Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2007, Az. II ZB 21/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3958

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[X.] vom 7. Mai 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 67 Abs. 1 Im Zusammenhang mit der Auflösung der GmbH ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG die "abstrakte", d.h. die generell für ein mehrköpfiges Organ geltende [X.] auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn nur ein (erster) Liquidator bestellt ist. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2007 - [X.] - [X.] Dresden

LG Dresden - 2 - [X.] [X.] hat am 7. Mai 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 28. Juli 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. [X.]: 3.000,00 • Gründe: [X.] Die Beteiligte, eine im Handelsregister des [X.] unter HRB 2 eingetragene GmbH, wurde durch Beschluss ihrer Gesellschafter-versammlung zum 31. Dezember 2005 aufgelöst. Zugleich wurde - unter Abbe-rufung der bisherigen alleinigen Geschäftsführerin - S.

H. zum Liqui-dator mit Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bestellt. Die Anmeldung des [X.] zur Eintragung in das Handelsregister beanstandete das Registergericht durch [X.] vom 23. Januar 2006 in Bezug auf die Vertretungsregelung als [X.]; ohne die zusätzlich für erforderlich gehaltene Anmeldung einer [X.] Vertretungsregelung auch für den Fall des Vorhandenseins mehrerer Liqui-datoren könne die begehrte Eintragung im Handelsregister nicht vollzogen wer-den. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.]. 1 - 3 - Das [X.] möchte die dagegen von der Beteiligten einge-legte weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich hieran aber durch den Be-schluss des [X.]s Hamm vom 31. März 2005 (15 [X.], GmbHR 2005, 1308) gehindert und hat die Sache daher dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 2 3 I[X.] Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 [X.] sind gegeben. Das [X.] Hamm hat in dem angeführten Beschluss die Ansicht vertreten, bei Anmeldung eines alleinigen Liquidators sei keine Angabe der Vertretungsbefugnis für den Fall einer Bestellung weiterer Liquidatoren er-forderlich. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende [X.] mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen. II[X.] [X.] eingelegte weitere Beschwerde der Beteilig-ten ist unbegründet. 4 Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung die begehrte Ein-tragung der von der Gesellschafterversammlung der Beteiligten am 30. Dezember 2005 beschlossenen Rechtsänderungen zu Recht davon abhän-gig gemacht, dass diese außer der angemeldeten konkreten Vertretungsbefug-nis ihres bestellten einzigen Liquidators H. auch die abstrakte Vertretungs-befugnis für den Fall der Bestellung mehr als eines Liquidators zum Handelsre-gister anmeldet. 5 Im Rahmen der Anmeldung der ersten Liquidatoren einer GmbH nach § 67 Abs. 1 GmbHG ist die "abstrakte", d.h. die generell für ein mehrköpfiges Organ geltende Vertretungsregelung auch dann zur Eintragung anzumelden, wenn nur ein (erster) Liquidator bestellt ist (so schon [X.] Dresden GmbHR 2005, 1310 m. Anm. [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. § 67 [X.]. 9; [X.] in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 6 - 4 - § 67 [X.]. 2; ähnlich [X.]/[X.]/Willer, [X.]. [X.]. 1134; a.A.: [X.] Hamm NJW-RR 1988, 221; GmbHR 2005, 1308; [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 67 [X.]. 4; [X.] in [X.][X.], GmbHG 5. Aufl. [X.]. 3; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 67 [X.]. 3; differenzierend: [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 67 [X.]. 4). 7 1. Gemäß §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist zur (erstmaligen) Eintragung einer GmbH anzumelden, "welche Vertretungsbefugnis die [X.] haben". Danach ist bei der werbend tätigen Gesellschaft nach allgemeiner Auffassung die abstrakte Vertretungsbefugnis mehrerer [X.] (vgl. § 35 Abs. 2 GmbHG) selbst dann anmeldepflichtig, wenn zunächst nur ein organschaftlicher Vertreter bestellt wird (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 [X.]. 17; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 10 [X.]. 3; vgl. grundlegend auch: Senat, [X.] 63, 261, 264). 2. a) Für die Anmeldung der (ersten) Liquidatoren gilt im Ergebnis nichts anderes, auch wenn der Wortlaut des § 67 Abs. 1 GmbHG, nach dem die "[X.] Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis" anzumelden sind, nicht mit dem für die Geschäftsführer einer werbenden GmbH geltenden § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbH identisch ist und die abweichende Formulierung bei vordergrün-diger Betrachtung für das Erfordernis der Anmeldung lediglich der konkreten Vertretungsbefugnis bei der Bestellung nur eines einzigen (ersten) Liquidators sprechen könnte (so [X.] Hamm NJW-RR 1988, 221, 222; GmbHR 2005, 1308, 1310). Freilich schließt die [X.] in § 67 Abs. 1 GmbHG, ins-besondere wegen der Verbindung mit den unterschiedlichen anmeldepflichtigen Personen bezüglich der "ersten" Anmeldung und der späteren Veränderungen, ein Verständnis i.S. der auch für die werbende GmbH geltenden anmeldepflich-tigen Umstände nicht einmal aus, da der erste Halbsatz des § 67 Abs. 1 GmbHG auch dahin verstanden werden kann, dass mit der Anmeldung der 8 - 5 - "ersten Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis" gemeint ist: "Welche Vertre-tungsbefugnis die Liquidatoren haben". 