Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2016, Az. 2 StR 92/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13805

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:300316U2STR92.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2
StR
92/15
vom
30. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Hauptverhandlung
vom 30.
März 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]innen
am [X.]
Dr. [X.],
[X.],

Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]

in der Verhandlung,
St[X.]tsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
September 2014, soweit der Angeklagte verurteilt wurde,
mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen
-
an eine andere [X.] des [X.]s
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

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4
-
I.
Das [X.] hat Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte nahm zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen 2001 und 2006
in einer Vielzahl von Fällen sexuelle Handlungen an der am 26.
Januar 1990 geborenen C.

M.

, der Tochter seiner Le-
bensgefährtin M.

M.

, vor, für die er die Rolle des [X.] über-
nommen hatte. Die [X.], die den zu den
Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Nebenklägerin als überführt ansah,
hielt die sechs nachfolgend aufgeführten Taten für hinreichend konkretisiert und sprach den Angeklagten von weiteren 13, dem Angeklagten mit Anklageschrift der St[X.]tsanwaltschaft [X.] vom 28. Februar 2012 zur Last gelegten Tatvor-würfen frei.
1. Fall 2 der Anklage
Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis [X.] 2003 begann der Angeklagte die auf dem Sofa im Wohnzimmer der Woh-nung A.

straße 52 liegende,
bekleidete Nebenklägerin über der Kleidung am
ganzen Körper einschließlich des Genitalbereichs zu streicheln. Im Verlaufe des weiteren Geschehens kam es zu einer Entkleidung der Nebenklägerin, ohne dass festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte die Nebenklägerin auszog oder ob sie dies selbst tat. Der Angeklagte setzte sich sodann vor die Neben-klägerin, manipulierte mit der Zunge an ihrer Scheide und gleichzeitig mit der Hand an seinem entblößten Penis, er ließ schließlich von der Zeugin ab und suchte das Badezimmer auf.

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5
-
2. Fall 11 der Anklage
Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis [X.] 2003 -
kurz nach der Tat 1
-
stellte sich der mit Unterhose und [X.] Angeklagte vor die auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung A.

straße 52 liegende Nebenklägerin, entblößte seinen Penis
und
rieb ihn an ihrem
Gesicht. Anschließend drückte er seinen Penis gegen ihren Mund
und veran-lasste die Nebenklägerin, den Oralverkehr an ihm auszuführen.
3. Fall 5 der Anklage
An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis [X.] des Jahres 2003 trat der Angeklagte an die mit einem Nachthemd beklei-dete, auf dem Bett im Elternschlafzimmer liegende Geschädigte heran, kniete sich vor sie auf das
Bett, entblößte seinen Penis, winkelte die Beine der [X.] an und drückte seinen Penis gegen ihre Scheide. Nachdem diese ihren Widerwillen zum Ausdruck gebracht hatte, antwortete der Angeklagte, nur in die Garage einfah-jedoch bei ihrer ablehnenden Haltung und drohte dem Angeklagten, dass sie sich ihrer Mutter offenbaren werde, wenn er nicht aufhöre. Daraufhin beließ es der Angeklagte dabei, seinen Penis an der Schei-de
der Nebenklägerin zu reiben.
4. Fall 18 der Anklage
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt an einem Samstag zwi-schen dem 1. Juli 2005 und dem 25. Januar 2006 -
nach dem Umzug der [X.] in das in K.

gelegene Haus des Angeklagten
-
legte sich der Angeklagte
hinter die
mit Unterwäsche bekleidete, zu diesem Zeitpunkt fünfzehn Jahre alte Nebenklägerin auf das Bett im Elternschlafzimmer und bat sie, ihm etwas vor-7
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zulesen. Er entblößte seinen Penis, schob die Unterhose der Nebenklägerin zur Seite und bewegte sein Glied zwischen den Beinen der Nebenklägerin bis zum Samenerguss. Dass der Angeklagte -
wie in der Anklage aufgeführt
-
seinen Penis bis zum Hymen in die Scheide eingeführt hatte, konnte nicht festgestellt werden.
5. + 6. Fälle 15 und
16 der Anklage
Zu zwei nicht näher feststellbaren Gelegenheiten im Zeitraum vom 1.
Juli 2005 bis zum 25. Januar 2006 rief der Angeklagte die Nebenklägerin an einem Tag am Wochenende in das Elternschlafzimmer, in dem er -
neben der [X.] Mutter der Nebenklägerin
-
im Bett lag. Die Nebenklägerin kam der [X.] des Angeklagten nach, legte sich auf die von ihrer Mutter [X.] Seite neben den Angeklagten, der seinen Penis in beiden Fällen von hinten zwischen ihren Oberschenkel rieb und dabei
im Fall 6 zum Samenerguss kam.

