Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2012, Az. 5 StR 188/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4164

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Gegenstand

Voraussetzungen der Strafverurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

2

Das [X.] geht im Rahmen seiner Strafzumessung davon aus, dass der Haupttäter [X.]bei den Betrugshandlungen gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Es entnimmt in sämtlichen Fällen die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, den es nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB mildert.

3

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Beim Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt ([X.], Beschluss vom 21. September 1995 – 1 StR 316/95, [X.], 87). Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden ([X.], Beschluss vom 13. September 2007 – 5 StR 65/07, [X.], 461). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Das [X.] stellt zwar fest, dass der Angeklagte "aus seinen Tätigkeiten für [X.]Vorteile zog" ([X.]), benennt diese jedoch nicht. Dies belegt ein eigenständiges gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht.

4

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es liegt nahe, dass er sich auf die – jedenfalls im Verhältnis zu den anderen Tatbeteiligten, die allerdings eine Verständigung nach § 257c StPO gesucht hatten – hohe Strafe ausgewirkt hat.

5

Die Feststellungen können dagegen bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Der neue Tatrichter kann jedoch ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

[X.]                                 Raum                              Schaal

                       Dölp                               [X.]

Meta

5 StR 188/12

31.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 13. Oktober 2011, Az: 11 KLs 202 Js 16505/08

§ 27 Abs 2 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2012, Az. 5 StR 188/12 (REWIS RS 2012, 4164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4164

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 542/16

1 StR 454/17

1 StR 56/17

2 StR 36/15

5 StR 188/12

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