Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. KZR 39/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 7884

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Entscheidungstext


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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180717UKZR39.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES

URTEIL
KZR
39/16
Verkündet
am:

18.
Juli
2017

Bürk

Amtsinspektorin

als
Urkundsbeamtin

der
Geschäftsstelle
in
dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Sofortüberweisung
BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1
a)
Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist als Klauselverbot mit [X.] im Sinne von §
308 BGB ungeachtet der Verbraucherrech-te-Richtlinie anwendbar.
b)
Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertrags-widriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmög-lichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.
c)
Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen we-gen [X.] nichtig sind.
[X.], Urteil vom 18. Juli 2017 -
KZR 39/16 -
OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

-
2
-

Der
Kartellsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
auf
die
mündliche
Verhandlung
vom
18.
Juli
2017
durch
die
Präsidentin
des
Bundesgerichtshofs
Limperg,
den
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Meier-Beck
sowie
die
Richter
Dr.
[X.],
Dr.
Bacher
und
Dr.
Deichfuß

für
Recht
erkannt:
Auf
die
Revision
des
Klägers
wird
das
Urteil
des
11.
Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Frankfurt
am
Main
vom
24.
August
2016
aufgehoben,
soweit
nicht
die
Nebenintervention
zurückgewiesen
worden
ist.

Die
Berufung
der
Beklagten
gegen
das
Urteil
der
6.
Zivilkammer
des
Landgerichts
Frankfurt
am
Main
vom
24.
Juni
2015
wird
zu-rückgewiesen.

Die
Beklagte
trägt
die
Kosten
der
Rechtsmittelverfahren.

Der
Streitwert
wird
auf
15.000

festgesetzt.
Von
Rechts
wegen

Tatbestand:
Der
Kläger
ist
der
in
die
Liste
qualifizierter
Einrichtungen
nach
§
4
UKlaG
eingetragene
Bundesverband
der
Verbraucherzentralen
und
Verbraucherver-bände
-
Verbraucherzentrale
Bundesverband
e.V.
Die
Beklagte
bietet
Verbrau-chern
unter
der
Internetadresse
www.

.de
u.a.
Flugreisen
an.
Die
Bezahlung

1
-
3
-

gebuchter
Flüge
kann
mit
Kreditkarte
gegen
ein
zusätzliches
Entgelt
in
Höhe
von
12,90

oder
mittels
"Sofortüberweisung"
entgeltfrei
erfolgen.
Bei
Nutzung
der
Option
"Sofortüberweisung"
erfolgt
die
Zahlung
an
die
Beklagte
unter
Zwi-schenschaltung
der
S.
GmbH.
Hierzu
gibt
der
Verbraucher
seine
Kontozu-gangsdaten
einschließlich
des
personalisierten
Sicherheitsmerkmals
(PIN)
und
des
Authentifizierungsinstruments
([X.])
in
die
Eingabemaske
der
S.
GmbH
ein.
Diese
fragt
bei
der
kontoführenden
Bank
insbesondere
die
Validität
der
eingegebenen
Daten,
den
aktuellen
Kontostand
sowie
den
Kreditrahmen
für
den
Dispokredit
ab.
Aufgrund
gemeinsamer
Absprachen
der
deutschen
Kreditwirtschaft
und
der
Bankenverbände
ist
nach
den
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
der
meisten
kontoführenden
Banken
in
Deutschland
die
Eingabe
von
PIN
und
[X.]
außerhalb
der
mit
der
Bank
gesondert
vereinbarten
Internetseiten
untersagt;
verstößt
der
Bankkunde
für
ihn
erkennbar
gegen
diese
Verpflichtung,
soll
er
für
daraus
entstandenen
Schaden
in
vollem
Umfang
haften.
Der
Kläger
ist
der
Auffassung,
die
Beklagte
verstoße
gegen
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
in
der
seit
13.
Juni
2014
geltenden
Fassung,
weil
sie
als
un-entgeltliche
Zahlungsmöglichkeit
ausschließlich
die
Sofortüberweisung
über
die
S.
GmbH
anbiete.
Diese
Zahlungsmöglichkeit
sei
schon
nicht
gängig,
jedenfalls
aber
unzumutbar,
weil
die
Verbraucher
durch
Übermittlung
von
PIN
und
[X.]
in
der
Regel
gegen
die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ihrer
Bank
verstießen.