II.
Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt
es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.;
vgl. Senat, Urteil vom 22.
Oktober 2014
-
2 [X.], [X.], 52, 53).
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-
Beruht die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten -
wie hier
-
allein auf der Aussage einer
Belastungszeugin, ohne dass weitere, außerhalb dieser Aussage liegende
belastende Indizien vorliegen, so sind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Die Urteilsgründe müssen in Fallkonstellationen der genannten Art erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat ([X.], Urteil vom 29. Juli 1998 -
1 [X.], [X.]St 44, 153, 159). Insbesondere die Aussage der
Zeugin selbst ist einer sorgfältigen Glaub-haftigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. [X.], [X.]O, S.
158). Macht die
einzige Belastungszeugin
in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von früheren Tatschilderungen abweichende Angaben, so muss sich der Tatrichter
mit diesem Umstand auseinander setzen und regelmäßig darlegen, dass und aus welchem Grund insoweit keine bewusst falschen Angaben vorgelegen haben ([X.], Urteil vom 17. November 1998 -
1
StR 450/98, [X.]St 44, 256, 257). Darüber hinaus ist es in Fallkonstellationen, in denen die Angaben der
einzigen Belastungszeugin in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von ihren
früheren Angaben abweichen, geboten, jedenfalls die entscheidenden Teile der
Aussage in den Urteilsgründen wiederzugeben, weil dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen [X.] ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. [X.], Urteil vom 10.
August 2011
-
1
StR 114/11, [X.], 110, 111; Beschluss vom 24. April 2014 -
5
StR 113/14, NStZ-RR 2014, 219).
Gleiches gilt in Fallkonstellationen, in denen [X.] Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Falschbelastungsmotivs be-stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 -
2
StR 308/15, juris
Rn.
7
ff., 12).

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2. Diesen besonderen Darlegungsanforderungen wird das angegriffene Urteil nicht in vollem Umfange gerecht.
Das [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten auf die Angaben der zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten zwischen elf und fünfzehn Jahre alten, inzwischen er-wachsenen Nebenklägerin gestützt. Es ist auf der Grundlage der Ausführungen der zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Zeugin hinzugezogenen psychiatri-schen Sachverständigen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Zeugin ungeachtet bestehender Persönlichkeitsakzentuierungen aussagetüchtig ist. Das [X.] hat nicht verkannt, dass die Angaben der Nebenklägerin auf-derline-bis in das [X.] hinein problematischen Beziehungs-
und Sexualverhaltens besonders sorgfältiger und kritischer Prüfung bedurften. Es hat auch gesehen, dass ihre Angaben im Verlaufe des Verfahrens erheblichen, auch das Kernge-schehen betreffenden Veränderungen unterlagen und die Zeugin in [X.] gelegentlich die Unwahrheit sagte. Die Beweiserwägungen der Kammer, die für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung ungeachtet der problematischen Persön-lichkeit der Nebenklägerin eigene
Sachkunde in Anspruch nimmt, erweisen sich jedoch als lückenhaft.
a) Es fehlt bereits an der vorliegend gebotenen umfassenden, aus sich heraus verständlichen, zusammenhängenden Darstellung der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung, ohne die hier die Annahme einer hohen [X.] und [X.] trotz festgestellter Abweichungen der Anga-ben der Zeugin auch im Kerngeschehen revisionsgerichtlich nicht überprüft werden kann
(vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 -
2 StR 308/15). Ob die vom [X.] vorgenommene Bewertung der unterschiedlichen Angaben der Zeugin mit der Annahme von [X.]
vereinbar ist, kann in 18
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-
Ermangelung einer Wiedergabe ihres
wesentlichen Inhalts
in der [X.] ebenso wenig überprüft werden
wie die weitere Bewertung, dass ihre Angaben
von hoher Qualität, detailreich und kontextuell stimmig seien.
Die
Be-wertung der Kammer, dass
ihre Angaben
en, ist vor dem Hinter-grund der nur bruchstückhaft wiedergegebenen Angaben der Zeugin nicht nachvollziehbar.

b) Darüber hinaus fehlt es an einer Strukturanalyse der Angaben der Zeugin, die -
soweit der Senat dies den mitgeteilten Beweiserwägungen zu ent-nehmen vermag
-
die durch den Angeklagten, ihren Stiefvater,
erlittenen Miss-handlungen und Demütigungen plastisch zu schildern vermochte, während ihr dies -
jedenfalls anfänglich
-
hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe nicht in gleichem Maße gelungen ist.
c) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände.
[X.]) Das [X.] hat zwar die Aussageentstehung in den Blick ge-nommen und nicht übersehen, dass die Angaben der Nebenklägerin in ihrer erfolgten, es ihr

und sie die Frage, ob ihre Mutter jemals zu Hause gewesen sei, wenn ein sexueller Übergriff erfolgte, verneinte, [X.] sie bei der Exploration durch die von der St[X.]tsanwaltschaft beauftragte aussagepsychologische Sachverständige
im August 2011 angab, dass es auch zu Übergriffen des Angeklagten im Ehebett gekommen
sei, wenn ihre Mutter