9 b) Die sachgerechte Normauslegung darf freilich nicht bei dem Wortlaut stehen bleiben, sondern ist vor allem an Sinn und Zweck sowie der [X.] auszurichten. 10 Danach ist zu berücksichtigen, dass die organschaftliche Stellung von Geschäftsführern und Liquidatoren vertretungsrechtlich identisch ausgestaltet ist. § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG enthält - genau wie § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG für die Geschäftsführer der werbenden GmbH - eine dispositive Regelung zur abstrakten Vertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren. Dem entspricht die grundsätzliche Gleichbehandlung der Liquidatoren mit den [X.]n in der Generalverweisung des § 69 Abs. 1 GmbHG, soweit sich aus den besonderen Liquidationsvorschriften und dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt. Gegen eine unterschiedliche, rein grammatikalisch orientierte Auslegung der §§ 8 Abs. 4,10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und des § 67 Abs. 1 GmbHG spricht vor allem, dass diese Vorschriften in ihrem jetzigen Wortlaut sämtlich auf dem Gesetz vom 15. August 1969 zur Durchführung der ersten Richtlinie des [X.] ([X.], 1146 - [X.] -) beruhen. Mit dieser Richtlinie (68/151/[X.], [X.]. 1968 Nr. 1165/8) sollte erreicht werden, dass jeder, der Geschäftsverbin-dungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufnehmen oder fortset-zen möchte, durch Einsichtnahme in das Handelsregister sich Kenntnis von den [X.] zu verschaffen imstande ist, da von Ausländern keine vollständige Kenntnis der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats er-wartet werden kann ([X.], Urt. v. 12. November 1974 - Rs. 32/74, [X.] 1974, 11 - 6 - 1500 f.; dazu [X.] 63, 261). Ein solches Bedürfnis zur Offenlegung der "[X.]" (generellen) [X.] besteht sowohl bei der werbenden als auch bei der in Liquidation befindlichen Gesellschaft, mag es auch bei der werbenden Gesellschaft stärker ausgeprägt sein. Wie bei der Änderung in der Person von Geschäftsführern stellt sich bei der Bestellung von Liquidatoren nämlich das vergleichbare Problem, dass deren Bestellung unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, so dass nur bei einer bereits von Anfang an eingetragenen abstrakten Vertretungsregelung die generellen [X.] für den Rechtsverkehr aus dem Handelsregister von vornherein ersichtlich sind. Dementsprechend finden sich in Art. 2 der Koordi-nierungsrichtlinie bezüglich der Offenlegung der [X.] der [X.] auch keine relevanten sprachlichen oder inhaltlichen Un-terschiede für die werbende und die in Liquidation befindliche Gesellschaft ([X.] d und j), so dass es fern liegend erscheint, der nationale bundesdeutsche Ge-setzgeber habe durch das Koordinierungsgesetz allein wegen des nicht identi-schen Wortlauts der §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG einerseits und des § 67 Abs. 1 GmbHG andererseits in Bezug auf den objektiven Normengehalt hinsichtlich der Anforderungen an die Offenlegung der [X.] gegenüber den Vorgaben der Koordinierungsrichtlinie ein unterschiedliches Ausmaß der offen zu legenden Umstände statuieren wollen. c) Dieses Normverständnis entspricht auch - entgegen anders lautenden Stimmen (so [X.] Hamm NJW-RR aaO S. 222; GmbHR aaO S. 1310; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO) - den Bedürfnissen einer [X.] Rechtsanwendung, da es nach der Auflösung von Gesellschaften - un-geachtet des auf deren Abwicklung und Vollbeendigung gerichteten, zeitlich begrenzten Zwecks der Liquidation - nicht selten zu Schwierigkeiten im Rah-men der Beendigung der Geschäftstätigkeit und der [X.] zu beruflicher Neuorientierung und damit auch zu Veränderungen in der 12 - 7 - Person und/oder Zahl der "ersten" Liquidatoren kommt. Gerade in dieser Been-digungsphase ist es für die Geschäftspartner der aufgelösten Gesellschaft bei der Abwicklung ihrer Geschäfte wichtig, von vornherein Klarheit über die ([X.]) [X.] zu erhalten. Auf der anderen Seite ist eine "prophylaktische" Beschlussfassung zur abstrakten (generellen) Vertretungsbe-fugnis - die inhaltlich der bereits vorhandenen Regelung bei der (ehemals) wer-benden GmbH entspricht - regelmäßig problemlos möglich und stellt daher für die betroffene aufzulösende Gesellschaft keine unzumutbare Mehrbelastung dar. [X.]Ri[X.] [X.] kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben. [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 45 T 12/06 - [X.] Dresden, Entscheidung vom 05.09.2006 - 2 W 1131/06 -

Meta

II ZB 21/06

07.05.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2007, Az. II ZB 21/06 (REWIS RS 2007, 3958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3958

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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