Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2016, Az. II ZB 18/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3830

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:181016BIIZB18.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 18/15

vom

18. Oktober 2016

in der Notarkostensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 86 Abs. 1, 2, § 111 Nr. 3
Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Register-anmeldung der Auflösung einer [X.] mit beschränkter Haftung, des Erlös-chens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die [X.] kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen [X.] nach §
86 Abs.
1 [X.]
handelt.
[X.], Beschluss vom 18. Oktober 2016 -
II ZB 18/15 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Oktober 2016
durch die Richterin [X.] und [X.], Prof.
Dr.
Drescher, [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu
1 gegen den Be-schluss des 32. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu
1 (nachfolgend: Notar) war von der Beteiligten zu
2, [X.] (haftungsbeschränkt),
im März 2014 damit beauftragt worden, die not-wendigen Schritte zur Auflösung der [X.] vorzubereiten. Dazu fertigte der Notar die Entwürfe eines Auflösungsbeschlusses sowie der
entsprechenden
Handelsregisteranmeldung. Nach Unterzeichnung der Handelsregisteranmel-dung beglaubigte der Notar diese unter seiner [X.]. [X.]/2014 und reichte sie bei dem Registergericht ein. In seiner Kostenrechnung vom 18. März 2014 über 881,43

Entwurf der Handelsregisteranmeldung befassten, einen Geschäftswert von 150.000

Höhe von jeweils 30.000

r Auflösung der [X.], 1
-
3
-

die [X.]eldung des jeweiligen Erlöschens der Vertretungsbefugnis beider [X.] Geschäftsführer und die [X.]eldung ihrer Bestellung zu Liquidatoren der [X.] ermittelte. Dies beanstandete die Beteiligte zu
2, nach deren

Der Notar hat daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§
127 Absatz 1 [X.]).
Das Landgericht hat die Kostenberechnung abgeändert, auf der [X.] eines Geschäftswerten
von 30.000

354,26

e-schwerde des Notars ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Notar die Aufhebung der Ent-scheidungen der Vorinstanzen und die Zurückweisung der Beanstandungen der Beteiligten zu 2.
II.
Das Beschwerdegericht
([X.], [X.], 438)
hat zur Be-gründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] im Wesentlichen ausgeführt:
Bei den einzelnen [X.] handele es sich um gegen-standsgleiche [X.]eldungen. Infolge des inneren Zusammenhangs der Erklä-rungen liege eine Erklärungseinheit vor. Dies gelte jedenfalls dann, wenn

wie vorliegend

die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt und ange-meldet würden und es deshalb nicht zu einem Personenwechsel komme. Die Erklärungseinheit sei auch eine notwendige, weil die von den [X.]ern beschlossene Auflösung der GmbH nicht von den bisherigen
Geschäftsführern, 2
3
4
5
-
4
-

sondern nur durch die Liquidatoren angemeldet werden könne, die zugleich mit der [X.]eldung der Auflösung der [X.] anzumelden seien. Bereits mit der Auflösung der [X.] habe der Geschäftsführer seine [X.] verloren. Die [X.]eldungen, denen zufolge die Vertretungsmacht der Geschäftsführer beendet und diese nunmehr als Liquidatoren der [X.] bestellt seien, stellten bei gleichzeitiger [X.]eldung der Auflösung der GmbH nur die gesetzlichen Folgen nach § 66 Absatz 1 GmbHG dar.
III.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß §
129 Abs.
2, §
130 Abs.
3 [X.], §
70 Abs.
1, §
71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Notars hat in der Sache keinen [X.]. Der Beschluss
des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass eine Zusam-menrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfes einer Registeranmel-dung der Auflösung der [X.], des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die [X.] nicht in Betracht kommt, weil es sich insoweit um einen [X.] nach §
86 Abs.
1 [X.] handelt.
1.
[X.] ist gemäß §
86 Abs.
1 [X.] das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei [X.] die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkun-dungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben [X.] gemäß §
109 [X.] auszugehen ist (§
86 Abs.
2 6
7
8
-
5
-