Das
Landgericht
(LG
Frankfurt,
K&R
2015,
600)
hat
der
Klage
stattgege-ben
und
die
Beklagte
unter
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
ver-urteilt,
es
zu
unterlassen,

2
3
4
-
4
-

im
Rahmen
geschäftlicher
Handlungen
auf
der
Internetseite
unter
www.

.de

bei
der

Buchung
von
Flugbeförderungen
Verbrauchern
als
kostenlose
Bezahl-methode
ausschließlich
die
Zahlungsweise
"Sofortüberweisung",
bei
der
der
Kunde
seine
PIN
und
[X.]
an
die
S.
übermitteln
muss,
anzubieten.
Außerdem
hat
es
die
Beklagte
zur
Erstattung
von
Abmahnkosten
in
Hö-he
von
214

zuzüglich
Zinsen
verurteilt.
Während
des
Berufungsverfahrens
hat
das
Bundeskartellamt
mit
Be-schluss
vom
29.
Juni
2016
(B4-71/10,
auszugsweise
abgedruckt
in
WuW
2016,
548)
unter
anderem
festgestellt,
dass
die
Beschlüsse
der
deutschen
Kreditwirt-schaft
und
der
Bankenverbände
über
die
Sonderbedingungen
für
das
Online-Banking
hinsichtlich
des
Verbots
der
Eingabe
von
PIN
und
[X.]
außerhalb
der
mit
der
Bank
gesondert
vereinbarten
Internetseiten
rechtswidrig
sind.
Gegen
diesen
Beschluss
ist
von
den
Beteiligten
Beschwerde
beim
Oberlandesgericht
Düsseldorf
eingelegt
worden.
Auf
die
Berufung
der
Beklagten
hat
das
Berufungsgericht
die
Klage
ab-gewiesen
(OLG
Frankfurt,
K&R
2017,
135).
Hiergegen
wendet
sich
der
Kläger
mit
der
vom
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision,
der
die
Beklagte
entge-gentritt.
Entscheidungsgründe:
A.
Das
Berufungsgericht
hat
die
Klage
für
unbegründet
erachtet.
Dazu
hat
es
ausgeführt:

Dem
Kläger
stehe
kein
Unterlassungsanspruch
nach
§
2
Abs.
1
UKlaG
wegen
Verstoßes
der
Beklagten
gegen
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
zu.
Die
An-5
6
7
8
9
-
5
-

wendbarkeit
dieser
Vorschrift
im
Streitfall
sei
zwar
jedenfalls
deshalb
mit
dem
Unionsrecht
vereinbar,
weil
die
Richtlinie
2011/83/EU
des
Europäischen
Parla-ments
und
des
Rates
vom
25.
Oktober
2011
über
die
Rechte
der
Verbraucher
(Verbraucherrechte-Richtlinie)
das
Recht
der
Allgemeinen
Geschäftsbedingun-gen
nicht
berühre.
Die
Beklagte
biete
mit
der
Sofortüberweisung
aber
eine
kos-tenlose,
gängige
und
zumutbare
Zahlungsmöglichkeit
im
Sinne
des
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
an.

Die
"Sofortüberweisung"
sei
gängig.
Sie
sei
nicht
auf
einzelne
Hersteller
oder
Produkte
beschränkt.
Außerdem
werde
sie
von
54%
der
1000
umsatz-stärksten
Onlineshops
eingesetzt
und
biete
eine
Bankenabdeckung
von
99,9%,
wobei
73%
aller
deutschen
Internetnutzer
ab
18
Jahren
im
Jahr
2015
Online-Banking
nutzten.

Gängige
Zahlungsmittel
seien
in
der
Regel
auch
zumutbar.
Gründe,
die
ausnahmsweise
der
Zumutbarkeit
entgegenstünden,
lägen
nicht
vor.
Die
Nut-zung
des
Zahlungsmittels
sei
nicht
von
besonderen
zusätzlichen
Leistungen
des
Kunden
abhängig,
wie
etwa
bei
einer
wenig
verbreiteten
Kreditkarte.
Kon-krete
Missbrauchsgefahren
im
Zusammenhang
mit
dem
Zahlungssystem
der
S.
GmbH
habe
der
Kläger
nicht
dargelegt,
zumal
sich
der
Kunde
im
Online-Handel
ohnehin
abstrakten
Gefahren
wie
dem
Ausspähen
von
Daten
aussetze,
die
er
durch
Nutzung
des
stationären
Handels
vermeiden
könne.

