ortsteil abzuschließen. Am 9.
Dezember 2010 beschloss der Stadtrat der [X.]n, die Stromkonzession für den Ortsteil [X.] an die Stadtwerke W.

GmbH zu vergeben. Dies teilte
sie der
Klägerin mit Schreiben vom 20.
Dezember 2010 mit.
Mit ihrer im April 2011 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Wirksamkeit des [X.] vom 24.
Mai/20.
Juni 2007. Das Landge-richt
hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

3
4

-
4 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.

Das Berufungsgericht
hat seine Entscheidung ([X.], [X.], 335) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Feststellungsklage der Klägerin sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Konzessionsvertrag vom 24.
Mai/20.
Juni 2007
sei nach §
134 BGB unwirksam, weil die vorzeitige Beendigung des Vertrags vom 7./19.
Juni 1991 nicht in der von §
46 Abs.
3 Satz
3 [X.] geforderten Form bekannt gemacht worden
sei. Dies könne nämlich -
wie im Fall des §
46
Abs.
3 Satz
1 [X.]
-
nur durch [X.] im [X.] erfolgen. Wie die Formulierung "öffentlich bekannt zu geben"
in §
46 Abs.
3 Satz
3 [X.] zu verstehen sei, sei umstritten. Wortlaut und [X.] seien insoweit unergiebig. Eine systematische Auslegung ergebe jedoch, dass diese Formulierung genauso zu begreifen
sei wie in §
46 Abs.
3 Satz
1 [X.]. [X.] spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, der einen Wettbewerb um die Netze gewährleisten solle, weshalb für beide Fallkonstellationen des §
46 Abs.
3 [X.] dasselbe [X.]smedium maßgebend sein müsse.

Der Verstoß gegen §
46 Abs.
3 Satz
3 [X.] habe zur Folge, dass der [X.] vom 24.
Mai/20.
Juni 2007 nach §
134 BGB unwirksam sei. Die [X.] des §
46 Abs.
3 Satz
3 [X.] wende sich zwar nur an einen Vertragspartner; es wäre aber mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar, einen unter Verstoß gegen die Vorschrift zustande gekommenen Vertrag Bestand haben zu las-sen.

5
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8

-
5 -

Die [X.] könne sich auch auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen. [X.] stehe dem nicht der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Zwar habe die Rechtsvorgängerin der [X.]n die Nichtigkeit des [X.]; die Regelung des §
46 Abs.
3 Satz
3 [X.] diene aber nicht dem Schutz der Kommunen, sondern dem Schutz Dritter. Des Weiteren könne der [X.]n nicht die Vorschrift des §
101b Abs.
2 Satz
1 Halbs.
2 GWB entgegengehalten wer-den, wonach in Vergabeverfahren später als sechs Monate nach Vertragsschluss die Unwirksamkeit von Verträgen nicht geltend gemacht werden könne. Eine unmittelba-re Anwendung dieser Vorschrift komme von vornherein nicht in Betracht. Eine ent-sprechende Anwendung scheitere am Fehlen
einer planwidrigen Regelungslücke im [X.].

II.

Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen
ist.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den zwischen den Parteien geschlossenen Konzessionsvertrag vom 24.
Mai/20.
Juni 2007 als nichtig angese-hen.

1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines [X.] und des
[X.]
nach §
46 Abs.
3 Satz
3 [X.] durch [X.] im [X.] zu erfolgen hat. Dies folgt aus §
46 Abs.
3 Satz
1 [X.].

a) Im Schrifttum ist umstritten, ob die öffentliche Bekanntgabe nach §
46 Abs.
3 Satz
3 [X.] ebenso zu erfolgen hat wie die Bekanntmachung des Vertrags-endes eines [X.] nach §
46 Abs.
3 Satz
1 [X.], d.h. durch Veröf-9
10
11
12

