Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2021, Az. I ZR 195/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9790

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wettbewerbsverstoß im Internet: Formularmäßige Vereinbarung einer Servicepauschale für Zahlungsarten in einem Flugbuchungsportal


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - 15. Zivilsenat - vom 12. November 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale. Die Beklagte betreibt ein [X.]portal, auf dem sie unter anderem Buchungen für Flüge vermittelt.

2

Die Klägerin nahm im Jahr 2016 eine Testbuchung vor, deren Ablauf sie in der Anlage [X.] dokumentiert hat. Dabei fiel der niedrigste Gesamtpreis an, wenn sich der Buchende der Zahlungsmethoden "[X.]" oder "[X.]" bediente, die jeweils einen Verbreitungsgrad bei den Kunden der [X.] von unter 5% aufwiesen. Wählte der Buchende eine andere Zahlungsart wie zum Beispiel "Visa Kreditkarte" oder "Mastercard Kreditkarte", fielen ein "Entgelt pro Kartentyp" von 13,70 € und eine "Servicepauschale" von 23,80 € an. Die gleichen Beträge erhob die Beklagte bei einer Zahlung per Sofortüberweisung. Bei einer Zahlung über [X.] betrug das Entgelt - bei unveränderter Servicepauschale - 15,70 €.

3

Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren relevant - beantragt, der [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,

als Vermittler Verbrauchern im [X.] Flüge zur Buchung unter Einschluss einer "Servicepauschale" anzubieten, ohne dem Verbraucher mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, für die kein Zahlungsmittelentgelt verlangt wird, wie geschehen in Bezug auf die Flugbuchung nach Anlage [X.], Seiten 3 bis 6.

4

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 162). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter.

5

II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig. Es bestehe keine inhaltliche Überschneidung mit einem anderen Klageantrag (zum Wortlaut vgl. Rn. 23), hinsichtlich dessen das Urteil des [X.]s in Rechtskraft erwachsen sei. Die rechtskräftige Verurteilung der [X.] beziehe sich auf ihre Verpflichtung zur Ausweisung des Endpreises nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der [X.], während vorliegend § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB in Rede stehe, der die Verfügbarkeit mindestens einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit verlange. Die Klage sei begründet, weil die Beklagte gegen diese mit dem Unionsrecht vereinbare Vorschrift verstoßen habe. Die von der [X.] unentgeltlich akzeptierten Zahlungsmittel "[X.]" und "[X.]" seien nicht gängig; alle übrigen von ihr akzeptierten Zahlungsmittel seien nicht unentgeltlich. Auch die "Servicepauschale" stelle sich aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers als Entgelt dar.

6

Die Revision sei zuzulassen, weil sich die Frage, ob die beanstandete Handlung der [X.] gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstoße, in einer unbestimmten Zahl von Fällen stellen könne und deswegen grundsätzliche Bedeutung habe. Zudem habe das [X.] ([X.] 2020, 6067) in einem vergleichbaren Fall die Revision zugelassen. Da der [X.] hierbei möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelange, sei das Interesse an der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung berührt.

7

III. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.] durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen (dazu [X.]) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu III 2).

8

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind zwischenzeitlich entfallen.

9

a) Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (Nr. 2). Maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]. Der Regelungsbereich des § 552a ZPO erfasst danach auch den Fall, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vorgelegen haben, aber bis zur Entscheidung des [X.] entfallen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Januar 2021 - [X.], juris Rn. 9 mwN). So verhält es sich im Streitfall.

b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist durch das Urteil des [X.]s vom 24. August 2021 ([X.], [X.], 1600) entfallen, mit dem er die Revision gegen die vom (hiesigen) Berufungsgericht erwähnte Entscheidung des [X.] vom 11. Februar 2020 ([X.] 2020, 6067) zurückgewiesen hat.

aa) Im vom [X.] entschiedenen Fall berechnete die dortige Beklagte in ihrem [X.]portal den Kunden eine als "[X.]" bezeichnete Gebühr pro Flugstrecke und einen Rabatt in derselben Höhe bei Zahlung mit einer im Buchungsverlauf voreingestellten Kreditkarte, die sie in Zusammenarbeit mit einer Direktbank kostenlos vertrieb. Hierin hat der [X.] einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gesehen, weil die voreingestellte Kreditkarte nicht gängig war und die Beklagte für die Nutzung aller anderen Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt erhob ([X.], [X.], 1600 Rn. 15 bis 25).

bb) Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Der [X.] hat die Anwendung dieser Vorschrift im genannten Urteil für mit dem Unionsrecht vereinbar gehalten ([X.], [X.], 1600 Rn. 12 bis 14 und 26 f.). Für den Streitfall gilt nichts Anderes.