Das
Zahlungssystem
sei
auch
nicht
deshalb
unzumutbar,
weil
dem
Kun-den
damit
ein
Verhalten
abverlangt
werde,
das
unvereinbar
mit
den
Allgemei-nen
Geschäftsbedingungen
der
Banken
sei.
Die
in
den
Geschäftsbedingungen
enthaltene
Verpflichtung,
PIN
und
[X.]
nur
über
von
der
Bank
gesondert
mitge-10
11
12
-
6
-

teilte
Online-Banking-Zugangskanäle
zu
verwenden,
verstoße
gegen
Art.
101
AEUV
sowie
§§
1,
19
Abs.
3
Satz
1
in
Verbindung
mit
Abs.
1,
2
Nr.
1
GWB
und
sei
daher
nichtig.
Die
Regelung
sei
geeignet,
die
Nutzung
von
Zahlungsauslö-sediensten
durch
Online-Händler
und
Bankkunden
zu
erschweren
oder
sogar
ganz
zu
verhindern.
Bankenunabhängige
Zahlungsauslösedienste
würden
hier-durch
vom
Markt
für
Bezahlverfahren
im
Internet
ausgeschlossen.
Diese
Rege-lung
sei
nicht
als
notwendiges
Element
eines
konsistenten
Sicherheitskonzep-tes
der
Banken
gerechtfertigt.
Eine
Unzumutbarkeit
folge
auch
nicht
aus
einer
möglicherweise
bei
einzelnen
Verbrauchern
bestehenden
Unsicherheit
hinsicht-lich
der
rechtlichen
Zulässigkeit
ihres
Verhaltens,
da
andernfalls
die
kartell-rechtswidrigen
Bedingungen
faktisch
weiterhin
Bestand
hätten.
Dies
würde
zu-dem
dem
Grundsatz
widersprechen,
dass
die
Mitgliedstaaten
ab
Inkrafttreten
einer
Richtlinie
die
Verpflichtung
treffe,
es
so
weit
wie
möglich
zu
unterlassen,
das
innerstaatliche
Recht
auf
eine
Weise
auszulegen,
die
die
Erreichung
des
mit
dieser
Richtlinie
verfolgten
Ziels
nach
Ablauf
der
Umsetzungsfrist
ernsthaft
gefährden
würde.
Nach
der
neuen
Zahlungsdienste-Richtlinie
2015/2366
EU
dürfe
die
Bank
dem
Zahlungsauslösedienstleister
den
Zugang
zum
Zahlungs-konto
nur
dann
verweigern,
wenn
objektive
und
gebührend
nachgewiesene
Gründe
im
Zusammenhang
mit
einem
nicht
autorisierten
oder
betrügerischen
Zugang
dies
rechtfertigten.

Datenschutzrechtliche
Gründe
könnten
eine
Unzumutbarkeit
nicht
be-gründen,
da
der
Verbraucher
vor
Eingabe
der
ersten
Login-Daten
darauf
hin-gewiesen
werde,
welche
Daten
abgerufen
würden.

B.
Die
gegen
diese
Beurteilung
gerichtete
Revision
des
Klägers
ist
be-gründet
und
führt
zur
Wiederherstellung
des
landgerichtlichen
Urteils.
Die
Be-13
14
-
7
-

klagte
hat
es
gemäß
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
zu
unterlassen,
auf
der
Internet-seite
www.

.de
bei
der
Buchung
von
Flugbeförderungen
Verbrauchern
als

einzige
unentgeltliche
Zahlungsmöglichkeit
die
"Sofortüberweisung"
der
S.
GmbH
anzubieten.

I.
Die
Buchung
von
Flugreisen
durch
Verbraucher
über
das
Portal
der
Beklagten
stellt
einen
Verbrauchervertrag
im
Sinne
von
§
312
BGB
dar,
auf
den
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
anwendbar
ist.

