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PDF anzeigen[X.]/01vom16. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2002 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Bonnvom 14. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Im Hinblick auf die Ausführungen des [X.] merkt [X.] an:Der Tatrichter hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Voraussetzungender §§ 20, 21 StGB beim Angeklagten zur [X.] verneint.[X.] Detter [X.][X.]
Meta
16.01.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2002, Az. 2 StR 490/01 (REWIS RS 2002, 5028)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5028
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