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PDF anzeigen[X.]/03vom9. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Die Urteilsformel wird jedoch wie folgt klargestellt:Zum Ausgleich für die Geldbeträge, die der Angeklagte in Erfül-lung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des [X.] vom 15.11.2000 (455 Js 3948/00 a KLs) bezahlt hat,sind sechs Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der [X.] 3 -samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten anzurech-nen (vgl. BGHSt 36, 378 ff.; Beschlüsse des Senats vom13.11.2002 - 2 StR 391/02 und vom [X.] - 2 StR 200/02).Rissing-van Saan Detter [X.] Roggenbuck
Meta
09.07.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 2 StR 225/03 (REWIS RS 2003, 2431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2431
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