1.
Nach
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
ist
eine
Vereinbarung
unwirksam,
durch
die
ein
Verbraucher
verpflichtet
wird,
ein
Entgelt
dafür
zu
zahlen,
dass
er
zur
Bezahlung
ein
bestimmtes
Zahlungsmittel
nutzt,
wenn
für
ihn
keine
gängige
und
zumutbare
unentgeltliche
Zahlungsmöglichkeit
besteht.
2.
Zutreffend
hat
das
Berufungsgericht
angenommen,
die
Anwendung
von
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
sei
im
Streitfall
mit
der
Verbraucherrechte-Richt-linie
vereinbar.

a)
§
312a
BGB
wurde
mit
Gesetz
vom
20.
September
2013
(BGBl.
I
S.
3642),
mit
dem
die
Verbraucherrechte-Richtlinie
in
nationales
Recht
umge-setzt
wurde,
neu
gefasst.
§
312a
Abs.
4
Nr.
2
BGB
setzt
Art.
19
der
Richtlinie
um.
Nach
dieser
Vorschrift
dürfen
Unternehmen
von
Verbrauchern
für
die
Nut-zung
von
Zahlungsmitteln
keine
Entgelte
verlangen,
die
über
die
Kosten
hin-ausgehen,
die
dem
Unternehmer
hieraus
entstehen.
Anders
als
§
312a
Abs.
4
Nr.
2
BGB
geht
die
Vorschrift
des
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
dagegen
über
den
sachlichen
Anwendungsbereich
der
Verbraucherrechte-Richtlinie
hinaus.
Im
Hinblick
auf
den
sachlichen
Zusammenhang
mit
Artikel
19
der
Richtlinie
wollte
der
Gesetzgeber
mit
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
entsprechend
der
zu
§
307
BGB
15
16
17
18
-
8
-

ergangenen
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs
([X.],
Urteil
vom
20.
Mai
2010
-
Xa
ZR
68/09,
[X.]Z
185,
359)
bei
Gelegenheit
der
Umsetzung
der
Ver-braucherrechte-Richtlinie
ausdrücklich
im
Bürgerlichen
Gesetzbuch
klarstellen,
dass
Unternehmen
allgemein
in
Verträgen
mit
Verbrauchern
zumindest
eine
gängige
und
zumutbare
Zahlungsmöglichkeit
vorsehen
müssen
(vgl.
Begrün-dung
zum
Regierungsentwurf
eines
Gesetzes
zur
Umsetzung
der
Verbraucher-rechterichtlinie
und
zur
Änderung
des
Gesetzes
zur
Regelung
der
Wohnungs-vermittlung,
BT-Drucks.
17/12637,
S.
51).

b)
Es
kann
dahinstehen,
ob
die
mit
Art.
4
Verbraucherrechte-Richtlinie
bezweckte
Vollharmonisierung
einer
unterschiedslosen
Anwendung
des
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
auf
alle
Verbraucherverträge
entgegensteht
(so
Schirmba-cher,
K&R
2015,
602
f.;
Omlor,
NJW
2014,
1703,
1706;
aA
[X.].BGB/
Wendehorst,
7.
Aufl.,
§
312a
Rn.
68;
Schirmbacher/Freytag,
ITRB
2014,
144;
im
Ergebnis
ebenso
HK-BGB/Schulte-Nölke,
9.
Aufl.,
§
312a
Rn.
7).
Jedenfalls
ist
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
anzuwenden,
soweit
entsprechende
Klauseln
wie
im
Streitfall
in
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vereinbart
werden.
Als
Klau-selverbot
mit
Wertungsmöglichkeit
im
Sinne
von
§
308
BGB
ist
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
ungeachtet
der
Verbraucherrechte-Richtlinie
anwendbar
([X.]/
[X.],
BGB,
16.
Aufl.,
§
312a
Rn.
16;
Omlor,
NJW
2014,
1703,
1706
f.;
vgl.
auch
OLG
Dresden,
K&R
2015,
262,
263).
Denn
nach
Erwägungsgrund
14
der
Verbraucherrechte-Richtlinie
bleibt
das
Recht
der
Allgemeinen
Geschäftsbedin-gungen
vom
Regelungsbereich
der
Richtlinie
unberührt.
II.
Im
Streitfall
kann
dahinstehen,
ob
es
sich
bei
dem
von
der
S.
GmbH
angebotenen
Service
um
ein
gängiges
Zahlungsmittel
handelt.
Jedenfalls
ist
die
19
20
-
9
-