(1) Der [X.] hat unter Verweis auf ein früheres Urteil (vom 18. Juli 2017 - [X.], [X.], 3289 Rn. 19 - Sofortüberweisung) bekräftigt, dass die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB auf alle Arten von Verbraucherverträgen Anwendung findet, zumindest dann dahingestellt bleiben kann, wenn die in Streit befindliche Zahlungsentgeltvereinbarung in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt. Denn nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2011/83/[X.] über die Rechte der Verbraucher bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt ([X.], [X.], 1600 Rn. 13). Werden die abstrakten und für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen konzipierten Regeln beanstandet, die einem Buchungsvorgang zugrunde liegen, fällt auch dies in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.], [X.], 1600 Rn. 14).

(2) Für den Streitfall kann nichts Anderes gelten, auch wenn das Berufungsgericht offengelassen hat, ob eine Vereinbarung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt. Die Revision behauptet zwar, bei der Abrede über die Servicepauschale handele es sich um eine am Ende des Buchungsvorgangs zustande kommende Individualvereinbarung. Sie legt aber nicht konkret dar, warum die Servicepauschale nicht als Teil der zum fraglichen Zeitpunkt für jeden Buchungsvorgang geltenden Bestimmungen anzusehen sein und worin eine Abweichung von diesen Bestimmungen liegen soll.

(3) Danach bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB mit Blick auf Individualvereinbarungen gegen die in Art. 4 angeordnete Vollharmonisierung im Bereich der Richtlinie 2011/83/[X.] verstößt. Die Revision meint (unter Berufung auf [X.], NJW 2014, 1703, 1706 f.), dass dies der Fall sei, weil die Voraussetzungen, unter denen Unternehmer von [X.] erheben dürften, durch den - in § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB umgesetzten - Art. 19 der Richtlinie 2011/83/[X.] abschließend geregelt werde. Das Berufungsgericht hat § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB demgegenüber für unionsrechtskonform gehalten, weil Art. 19 der Richtlinie 2011/83/[X.] allein regle, dass Unternehmer von Verbrauchern maximal kostendeckende Entgelte für die Nutzung von Zahlungsmitteln erheben dürften, und außerhalb dieses Bereichs nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vorrangig Art. 62 Abs. 5 der Richtlinie ([X.]) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt anzuwenden sei, der den Mitgliedstaaten gestatte, die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger zu untersagen oder begrenzen (kritisch hierzu [X.], [X.], 937, 939).

cc) Darüber hinaus hat der [X.] die von der dortigen [X.] erhobene "[X.]" als Entgelt für ein Zahlungsmittel im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angesehen. Auch insoweit kann für den Streitfall nichts Anderes gelten.

(1) Der [X.] hat den Entgeltcharakter der "[X.]" damit begründet, dass sich der Preis erhöhte, sobald der Kunde ein anderes als das voreingestellte Zahlungsmittel wählte ([X.], [X.], 1600 Rn. 16), und die Gegenüberstellung von Servicegebühr und Rabatt bei der voreingestellten Kreditkarte dem Kunden den Eindruck vermittelte, der höhere Preis sei nicht die Folge von - nicht näher spezifizierten - Serviceleistungen, sondern beruhe allein auf der Auswahl eines anderen Zahlungsmittels ([X.], [X.], 1600 Rn. 18).

(2) Auch der Streitfall betrifft die Frage, ob die Erhebung eines [X.] für nicht näher spezifizierte Serviceleistungen dazu führt, dass ein Zahlungsmittel nicht mehr als unentgeltlich im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB anzusehen ist.

c) Der Bedarf, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, ist durch das genannte Urteil des [X.]s ([X.], [X.], 1600) ebenfalls entfallen. Der [X.] hat das Urteil des [X.] ([X.] 2020, 6067) bestätigt und damit auch im Sinne des hiesigen Berufungsgerichts entschieden.

2. Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gegen die Beklagte zu.

a) Die Klage ist zulässig.

aa) Gegen die Klagebefugnis der Klägerin wendet sich die Revision zu Recht nicht. Diese besteht auch nach der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG fort, weil die Klägerin in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragen ist.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass das Urteil des [X.]s bezüglich eines Klageantrags in Rechtskraft erwachsen ist, mit dem es der [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt hat,

als Vermittler Verbrauchern Flüge zur Buchung unter Angabe von Endpreisen anzubieten, wie aus Anlage [X.], Seite 1, Anlage [X.], Seite 1, Anlage [X.], Seite 1 ersichtlich, wenn diese Endpreise nicht eine "Servicepauschale" und ein "Zahlungsentgelt" berücksichtigen, die der Verbraucher jeweils nur dadurch vermeiden kann, dass er für die Zahlung Zahlungskarten mit einem Verbreitungsgrad von unter 5% einsetzt, wie geschehen in Bezug auf die Zahlungskarten "[X.]" und "[X.]" nach Anlage [X.].

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft dieser Antrag einen Verstoß der [X.] gegen das aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1008/2008 folgende Gebot, stets den zu zahlenden Endpreis auszuweisen, der den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der [X.] vorhersehbar sind, einschließen muss. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, die konkrete Verletzungsform unter verschiedenen Aspekten anzugreifen und diese im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 24 f. - Biomineralwasser).

b) Die Klage ist auch begründet.

aa) Der [X.] Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte mit ihrem [X.]angebot eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen hat, tritt die Revision nicht entgegen.

bb) Die Beklagte hat gegen die Marktverhaltensregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstoßen.

(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

(2) Die Revision nimmt auch hin, dass das Berufungsgericht die Zahlungsmittel "[X.]" oder "[X.]", die die Beklagte ohne Erhebung einer Servicepauschale (und eines als solches ausgewiesenen Entgelts) akzeptiert hat, nicht als gängig im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angesehen hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die weiteren von der [X.] akzeptierten Zahlungsmöglichkeiten als nicht unentgeltlich im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB betrachtet hat, weil die von ihr erhobene Servicepauschale ein verdecktes Zahlungsmittelentgelt darstellt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch die Erhebung eines verdeckten [X.] verstoße wegen des Umgehungsverbots in § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Werde ein erhöhtes Entgelt - unabhängig von seiner Bezeichnung - nur bei Zahlung mit bestimmten Zahlungsmitteln erhoben, müsse der Verbraucher davon ausgehen, dass es wegen der Benutzung dieser Zahlungsmittel anfalle. Das gelte auch dann, wenn - wie hier - mehrere Entgeltbestandteile abhängig von der Wahl des Zahlungsmittels seien. An diesem Eindruck des Verbrauchers ändere auch die Rabattierung um die Servicepauschale bei einer Zahlung mit "[X.]" und "[X.]" nichts.

Soweit die Revision geltend macht, der durchschnittliche Verbraucher stelle keinen Zusammenhang zwischen der Servicepauschale und dem gewählten Zahlungsmittel her, zeigt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Die Beurteilung des [X.]s steht zudem - wie ausgeführt (Rn. 17) - im Einklang mit dem Urteil des [X.]s vom 24. August 2021 ([X.], 1600) zu einer unter vergleichbaren Umständen erhobenen "[X.]".

cc) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Verstoß der [X.] als im Sinne des § 3a UWG geeignet angesehen, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

dd) Die Revision erinnert auch nichts gegen die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte [X.] für einen solchen Verstoß.

Koch     

        

Löffler     

        

Schwonke

        

Feddersen     

        

Odörfer     

        

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

I ZR 195/20

18.11.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. November 2020, Az: 15 U 79/19, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 312a Abs 4 Nr 1 BGB, § 312a Abs 4 Nr 2 BGB, § 312k Abs 1 S 2 BGB, Art 19 EURL 83/2011, Art 62 Abs 5 EURL 2015/2366

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2021, Az. I ZR 195/20 (REWIS RS 2021, 9790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9790

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 205/20 (Bundesgerichtshof)

Flugbuchung im Internet: Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels - Servicepauschale …


X ZR 23/20 (Bundesgerichtshof)

Flugbuchung im Internet: Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels; Ausweisung einer …


2 HK O 16/15 (LG Aschaffenburg)

Wettbewerbsverstöße eines Flugreisevermittlers


1 HK O 66/15 (LG Aschaffenburg)

Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von kostenerhöhenden Zahlungsmitteln bei Buchung von Flugreisen


I ZR 160/15 (Bundesgerichtshof)

Gestaltung des Buchungsvorgangs für Flugdienste im Internet: Intransparente Mitteilung über fakultative Zusatzkosten; Pflicht zur Einrechnung …


Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 205/20

Zitiert

X ZR 23/20

I ZR 230/11

I ZR 173/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.