Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2018, Az. V ZA 51/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12537

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120318BV[X.]51.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 51/17
vom

12. März 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland und die Richter [X.], [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
78b Abs.
1 ZPO ist unbegründet.

Eine [X.], die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat [X.], dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-reiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juni
2014 -
VI [X.], NJW 2014, 3247 Rn.
2 mwN). Im Rechtsmittel-verfahren vor dem [X.] muss eine [X.] insoweit -
innerhalb der Rechtsmittelfrist -
substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg [X.] an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom 11.
Mai 2017 -
V [X.] 10/17, juris mwN; höhere Anforderungen in [X.], [X.] vom 13.
Dezember 2011 -
VI [X.] 40/11, [X.], 223 Rn.
4).

Daran fehlt es hier. Dem am 22.
Dezember 2017 und damit am letzten Tag der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen 1
2
3
-
3
-
Antrag des [X.] waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühun-gen beigefügt, einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absage-Erklärungen solcher Anwälte. Ob das am 12.
Januar 2018 eingegangene weitere Schreiben
des Antragstellers aus-nahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung; denn diesem Schreiben lagen lediglich drei Absage-Erklärungen von am [X.] zugelassenen Rechtsanwälten bei.

[X.]

Weinland Kazele

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.08.2016 -
49 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.11.2017 -
1 [X.]/16 -

Meta

V ZA 51/17

12.03.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2018, Az. V ZA 51/17 (REWIS RS 2018, 12537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12537

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Zitiert

VI ZR 226/13

VI ZA 40/11

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