Sofortüberweisung
der
S.
GmbH
den
Verbrauchern
gegenwärtig
als
einzige
unentgeltliche
Zahlungsmöglichkeit
nicht
zumutbar.
1.
Der
Begriff
der
Zumutbarkeit
ist
in
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
nicht
er-läutert.
Aus
dem
Sinn
und
Zweck
der
Regelung,
wonach
die
angesprochenen
Kunden
in
der
Regel
die
Möglichkeit
haben
sollen,
ihrer
Zahlungsverpflichtung
nachzukommen,
ohne
ein
zusätzliches
Entgelt
bezahlen
zu
müssen,
ergibt
sich,
dass
ein
gängiges
Zahlungsmittel
in
aller
Regel
dem
Kunden
auch
zumutbar
ist.
Die
Unzumutbarkeit
kann
sich
jedoch
aus
besonderen
Umständen
ergeben,
wie
einem
den
Verbrauchern
entstehenden
Mehraufwand,
eintretenden
Verzöge-rungen
und
ihrer
Bedeutung
im
Lichte
des
Vertragszwecks,
sowie
Sicherheits-aspekten
([X.].BGB/Wendehorst,
7.
Aufl.,
§
312a
Rn.
69;
Schirmba-cher,
K&R
2015,
602,
603;
vgl.
auch
jurisPK-BGB/Junker,
8.
Aufl.,
§
312a
Rn.
52
ff.).

2.
Derartige
besondere,
eine
Unzumutbarkeit
begründende
Umstände
liegen
im
Streitfall
vor,
weil
die
meisten
Kunden
den
Zahlungsauslösedienst
der
S.
GmbH
nur
unter
Verstoß
gegen
die
mit
ihrer
kontoführenden
Bank
vereinbar-ten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
nutzen
können.

a)
Nach
den
Feststellungen
des
Berufungsgerichts
sind
die
Kunden
ge-mäß
Nr.
7.2
Abs.
1
der
von
einem
Großteil
der
Banken
üblicherweise
verwen-deten
Online-Banking-Bedingungen
([X.])
verpflichtet,
ihre
personalisierten
Sicherheitsmerkmale
geheim
zu
halten
und
nur
über
die
von
der
Bank
geson-dert
mitgeteilten
Online-
und
Telefonbanking-Zugangskanäle
an
diese
zu
über-mitteln.
Gemäß
Nr.
7.2
Abs.
2
darf
das
personalisierte
Sicherheitsmerkmal
(PIN)
nicht
außerhalb
der
gesondert
vereinbarten
Internetseiten
eingegeben
21
22
23
-
10
-

werden
(z.B.
nicht
auf
Online-Händlerseiten).
Bei
Verwendung
der
"Sofortüber-weisung"
muss
der
Kunde
jedoch
seine
PIN
und
[X.]
in
die
von
der
S.
GmbH
zur
Verfügung
gestellte
Eingabemaske
eingeben
und
damit
einen
Zugangsweg
nutzen,
der
nicht
zu
den
bankseitig
zur
Verfügung
gestellten
Zugangswegen
im
Sinne
von
Nr.
7.2
[X.]
gehört.

Daran
knüpft
die
Haftungsregelung
in
Nr.
10.2.1
Abs.
5
[X.]
an.
Danach
kann
eine
den
Kontoinhaber
zum
vollständigen
Ersatz
des
dadurch
entstande-nen
Schadens
verpflichtende
grobe
Fahrlässigkeit
insbesondere
dann
vorlie-gen,
wenn
er
die
PIN
erkennbar
außerhalb
der
gesondert
mit
der
Bank
verein-barten
Internetseiten
eingegeben
hat.
Welche
konkreten
Haftungsrisiken
dadurch
bei
Nutzung
der
"Sofortüberweisung"
bestehen,
ist
für
den
Kunden
nicht
überschaubar.
Damit
verstößt
die
Nutzung
des
Zahlungsauslösedienstes
der
S.
GmbH
gegen
die
Geschäftsbedingungen
der
Banken.
Ein
Zahlungssystem,
das
einem
erheblichen
Teil
der
Kunden
ein
vertragswidriges
Verhalten
abverlangt,
ist
als
einzige
unentgeltliche
Zahlungsmöglichkeit
im
Sinne
von
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
nicht
zumutbar.
b)
Für
diese
Beurteilung
kommt
es
entgegen
der
Ansicht
des
Berufungs-gerichts
nicht
darauf
an,
ob
die
eine
Nutzung
des
Dienstes
"Sofortüberweisung"
ausschließenden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
der
Banken
auf
einer
gegen
Kartellrecht
verstoßenden
Absprache
der
deutschen
Kreditwirtschaft
be-ruhen.
aa)
Das
Berufungsgericht
ist
unter
Bezug
auf
den
-
noch
nicht
bestands-kräftigen
-
Beschluss
des
Bundeskartellamts
vom
29.
Juni
2016
(B4
-
71/10)
24
25
26
27
-
11
-

davon
ausgegangen,
dass
die
Beschlüsse
der
deutschen
Kreditwirtschaft
und
der
Bankenverbände
über
die
Sonderbedingungen
für
das
Online-Banking
hin-sichtlich
des
Verbots
der
Eingabe
von
PIN
und
[X.]
außerhalb
der
mit
der
Bank
gesondert
vereinbarten
Internetseiten
kartellrechtswidrig
sind.

bb)
Unabhängig
davon,
ob
diese
kartellrechtliche
Beurteilung
zutrifft,
ist
der
Zahlungsauslösedienst
der
S.
GmbH
als
einzige
unentgeltliche
Zahlungs-möglichkeit
für
die
Kunden
unzumutbar.

