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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718BV[X.]12.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.] 12/18
vom
12. Juli 2018
in der Teilungsversteigerungssache
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Juli 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf
beschlossen:
Der Beteiligten zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
Die Beteiligte zu 1 hat auf die Prozesskosten monatliche Raten
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung eines bei dem Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist nach § 114, § 121 Abs. 1 ZPO im Umfang der Bewilligung begründet. Die -
rechtzeitige (vgl. §
234 ZPO)
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Wahl eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts ist Sache der Beteiligten zu 1.
1
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3
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2. Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ist dagegen unbegründet. Einer [X.] kann nach § 78b Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn sie einen solchen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gefun-den und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2004 -
IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier, weil sich die Beteiligte zu 1 nur an fünf (dazu: [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 -
VI [X.] 40/11, [X.], 144) Kanzleien von bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälten gewandt hat und diese auch nicht alle die Übernahme ihrer Vertretung abgelehnt haben. Eine der
Kanzleien hat sie vielmehr darauf [X.], zunächst Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Beteiligte zu 1 ist durch die Zurückweisung dieses Antrags nicht an der Stellung eines neuen Antrags gehindert, sollte sie trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe
keinen zu ihrer Vertretung bereiten, bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt finden.
[X.]Kazele
[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2017
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61 K 117/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 27.04.2018 -
5 [X.]/17 -
2
Meta
12.07.2018
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. V ZA 12/18 (REWIS RS 2018, 6109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6109
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