-
6 -
fentlichung im [X.]. Von der überwiegenden Auffassung wird die Frage im Hinblick auf den Zweck der Regelung bejaht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft, 4.
Aufl., §
9 Rn.
100; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.],
2.
Aufl., §
46 Rn.
64; [X.]/[X.], 2.
Aufl., [X.], §
46 Rn.
110; [X.] in [X.]/[X.], Energierecht, Stand April
2014, §
46 [X.] Rn.
148; [X.], [X.] 2013, 376; Nonnen, IR 2013, 157, 158; [X.]/[X.], [X.], 33, 37; [X.]/[X.], N&R 2008, 166, 173). Eine Gegenmeinung lehnt dies ab und hält im Rahmen des §
46 Abs.
3 Satz
3 [X.] eine Veröffentli-chung in der örtlichen Presse oder im örtlichen Amtsblatt
für ausreichend
(vgl. [X.], [X.] 2005, 197, 201).
b) Der herrschenden Ansicht ist zuzustimmen.

aa) Die Frage, wie
nach §
46 Abs.
3 Satz
3 [X.]
die öffentliche [X.] der vorzeitigen Beendigung eines [X.] und des [X.] zu erfolgen hat, wird durch den Wortlaut der Vorschrift nicht beantwortet. Danach sind diese beiden Umstände lediglich "öffentlich bekannt zu geben", ohne dass hierfür ein bestimmtes Medium genannt wird.

bb) Für eine zwingende [X.] der vorzeitigen Beendigung eines [X.] im [X.] spricht jedoch die Systematik des §
46 Abs.
3 [X.]. Diese Vorschrift regelt in den
Sätzen
1 und 2 zunächst die Grundkon-stellation des Ablaufs eines [X.] nach §
46 Abs.
2 [X.]. Danach hat die Gemeinde spätestens zwei Jahre vor Ablauf des [X.] das Vertragsende durch [X.] im [X.] bekannt zu machen; bei Gemeinden mit mehr als 100.000 an das Versorgungsnetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat die Bekanntmachung zusätzlich im [X.] zu erfolgen. In den Sätzen
3 und 4 des §
46 Abs.
3 [X.] wird die davon abweichende Variante einer vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsver-13
14
15

-
7 -
trags geregelt. Dabei werden die Vorgaben der Sätze
1 und 2 lediglich dahingehend modifiziert, dass die vorzeitige Beendigung des [X.] und das [X.] öffentlich bekannt zu geben sind und der neue Vertragsschluss frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen darf.
Eine abweichende Bestimmung für die
Form der öffentlichen Bekanntgabe enthalten diese Regelungen dagegen nicht, so dass davon auszugehen ist, dass es insoweit bei der Vorgabe der
Sätze
1 und 2 bleiben soll.

cc) Dieses Auslegungsergebnis
wird durch die Gesetzesmaterialien nicht in Frage gestellt, sondern eher noch gestützt. Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines [X.] zur Neuregelung des [X.]es den im weiteren Gesetzge-bungsverlauf übernommenen Änderungsvorschlag zu §
46 Abs.
3 Satz
3 (im Entwurf noch Satz
2) damit begründet hat, "die Bekanntmachung über die Beendigung der Verträge sollte in geeigneter Form im Bundesausschreibungsblatt, [X.], [X.], mindestens aber in der überörtlichen Presse bekannt gemacht werden, [X.] eine möglichst breite interessierte Öffentlichkeit Zugang zu dieser Information erlangen kann"
(BR-Drucks.
613/04 (Beschluss), S.
35). Diese Begründung ist aber durch den weiteren Gesetzgebungsverlauf überholt. Sie ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der Entwurfsfassung des §
46 Abs.
3 Satz
1 [X.] nur eine Be-kanntgabe "in geeigneter Form"
vorgesehen war, die später durch den federführen-den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit in die Bekanntgabe "durch [X.] im [X.] oder im elektronischen [X.]"
und für [X.] mit mehr als 100.000 Kunden durch "Bekanntmachung zusätzlich im [X.]"
konkretisiert wurde (BT-Drucks.
15/5268, S.
54, 122).
Der Änderungsvorschlag des Bundesrates wurde insoweit zunächst nicht aufgegriffen, sondern erst im anschließenden Vermittlungsverfahren in §
46 Abs.
3 [X.] einge-fügt.
Dafür, dass der Gesetzgeber die Form der öffentlichen Bekanntgabe in §
46 16