Solange
die
kontoführenden
Banken
die
fraglichen
Klauseln
nicht
aus
ih-ren
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
entfernt
haben,
müsste
ein
rechtstreu-er
Kunde,
der
den
Zahlungsauslösedienst
der
S.
GmbH
nutzen
will,
selbst
ihre
[X.]
prüfen
und
im
Streitfall
durchsetzen.
Der
Kunde
hat
je-doch
im
Regelfall
weder
Veranlassung
noch
ist
er
verpflichtet,
selbst
zu
über-prüfen,
ob
die
von
seiner
Bank
als
Sicherheitsbestimmungen
für
das
Online-Banking
gestellten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
wegen
Kartellrechtswid-rigkeit
nichtig
sind.

Eine
solche
Pflicht
ergibt
sich
nicht
als
Nebenpflicht

241
Abs.
2
BGB)
des
Kunden
aus
dem
Vertrag
mit
dem
Onlinehändler,
der
den
Zahlungsauslö-sedienst
der
S.
GmbH
anbietet.
Der
Kunde
hat
nicht
aufzuklären,
ob
es
für
ihn
rechtlich
zulässig
ist,
eine
bestimmte,
allein
vom
Händler
ausgewählte
Zah-lungsart
zu
verwenden.
Nach
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
muss
der
Händler
den
Kunden
eine
zumutbare
kostenlose
Zahlungsmöglichkeit
anbieten,
wobei
ins-besondere
ein
dem
Kunden
entstehender
Mehraufwand
zur
Unzumutbarkeit
führen
kann
([X.].BGB/Wendehorst,
7.
Aufl.,
§
312a
Rn.
69;
jurisPK-BGB/Junker,
8.
Aufl.,
§
312a
Rn.
52).
Die
rechtliche
Überprüfung
der
von
der
28
29
30
-
12
-

Bank
gestellten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
als
Voraussetzung
für
die
vertragsrechtlich
zulässige
Nutzung
eines
Zahlungsdienstes
stellt
einen
solchen
Mehraufwand
dar.
Für
diese
Beurteilung
ist
unerheblich,
dass
nach
den
Feststellungen
des
Berufungsgerichts
seit
2005
der
Zahlungsauslösedienst
der
S.
GmbH
für
mehr
als
100
Millionen
Transaktionen
genutzt
worden
ist
und
inwieweit
dieser
Um-stand
darauf
beruht,
dass
Kunden
dem
entgegenstehende
Geschäftsbedingun-gen
nicht
zur
Kenntnis
nehmen
mögen.
Es
steht
den
Kunden
frei,
den
Zah-lungsauslösedienst
der
S.
GmbH
auf
eigenes
Risiko
zu
verwenden
oder
auf
die
Lektüre
der
Geschäftsbedingungen
ihrer
Bank
zu
verzichten.
Nach
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
ist
es
aber
unzulässig,
den
Kunden
als
einzige
kostenlose
Zah-lungsmöglichkeit
einen
Dienst
anzubieten,
der
für
sie
mit
nicht
überschaubaren,
potentiell
erheblichen
rechtlichen
Risiken
im
Verhältnis
zu
ihrer
Bank
verbunden
ist.
cc)
Da
es
für
die
Frage
der
Zumutbarkeit
des
Zahlungsauslösedienstes
nicht
auf
die
kartellrechtliche
Wirksamkeit
der
Geschäftsbedingungen
der
Ban-ken
ankommt,
sind
auch
die
Berichterstattung
über
das
Kartellverwaltungsver-fahren
und
der
noch
nicht
bestandskräftige
Beschluss
des
Bundeskartellamts
vom
29.
Juni
2016
nicht
geeignet,
die
Unzumutbarkeit
des
Zahlungsauslöse-dienstes
"Sofortüberweisung"
als
einzige
unentgeltliche
Zahlungsmöglichkeit
zu
beseitigen.
Dieses
Ergebnis
vermag
den
möglicherweise
kartellrechtswidrigen
Klauseln
zwar
im
Verhältnis
zwischen
Kunde
und
Onlinehändler
jedenfalls
bis
zur
abschließenden
kartellrechtlichen
Klärung
faktisch
Wirksamkeit
zu
verlei-hen.
Das
ist
aber
im
Interesse
des
Verbraucherschutzes
hinzunehmen,
da
es
für
die
Auslegung
des
§
312a
BGB
allein
auf
die
Perspektive
des
Verbrauchers
31
32
-
13
-