31). Diese das Kerngeschehen be-21
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10
-
treffende erhebliche Abweichung hat das [X.] unter Hinweis darauf, dass die Zeugin durch die unzutreffenden früheren Angaben ihre Mutter habe schonen wollen
und ihre Angaben zu den beiden Taten qualitativ hochwertig seien, für unbedenklich erachtet. Dabei hat es nicht erkennbar geprüft, ob die Tatschilderungen der Zeugin überhaupt plausibel erscheinen. Dies versteht sich in Ansehung der Gesamtumstände und des
Alters der Zeugin zum Tatzeitpunkt nicht von selbst.
[X.]) Zwar hat das [X.] sich im Rahmen der Motivationsanalyse in Ansehung der von der Zeugin geschilderten hoch belasteten Beziehung zum Angeklagten und ihrer Persönlichkeitsauffälligkeiten ausführlich mit der Frage eines Falschbelastungsmotivs auseinandergesetzt und dabei nicht übersehen, dass die Nebenklägerin
im Verlaufe des Verfahrens mehrfach den Wunsch nach einer n

äußerte
und bekundete, sie wolle, dass der Angeklagte leide. In den Blick genommen hat das [X.] auch, dass die Zeugin aufgrund des rigiden Erziehungsstils des sie demütigen-den und körperlich misshandelnden Angeklagten ein Motiv haben konnte, ihre Mutter durch die Erhebung von Missbrauchsvorwürfen zu einer Trennung zu veranlassen. Übersehen wurde schließlich auch nicht, dass neben dem Aus-schluss einer Falschbelastung aus Rache an dem Angeklagten
auch eine Falschbelastung aus finanziellen Gründen
ausgeschlossen werden musste, nachdem die Nebenklägerin den Angeklagten zwei Wochen nach [X.] im [X.] zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 16.000 [X.] Aussicht gestellt [zu]

Das [X.] hat sämtliche Falschbelastungsmotive ausge-schlossen und dabei unter anderem auch auf den Umstand abgestellt, dass sich die Zeugin Dritten -
etwa ihrem früheren Lebensgefährten D.

offenbart

habe, ohne dass dabei der Wunsch, eine Trennung ihrer Mutter von dem [X.]
-
11
-
klagten herbeizuführen oder finanzielle Interessen eine Rolle gespielt
hätten. Dies greift jedenfalls hinsichtlich des möglichen Motivs, eine Trennung ihrer Mutter von dem Angeklagten herbeizuführen, zu kurz. Die Offenbarung gegen-über dem Zeugen D.

erfolgte erst zu einem Zeitpunkt, als die Zeugin sich ih-
rer Mutter offenbart und diese sich vom Angeklagten getrennt hatte; sie ist [X.] nicht geeignet, das Falschbelastungsmotiv der Herbeiführung einer Tren-nung der Mutter von dem Stiefvater auszuschließen.

[X.]) Darüber hinaus fehlt es auch an einer Erörterung der Angaben der Mutter der Zeugin, der gegenüber sie die verfahrensgegenständlichen
Miss-brauchshandlungen erstmals offenbart hatte. Auch wenn sich die Kammer zu einem A[X.]ruch der Befragung der Zeugin veranlasst sah, weil ihre Angaben zu den Tatvorwürfen chaotisch und widersprüchlich anmuteten, wäre das [X.] in Ansehung der Beweisbedeutung ihrer Angaben verpflichtet gewesen, ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen wiederzuge-ben. Darüber hinaus hätte sich die Kammer zu einer Erörterung der Frage ge-drängt sehen müssen, ob das nach Sachlage auffällige Verhalten der Mutter Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin wecken konnte. Die insoweit allein in den Blick genommene und rechtsfehlerfrei abgelehnte Möglichkeit eines Komplotts greift insoweit zu kurz.
dd) [X.] hätte im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände schließlich kritisch in den Blick nehmen müssen, dass die der Objektivierung zugänglichen
Behauptungen der Zeugin, etwa der von ihr be-hauptete Umstand, der Angeklagte habe kinderpornographische Aufnahmen und Filme besessen

die Taten

bei einem Gespräch im Beisein ihrer Mutter im April 2010 gestanden,
keine Bestätigung gefunden haben.
25
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-
12
-
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben, ob er sich zur Glaubhaftigkeitsprüfung der Hilfe eines versierten Sachverständigen bedient.
Fischer [X.] Eschelbach

[X.]

Bartel
27

Meta

2 StR 92/15

30.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2016, Az. 2 StR 92/15 (REWIS RS 2016, 13805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13805

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