-
8 -
Abs.
3 Satz
3
[X.] anders, d.h. weiter, verstanden wissen will als in dessen Satz
1,
lassen sich den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte entnehmen.
[X.]) Entscheidend für einen Gleichlauf der Form der Bekanntmachung in den beiden in §
46 Abs.
3 [X.] geregelten Fällen spricht schließlich der Zweck der [X.]. §
46 [X.] soll einen Wettbewerb um die Netze ermöglichen. Damit soll

was §
46 Abs.
3 Satz
5 [X.] zeigt
-
das energiewirtschaftsrechtliche Ziel des §
1 [X.] einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen,
effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas erreicht werden. Vor diesem Hintergrund dienen die Bekanntma-chungspflichten des §
46 Abs.
3 Satz
1 und 3 [X.] der Information
der Öffentlich-keit, damit sich andere Unternehmen um die [X.] bewerben [X.], um damit zugleich der Gemeinde eine Bestenauslese zu ermöglichen. Nur wenn bekannt ist, dass ein [X.] zum Neuabschluss ansteht, kann auch ein Wettbewerb entstehen (vgl.
BT-Drucks.
13/7274, S.
21).
Insoweit hat sich der Gesetzgeber in §
46 Abs.
3 Satz
1 [X.] dafür entschieden, dass die Bekannt-machung (ausschließlich)
im [X.] und gegebenenfalls zusätzlich im [X.] zu erfolgen hat. Damit
können sich die interessier-ten Unternehmen bei der Suche nach neuen Konzessionsvergaben auf ein bzw. zwei [X.]sorgane beschränken.
Dieser Gesetzeszweck gilt für die Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines [X.] nach §
46
Abs.
3 Satz
3 [X.]
gleichermaßen. Für eine unterschiedliche Behandlung besteht kein sachlicher Grund. Ein solcher wird auch von der Revision nicht aufgezeigt. Ganz im Gegenteil ist gerade im Hinblick auf die nach §
46 Abs.
3 Satz
4 [X.] abgekürzte Frist für den neuen Vertragsabschluss und die damit verbundene Gefahr einer Aushöhlung der in §
46 Abs.
2 Satz
1 [X.] vorgesehenen Laufzeitbeschränkung von 20
Jahren eine einheitliche Form der Be-kanntgabe geboten.
17
18

-
9 -
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Konzessi-onsvertrag vom 24. Mai/20. Juni 2007 wegen Verstoßes gegen §
46 Abs.
3 Satz
3 i.V.m. Satz
1 [X.] nach §
134 BGB nichtig ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Konzessionsvertrag nach §
134 BGB nichtig, wenn die Konzessionsvergabe den aus §
19 Abs.
2 Nr.
1 GWB (§
20 Abs.
1 GWB
aF) und §
46 Abs.
1 [X.] abzuleitenden Anforderungen nicht genügt und damit eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vorliegt, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 17.
Dezember 2013 -
KZR
66/12, [X.]Z 199, 289
Rn.
54
ff. und 101
ff. -
Stromnetz [X.]
-
und KZR
65/12, WuW/[X.] 4139 Rn.
50
ff. -
Stromnetz Heiligenha-fen; Senatsbeschluss vom 3.
Juni 2014 -
EnVR
10/13, WuW/[X.] 4322 Rn.
53

Stromnetz [X.]).
Konzessionsverträge nach §
46 Abs.
2 [X.] führen zu ei-nem langfristigen faktischen Ausschluss aller anderen Bewerber um den Netzbetrieb. Es ist nicht möglich, während der Laufzeit entsprechende Verträge mit weiteren [X.] abzuschließen. Eine mit dem Abschluss dieser Verträge verbundene [X.] oder unbillige Behinderung kann dann nur durch ihre Nichtigkeit besei-tigt werden. Denn der Konzessionsvertrag als solcher führt die Marktwirkungen des [X.] herbei (Senatsurteil vom 17.
Dezember 2013 -
KZR
66/12, [X.]Z 199, 289
Rn.
105 mwN -
Stromnetz [X.]).