ankommt.
Unabhängig
davon
ist
eine
mehr
als
nur
unerhebliche
Beeinträchti-gung
des
Kartellverwaltungsverfahrens
nicht
ersichtlich.
Händler
können
den
Zahlungsauslösedienst
der
S.
GmbH
weiterhin
anbieten,
sofern
ihre
Kunden
mindestens
eine
andere
Zahlungsmöglichkeit
unentgeltlich
nutzen
können,
die
gängig
und
zumutbar
ist.
Ob
die
Kunden
dann
von
der
"Sofortüberweisung"
Gebrauch
machen,
bleibt
ihnen
überlassen.
Das
vom
Berufungsgericht
festge-stellte
bisherige
Transaktionsvolumen
deutet
jedenfalls
darauf
hin,
dass
sich
eine
erhebliche
Zahl
der
Verbraucher
weiterhin
für
die
"Sofortüberweisung"
ent-scheiden
wird.
4.
Die
nach
ihrem
Art.
115
Abs.
1
bis
13.
Januar
2018
in
nationales
Recht
umzusetzende
Zahlungsdienste-Richtlinie
führt
zu
keinem
anderen
Er-gebnis.

a)
Nach
Erwägungsgrund
30
und
Art.
66
ff.
der
Zahlungsdienste-Richt-linie
sollen
Zahlungsauslösedienste
das
Authentifizierungsverfahren
der
Ban-ken
nutzen
können,
wobei
nach
Erwägungsgrund
69
die
Allgemeinen
Ge-schäftsbedingungen
der
Banken
nicht
so
gestaltet
sein
sollen,
dass
die
Kunden
davon
abgehalten
werden,
einen
Zahlungsauslösedienst
zu
verwenden.
Nach
Art.
115
Abs.
6
der
Zahlungsdienste-Richtlinie
stellen
die
Mitgliedstaaten
sicher,
dass
die
Banken
während
der
18-monatigen
Übergangszeit
gemäß
Absatz
4
dieser
Vorschrift
die
Nichteinhaltung
der
in
der
Richtlinie
vorgesehenen
techni-schen
Regulierungsstandards
nicht
dazu
missbrauchen,
die
Nutzung
von
Zah-lungsauslösediensten
zu
blockieren
oder
zu
behindern.
b)
Vor
Ablauf
der
in
Art.
115
Abs.
1
der
Richtlinie
festgelegten
Umset-zungsfrist
bis
zum
13.
Januar
2018
kommt
nach
der
Rechtsprechung
des
Ge-33
34
35
-
14
-

richtshofs
der
Europäischen
Union
indes
weder
eine
unmittelbare
Wirkung
der
Richtlinie
in
Betracht,
noch
besteht
für
die
nationalen
Gerichte
die
Pflicht
zur
richtlinienkonformen
Auslegung
des
bereits
geltenden
nationalen
Rechts.
Aller-dings
haben
die
Mitgliedstaaten
während
des
Laufs
der
Umsetzungsfrist
den
Erlass
von
Vorschriften
zu
unterlassen,
die
geeignet
sind,
die
Erreichung
des
mit
der
Richtlinie
verfolgten
Ziels
ernstlich
zu
gefährden.
Darüber
hinaus
müs-sen
die
nationalen
Gerichte
es
ab
dem
Zeitpunkt
des
Inkrafttretens
einer
Richt-linie
soweit
wie
möglich
unterlassen,
das
innerstaatliche
Recht
auf
eine
Weise
auszulegen,
die
die
Erreichung
des
Ziels
der
Richtlinie
nach
Ablauf
der
Umset-zungsfrist
ernsthaft
gefährden
würde
([X.],
Slg.
2006,
I-6057
Rn.
123