[X.]). Nach §
111 Nr.
3 [X.] gilt die [X.]eldung zu einem Register stets als besonderer [X.]. Die Werte mehrerer Beurkun-dungsgegenstände innerhalb eines Beurkundungsverfahrens sind grundsätzlich zusammenzurechnen (vgl. §
35 Abs.
1, §§
85, 86 Abs.
2 [X.]). Dies gilt auch im Fall der Fertigung eines Entwurfs, dessen Geschäftswert sich gem. §
119 Abs.
1 [X.] nach
den für die Beurkundung maßgeblichen Vorschrif-ten richtet.
2.
Die Bemessung des Geschäftswerts für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung, mit der die Auflösung der [X.] mit be-schränkter Haftung (hier: einer UG [haftungsbeschränkt]) im Handelsregister eingetragen werden soll, ist streitig, wenn die [X.]eldung zusätzlich das [X.] der bisherigen Geschäftsführer und die Benen-nung der bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren enthält.
a)
Nach einer Meinung soll die [X.]eldung der Auflösung der Gesell-schaft zusammen mit den weiteren genannten Umständen jedenfalls dann ei-nen einheitlichen [X.] bilden, wenn die bisherigen Ge-(so H.
Schmidt, [X.]
2015, 565, 566; BeckOKKostR/[X.], [X.], [15.
Februar 2016] §
111 Rn.
29; Notarkasse A.d.ö.R., Streifzug [X.], 11.
Aufl. Rn.
996a; [X.], ZNotP
2015, 438, 439
f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Notarhandbuch, 4.
Aufl., Teil
5,
Kap.
9 Rn.
20; [X.]/[X.], [X.], 19.
Aufl., §
105 Rn.
98). Hänge eine Tatsache von der anderen ab oder setze diese voraus, so dass die eine [X.] aus Rechtsgründen nicht ohne die andere angemeldet werden könne, liege [X.], §
111 Rn.
29, 32) bzw. eine Erklärungseinheit (Notarkasse A.d.ö.R., 9
10
-
6
-

Streifzug [X.], 11.
Aufl. Rn.
996a, 1009). Die eine [X.]eldung sei ohne die andere nicht denkbar (H.
Schmidt, [X.] 2015, 565, 566). [X.] handele es sich um unselbständige Bestandteile desselben [X.]eldetatbestan-des ([X.], [X.], 438, 439).
b)
Nach anderer Meinung soll die [X.]eldung der Auflösung der Gesell-schaft aus jeweils einzeln zu bewertenden Beurkundungsgegenständen beste-hen, wenn mit ihr zugleich der bisherige Geschäftsführer als Liquidator sowie das Erlöschen seiner Geschäftsführung angemeldet werden, so dass sich der Geschäftswert für den Entwurf dieser Registeranmeldung
aus der Addition sämtlicher Einzelwerte ergebe (so [X.],
RNotZ
2016, 263; [X.]/[X.], Praxis des Notarkostenrechts, 2014 Rn.
786
ff.; [X.],
[X.], 8.
Aufl., A
115; [X.], [X.], 4.
Aufl. Rn.
1370; H.
Schmidt/[X.]/[X.], Praxis des Handelsregister-
und Kostenrechts, 7.
Aufl., Teil
1, E Rn.
1815).
c)
Schließlich wird auch vertreten, dass bei einem geborenen Liquidator die rein deklaratorische Änderung vom Geschäftsführer zum Liquidator durch Abberufung und Bestellung ohne Änderung der [X.] kosten-rechtlich eine einzige [X.]eldung zum Register darstelle. Diese sei aber als gesonderte [X.]eldung gegenüber der Auflösung der [X.] zu betrach-ten. Im Fall zweier Geschäftsführer, die bei
Auflösung der [X.] sodann als Liquidatoren ohne Änderung der Vertretungsbefugnis fungierten, führe dies zu insgesamt drei bewertungsbedürftigen [X.]eldungen (so [X.], [X.] 2015, 220, 221).
d)
Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Erstellt der Notar nach Beschlussfassung über die Auflösung der GmbH bzw. der UG (haftungsbe-11
12
13
-
7
-

schränkt) den Entwurf einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung, so handelt es sich jedenfalls dann nur um einen [X.] gemäß §
86 Abs.
1
[X.], wenn