Dies gilt auch im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmung des §
46 Abs.
3 Satz
3 i.V.m. Satz
1 [X.] über die
Form der Bekanntgabepflicht. Wie oben dargelegt, dient die Form der Bekanntgabe der Ermöglichung eines [X.] um die Netze, deren ordnungsgemäße Erfüllung das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt.
Nur wenn bekannt ist, dass ein Wegenutzungs-vertrag zum Neuabschluss ansteht, kann auch ein Wettbewerb entstehen. Dazu müssen sich interessierte Unternehmen darauf verlassen können, dass der Ablauf eines [X.] oder seine vorzeitige Beendigung in dem gesetzlich vor-19
20
21

-
10 -
gesehenen [X.]sorgan bekannt gemacht werden. Entgegen der [X.] der Revision kann daher der Verstoß gegen §
46 Abs.
3 Satz
3 i.V.m. Satz
1 [X.] weder
durch die [X.] in einem anderen [X.]smedium -
unabhängig von dessen Verbreitung
-
als geheilt oder als unerheblich
angesehen werden noch die Nichtigkeitsfolge mit dem Hinweis auf die Möglichkeit kommu-nalaufsichtsrechtlicher Maßnahmen verneint werden.
Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu treffen, ob sich der Verstoß gegen die Bekanntgabepflicht konkret ausgewirkt hat. In der vorliegenden Konstellation kommt
eine Feststellung, dass sich der Verstoß gegen §
46 Abs.
3 Satz
3 i.V.m. Satz
1 [X.] zweifelsfrei nicht auf das Auswahlergebnis auswirken konnte (vgl. Senatsurteil vom 17.
Dezember 2013 -
KZR
66/12, [X.]Z 199, 289 Rn.
99 -
Stromnetz [X.]), von vornherein nicht in Betracht. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung des [X.] im [X.] weitere Unter-nehmen um die Konzession beworben hätten, die Chancen auf den Zuschlag gehabt hätten.
3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass sich die [X.] auf die Nichtigkeit des [X.] vom 24.
Mai/20.
Juni 2007 beru-fen kann.
a) Der [X.] ist nicht verwirkt. Die [X.] ist nicht nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben (§
242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des wi-dersprüchlichen Verhaltens daran gehindert, die Nichtigkeit des [X.] geltend zu machen. Eine nach §
134 BGB im öffentlichen Interesse, hier dem des [X.] um das Wegerecht zwecks Verbesserung der Versorgungsbedingun-gen, angeordnete Nichtigkeit kann allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Beru-fung auf Treu und Glauben überwunden werden (vgl. Senat, Urteil vom 17.
Dezem-ber 2013
KZR
66/12, [X.]Z 199, 289
Rn.
119
mwN
Stromnetz [X.]; Be-22
23

-
11 -
schluss vom 3.
Juni 2014 -
EnVR
10/13, WuW/[X.] 4322 Rn.
65 -
Stromnetz [X.]). Die Voraussetzungen dafür liegen hier
nicht vor.

b) Ein Einwendungsausschluss zulasten der [X.]n ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der vergaberechtlichen Präklusionsvorschrif-ten, wie etwa des §
101b Abs.
2 Satz
1 Halbs.
2 GWB. Diese sind Bestandteil eines
gesetzlich geregelten Vergabeverfahrens und können nicht isoliert auf das
nicht näher geregelte
Verfahren der Konzessionsvergabe übertragen werden (Senat, Urteil vom 17.
Dezember 2013
KZR
66/12, [X.]Z 199, 289
Rn.
112
Stromnetz [X.]; Beschluss vom 3.
Juni 2014 -
EnVR
10/13, WuW/[X.] 4322 Rn.
61

Stromnetz [X.]).
Limperg
Kirchhoff
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2012 -
21 O 16/12 -

[X.], Entscheidung vom 23.05.2013 -
13 [X.]/12
(Kart) -

24

Meta

EnZR 33/13

18.11.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. EnZR 33/13 (REWIS RS 2014, 1303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1303

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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