Adeneler;
[X.],
Urteil
vom
24.
April
2012
-
XI
ZR
96/11,
NJW
2012,
2422
Rn.
20
f.
mwN).

c)
Die
Gefahr
einer
Beeinträchtigung
der
Ziele
der
Zahlungsdienste-Richtlinie
besteht
nicht.
Nach
Erwägungsgrund
29
dieser
Richtlinie
bieten
Zah-lungsauslösedienste
sowohl
Händlern
als
auch
Verbrauchern
eine
kostengüns-tige
Lösung
und
ermöglichten
es
Verbrauchern,
auch
dann
online
einzukaufen,
wenn
sie
nicht
über
Zahlungskarten
verfügten.
Nach
Erwägungsgrund
33
zielt
die
Richtlinie
darauf
ab,
die
Kontinuität
im
Markt
sicherzustellen
und
gleichzeitig
bestehenden
und
neuen
Dienstleistern
unabhängig
von
ihrem
Geschäftsmodell
die
Möglichkeit
zu
geben,
ihre
Dienste
in
einem
klaren
und
harmonisierten
Rechtsrahmen
anzubieten.
Die
Mitgliedstaaten
sollen
bis
zur
Umsetzung
der
Richtlinie
den
fairen
Wettbewerb
in
diesem
Markt
sicherstellen
und
dabei
eine
ungerechtfertigte
Diskriminierung
der
vorhandenen
Marktteilnehmer
vermeiden.

Die
Erreichung
dieser
Ziele
wäre
nur
dann
ernsthaft
gefährdet,
wenn
die
bestehenden
Zahlungsauslösedienste
vom
Markt
verdrängt,
unfair
behindert
36
37
-
15
-

oder
ungerechtfertigt
diskriminiert
würden.
Das
ist
jedoch
nicht
der
Fall.
Die
Be-stimmung
des
§
312a
Abs.
4
Nr.
1
BGB
führt
lediglich
dazu,
dass
ein
Online-Händler
das
von
ihm
aufgrund
seiner
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
für
bestimmte
Zahlungsmittel
verlangte
Entgelt
nicht
fordern
darf,
wenn
er
dem
Kunden
nicht
wenigstens
ein
gängiges
und
zumutbares
Zahlungsmittel
unent-geltlich
anbietet.
Online-Händlern
wie
der
Beklagten
ist
dadurch
nicht
verboten,
den
Zahlungsauslösedienst
der
S.
GmbH
als
Zahlungsmittel
anzubieten.
Ihnen
ist
lediglich
untersagt,
die
"Sofortüberweisung"
als
einziges
unentgeltliches
Zah-lungsmittel
vorzusehen.
Tatsächlich
wird
der
Zahlungsauslösedienst
der
S.
GmbH
trotz
entgegenstehender
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
der
meisten
kontoführenden
Banken
nach
den
Feststellungen
des
Berufungsge-richts
in
erheblichem
Umfang
genutzt.

d)
Unabhängig
von
diesen
Erwägungen
dürfte
die
Beklagte
ab
dem
13.
Januar
2018
schon
aus
anderen
Gründen
gehindert
sein,
den
Zahlungs-dienst
"Sofortüberweisung"
als
einziges
kostenloses
Zahlungsmittel
anzubieten
(vgl.
Art.
62
Abs.
4
der
Zahlungsdienste-Richtlinie,
der
durch
§
270a
BGB
um-gesetzt
werden
soll).
38
-
16
-

IV.
Eine
Aussetzung
des
Verfahrens
nach
§
148
ZPO
bis
zum
rechtskräf-tigen
Abschluss
des
Kartellverwaltungsverfahrens
war
nicht
erforderlich.
Wie
ausgeführt,
kommt
es
für
die
Entscheidung
des
Streitfalls
nicht
darauf
an,
ob
die
vom
Bundeskartellamt
beanstandete
Absprache
der
deutschen
Kreditwirt-schaft
und
der
Bankenverbände
kartellrechtswidrig
ist.
V.
Die
Kostenentscheidung
folgt
aus
§
91
Abs.
1
ZPO.

Limperg
Meier-Beck
[X.]

Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
LG
Frankfurt
am
Main,
Entscheidung
vom
24.06.2015
-
2-6
O
458/14
-

OLG
Frankfurt
am
Main,
Entscheidung
vom
24.08.2016
-
11
U
123/15
(Kart)
-

39
40

Meta

KZR 39/16

18.07.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. KZR 39/16 (REWIS RS 2017, 7884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7884

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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