Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 80/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2616

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[X.]/01vom10. Mai 2001in der [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge,das [X.] habe gegen das Verwertungsverbot des § 136 aAbs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch, dader Beschwerdeführer die den Mangel begründenden [X.] vollständig angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).Es kann offen bleiben, ob eine unzulässige Täuschung im [X.] § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits darin zu sehen ist, daßdem Beschwerdeführer erst gegen Ende seiner ersten Verneh-mung mitgeteilt wurde, daß die Stichverletzung zum Tod des [X.] geführt hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grund-sätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat [X.] auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine [X.], falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekom-men sind ([X.]St 37, 48, 53; [X.]R StPO § 136 a Abs. 1 Täu-schung 2; [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5;- 3 -Kleinknecht/[X.], StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33). [X.] hätte deshalb unter vollständiger [X.] maßgeblichen Verfahrensablaufs darlegen müssen, daß undinwiefern sich die unzulässige Vernehmungsmethode noch [X.] sehr viel später durchgeführte Vernehmung in der [X.] ausgewirkt hat, zumal er seine grundsätzliche [X.] einräumt. In diesem Zusammenhang hätte er aufseine Vorstellungen über die Verwertbarkeit seiner früheren [X.] eingehen und angeben müssen, inwieweit erhebliche Wis-sensmängel sein weiteres [X.] noch beeinflußten([X.]R StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 9). Der [X.] beanstandet lediglich, daß seine früheren Aussagen durch un-zulässige Vorhalte (vgl. [X.] bei [X.] 1973, 371;[X.]St 35, 32, 34; [X.] in [X.]. § 136 a Rdn. 39) in [X.] eingeführt wurden. Da er jedoch nicht mitteilt,welche Angaben er auf diese Vorhalte hin gemacht hat, kann sei-ne Behauptung nicht nachvollzogen werden, das [X.] ha-be auch seine früheren Angaben verwertet.Entgegen der Behauptung der Revision hat der Generalbun-desanwalt zur Rüge der Verletzung des § 136 a StPO Stellunggenommen und diese für unbegründet erachtet. Die [X.] des Beschwerdeführers muß der Staatsanwaltschaft [X.] zur erneuten Stellungnahme zugeleitet werden ([X.]R StPO§ 349 Abs. 3 Gegenerklärung 1; [X.] in [X.]. § 349Rdn. 21). In den Fällen, in denen das Revisionsgericht die Rügeunter Umständen aus anderen Rechtsgründen für unbegründethält, erfährt der Beschwerdeführer aus der ergänzenden [X.] -dung des Beschlusses, warum seinem Rechtsmittel der [X.] geblieben ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] [X.] Becker

Meta

3 StR 80/01

10.05.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 80/01 (REWIS RS 2001, 2616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2616

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