wie vorliegend

mit der [X.]eldung der Auflösung der [X.] zugleich die bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren der [X.] eingetragen werden sollen. Neben der Auflösung der [X.] kommt dem Erlöschen der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer wie auch deren Eintragung als Liquidatoren der [X.] keine eigenständi-ge, kostenrelevante Bedeutung zu. Die Auflösung der [X.] sowie die weiteren zur Eintragung vorgesehenen, anmeldepflichtigen Veränderungen stel-len sich als Erklärungseinheit und damit als ein [X.] im Sinne von §
86 Abs.
1 [X.] dar.
aa)
Die Auflösung der [X.] ist für die Registeranmeldung we-sensprägend. Die weiteren darin zur Eintragung vorgesehenen Veränderungen vervollständigen als gesetzliche Regelfolgen diesen [X.]eldetatbestand, mit dem die vormals werbende [X.] nunmehr als [X.] dem Rechtsverkehr gegenüber öffentlich gemacht werden soll.
Die Auflösung, wie sie vorliegend gemäß
§
60 Abs.
1 Nr.
2 GmbHG von den [X.]ern beschlossen wurde, überführt die [X.] unmittelbar von einer werbenden [X.] in eine [X.], deren Zweck darauf gerichtet ist, die [X.] zu beenden (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2007

II
ZB
21/06, [X.], 1367 Rn.
12). Die gemäß §
65 Abs.
1 Satz
1 GmbHG notwendige Eintragung im Handelsregister ist für die Auflösung nicht konstitutiv ([X.], Urteil vom 23.
November 1998

II
ZR
70/97, ZIP
1999, 281, 283). Bereits die
Beschlussfassung leitet mit sofortiger Wirkung eine neue Rahmen die §§
66 bis 74 GmbHG vorgeben.
14
15
-
8
-

Durch die Auflösung der [X.] verlieren die bisherigen Geschäfts-führer
ihre [X.] und werden, sofern

wie vorliegend

keine a-27.
Oktober 2008

II
ZR
255/07,
ZIP 2009, 34 Rn.
9
ff.). Eine Beschlussfassung über ihre Bestellung ist nicht schädlich, ihrer bedarf es aber zur wirksamen Or-ganstellung als Liquidatoren in diesem Fall ebenso wenig wie einer Eintragung im Handelsregister. Als notwendige Organe der [X.] sie fortan

wie die Geschäftsführer einer werbend tätigen GmbH

die Ge-schäftsführungs-
und Vertretungsfunktion innerhalb der [X.] wahr (vgl. [X.]/K.
Schmidt, GmbHG, 11.
Aufl., §
66 Rn.
2). Neben der Auflösung der [X.] ist auch dieser Funktionswechsel gemäß §
67 Abs.
1 GmbHG aus Gründen der Publizität zur Eintragung im Register anzumelden, was zugleich zum Erlöschen ihrer [X.] als Geschäftsführer

einer Kehrsei-te gleichend

führt. Wie schon zur
werbenden [X.] ist ferner die abs-trakte Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (erneut) anmeldepflichtig, um die generellen Vertretungsverhältnisse innerhalb der [X.] im Rechtsverkehr offen zu legen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai
2007

II
ZB
21/06, [X.], 1367 Rn.
11).
Die Auflösung der [X.] lässt sich vor diesem Hintergrund nur als einheitlicher Rechtsvorgang begreifen, wie es im Übrigen auch im vergleichba-ren Fall der (Erst-)[X.]eldung einer werbenden Kapitalgesellschaft nach ganz einhelliger Auffassung im Schrifttum der Fall ist, die ohne weitere kostenrechtli-che Auswirkungen die [X.]eldung der ersten Geschäftsführer wie auch ihrer abstrakten Vertretungsbefugnis umfasst (vgl. nur [X.]/[X.], Praxis des Notarkostenrechts, Rn.
989; [X.], [X.], Teil
21 Rn.
118; [X.], [X.], 8.
Aufl., A
91a;
16
17
-
9
-

[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
111 Rn.
14; [X.], [X.], 4.
Aufl. Rn.
1158).
bb)
Soweit § 111 Nr. 3 [X.] bestimmt, dass eine [X.]eldung zu ei-nem Register als besonderer [X.] gilt, steht dies der An-nahme einer Erklärungseinheit nicht entgegen. Liegt dem [X.] nur ein [X.] zugrunde

