Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2002, Az. 2 StR 490/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5028

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom16. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2002 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Bonnvom 14. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Im Hinblick auf die Ausführungen des [X.] merkt [X.] an:Der Tatrichter hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Voraussetzungender §§ 20, 21 StGB beim Angeklagten zur [X.] verneint.[X.] Detter [X.][X.]

Meta

2 StR 490/01

16.01.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2002, Az. 2 StR 490/01 (REWIS RS 2002, 5028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5028

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.