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PDF anzeigen[X.]/03vom9. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der [X.], den das [X.] mit der inzwischen aufgegebe-nen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teil-freispruch 14) begründet hat, beschwert den Angeklagten nicht.[X.] [X.] [X.]von [X.][X.]
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09.12.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. 3 StR 378/03 (REWIS RS 2003, 320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 320
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