wie vorliegend die Erstellung eines alle oben genannten Vorgänge umfassenden Entwurfs einer Handelsre-gisteranmeldung
-, ist der Anwendungsbereich der §§
109
ff. [X.] nicht [X.]. Die Regelung des §
111 [X.] steht im systematischen Kontext zu §
109 [X.]. Dieser kommt nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Beur-kundungsgegenstände gemäß §
86 Abs.
1 [X.] in einem Beurkundungsver-fahren zusammentreffen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
109 Rn
10; [X.]/[X.], [X.], 19.
Aufl., §
109 Rn
13). §
86 Abs.
2 [X.] stellt diese Voraussetzung ausdrücklich klar. Auch §
109 [X.] legt sie tatbestandlich zugrunde, dem zufolge unter bestimmten Be-§
86 Abs.
1 [X.] jeweils einen eigenen [X.] darstel-len, ausnahmsweise von einer Wertaddition abzusehen ist. Für die §§
110, 111 [X.], die den Anwendungsbereich des §
109 [X.] einschränken, gilt nichts anderes. Erst für den Fall, dass eine Registeranmeldung als (besonde-rer) [X.] im Sinne von §
86 Abs.
1 [X.] auf einen an-deren (besonderen) [X.] innerhalb eines Beurkundungs-verfahrens trifft, sind die einzelnen Werte zu addieren. Von dieser Regelungs-systematik ging ersichtlich auch der [X.]zgeber aus, wenn es in der [X.]-
-Drucks.
17/11471 (neu), S.
178, 186). [X.] sich der Entwurf der Registeranmeldung wie hier 18
-
10
-

in der Eintragung eines einheitlichen Rechtsvorgangs, handelt es sich um einen [X.], der erst im Fall des Zusammentreffens mit weiteren Beurkundungsgegenständen als besonderer im Sinne von §
111 Nr.
3 [X.] gesondert zu bewerten ist.
cc)
Dieses Ergebnis steht in Kontinuität mit der Rechtslage nach §
44 [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.]zes über Kosten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit für Gerichte und Notare. Unter Geltung der Kostenordnung [X.] Einigkeit darüber, dass es Fallkonstellationen geben sollte, in denen der Entwurf einer Handelsregisteranmeldung, die mehrere Tatsachen zur Eintra-gung im Register vorsah, mit dem einfachen Geschäftswert zu bemessen sei. Dies war anerkannt für die Eintragung der
durch [X.]erbeschluss her-beigeführten Auflösung der [X.] nebst [X.]eldung der bisherigen [X.] als Liquidatoren (so [X.],
GmbHR 2005, 367 mit zust. [X.]. [X.],
ZNotP
2005, 160; [X.] in [X.]/[X.]/[X.],
[X.] Notarhandbuch,
[2005]
Teil 5 Kapitel 9 Ziff.
4 Rn.
1214; Notarkasse A.d.ö.R, [X.], 9.
Aufl., Rn.
827; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], Notarhandbuch [X.]s-
und Unternehmensrecht, §
13 Rn.
817; H.
Schmidt/[X.]/[X.], Praxis des Handels-
und Kostenrechts, 5.
Aufl., Rn.
2026; [X.], [X.], 7.
Aufl., A
115; [X.] in [X.]/Wedewer, Kostenordnung, §
44 Rn.
14 (Stand: Dezember 2009); [X.], [X.], Teil 21 Rn.
148). [X.] verankert wurde diese Annahme vielfach bei der Regelung zur Gegenstandsgleichheit in §
44 Abs.
1 [X.] (vgl. etwa [X.], in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Notarhandbuch, [2005] Teil 5 Kapitel 9 Ziff. 4 Rn.
1214), andere stuften die [X.]eldung der Liquidatoren als Erklärung ein, die neben der eigent-lichen [X.]eldung kraft gesetzlicher Vorschrift abzugeben sei und zum Inhalt der eigentlichen [X.]eldung als einem Rechtsvorgang gehöre, so dass sie kos-19
-
11
-

tenrechtlich unbeachtlich bleibe (vgl. [X.] in [X.]/Wedewer, Kostenordnung, §
44 Rn.
14 (Stand: Dezember 2009); H.
Schmidt/[X.]/[X.], Praxis des Handels-
und Kostenrechts, 5.
Aufl. Rn.
2021).
dd)
Der Annahme eines einheitlichen Rechtsvorgangs steht im Gegen-satz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass es bei Auflö-sung der [X.] durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §
60 Abs.
1 Nr.
4 GmbHG nicht zur Eintragung eines Liquidators kommt. Der [X.] wird in diesem Fall nicht durch einen Liquidator ersetzt, vgl. §
66 Abs.
1 GmbHG, so dass weder eine [X.]eldung noch eine Eintragung von
Li-quidatoren erfolgt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl. Rn.
1143). Der [X.] bleibt weiterhin Organ der [X.].

[X.]

[X.]

Drescher

[X.]

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2015 -
47 T 1029/14 -
[X.], Entscheidung vom 17.11.2015 -
32 [X.] -

20

Meta

II ZB 18/15

18.10.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2016, Az. II ZB 18/15 (REWIS RS 2016, 3830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3830

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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