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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
150/09
Verkündet am:
9.
November
2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] H[X.]r-Kosmetik
[X.] § 15 Abs. 5; [X.] §§ 12, 677, 683 Satz 1, § 670; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4
a)
[X.] aus §
12 [X.] bleibt neben dem Kennzei[X.]hen-s[X.]hutz aus §§
5, 15 [X.] anwendbar, wenn mit der Lös[X.]hung des Domainnamens eine Re[X.]htsfolge begehrt wird, die aus kennzei[X.]hen-re[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften deswegen ni[X.]ht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für si[X.]h gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmens-kennzei[X.]hens des [X.] ni[X.]ht erfüllt (Fortführung von [X.], [X.], 430 -
mho.de; [X.], [X.], 1099 -
afilias.de).
b)
Derjenige, der si[X.]h von einem ausländis[X.]hen Anmelder eines [X.]ns gegenüber der [X.] als administrativer Anspre[X.]hpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet ni[X.]ht s[X.]hon deswegen als Störer für mögli[X.]he mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Re[X.]hten Dritter.
-
2
-
[X.])
Eine Prüfungspfli[X.]ht kann si[X.]h jedo[X.]h aus den besonderen [X.] des Einzelfalls ergeben. Sol[X.]he gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende [X.] jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C si[X.]h dementspre[X.]hend paus[X.]hal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
[X.], Urteil vom 9. November 2011 -
I [X.]/09 -
[X.]
[X.]
-
3
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 21.
Juli 2011 dur[X.]h [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
S[X.]haffert, Dr.
Kir[X.]hhoff
und Dr.
Löffler
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
September 2009 aufgeho-ben.
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht [X.].
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt unter der Bezei[X.]hnung [X.] H[X.]r-Kosmetik
u.a. im [X.] einen Versandhandel
für H[X.]rkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie ist Inhaberin der am 12.
November 1991 angemeldeten und am 15.
Dezem-ber 1992 für eine Reihe von Waren aus dem Berei[X.]h der H[X.]rkosmetik und des Friseurbedarfs eingetragenen [X.] Wort-/Bildmarke [X.] HAAR-KOS-METIK
und des
Domainnamens
www.basler-h[X.]rkosmetik.de.
Die in [X.] ansässige G.
Ltd. stellte auf ihrer unter
dem
Domainnamen www.baslerh[X.]rkosmetik.de
registrierten
[X.]seite elektronis[X.]he Werbeverweise
für
Angebote von Konkurrenten der Klägerin be-reit.
Für diesen
Domainnamen
war der [X.] gegenüber der Domain-Ver-1
2
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4
-
waltungs-
und Betriebsgesells[X.]haft eG ([X.]), die Domainnamen
unter der Top-Level-Domain .de
vergibt, als sogenannter
administrativer Anspre[X.]hpart-ner (Admin-C)
benannt
und registriert worden, na[X.]hdem er si[X.]h gegenüber der
G.
Ltd. generell bereiterklärt hatte, als Admin-C zur Verfügung zu ste-
hen.
Der zwis[X.]hen
der [X.] und dem Domaininhaber abzus[X.]hließende Domainvertrag enthält hinsi[X.]htli[X.]h des administrativen Anspre[X.]hpartners unter §
3 Abs.
1
Satz
1 der [X.]-Domainbedingungen folgende Regelung:
Der Domaininhaber versi[X.]hert mit dem Domainauftrag, dass seine darin enthal-tenen Angaben ri[X.]htig sind und er zur Registrierung bzw. Nutzung der Domain bere[X.]htigt ist, insbesondere, dass Registrierung bzw. Nutzung der Domain we-der Re[X.]hte Dritter verletzen no[X.]h gegen allgemeine Gesetze verstoßen. Hat der Domaininhaber seinen Sitz ni[X.]ht in [X.], benennt er einen
in [X.] ansässigen administrativen Anspre[X.]hpartner, der zuglei[X.]h [X.]. §§
174
ff.
ZPO ist.
Die [X.]-Domainri[X.]htlinien enthielten in der
bis zum 18.
Dezember 2008 gültigen
Fassung unter Ziffer
VIII zudem
die
folgende Bestimmung:
Der administrative Anspre[X.]hpartner (admin-[X.]) ist die vom Domaininhaber [X.] natürli[X.]he Person, die als sein Bevollmä[X.]htigter bere[X.]htigt und verpfli[X.]h-tet ist, sämtli[X.]he die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindli[X.]h zu [X.], und die damit den Anspre[X.]hpartner von [X.] darstellt
Sofern der Domaininhaber seinen Sitz
ni[X.]ht in [X.] hat, ist der admin-[X.] zu-glei[X.]h sein Zustellungsbevollmä[X.]htigter i.S.v. §§
174
f.
Die Klägerin wandte si[X.]h
mit S[X.]hreiben ihres Anwalts vom 11.
Juli 2008
unter dem Betreff Domainname baslerh[X.]rkosmetik.de
wie folgt an den [X.]:
Aufforderung, die genannte Domain wegen Verletzung der Marken-
und [X.] unserer Mandantin zu lös[X.]hen. Wir fordern au[X.]h Sie als administra-tiven
Anspre[X.]hpartner zur Lös[X.]hung der Domain auf. Unsere Mandantin behält si[X.]h sämtli[X.]he Ansprü[X.]he und Re[X.]hte vor.
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-
5
-
Der
Domainname
wurde daraufhin gelös[X.]ht. Der [X.] war jedo[X.]h ni[X.]ht bereit, die der Klägerin na[X.]h ihrer Behauptung vorgeri[X.]htli[X.]h entstandenen Re[X.]htsanwaltskosten i
zu erstatten.
Die Zahlung dieses Betrages ist Gegenstand des Re[X.]htsstreits.
Die Klägerin sieht in der Registrierung des
Domainamens baslerh[X.]r-kosmetik
eine Verletzung ihres
Firmen-
und Markenre[X.]hts.
Sie ist der Ansi[X.]ht, der [X.] sei hierfür als Störer verantwortli[X.]h, weil es ihm zuzumuten sei, die zu registrierenden
Domainnamen mittels eines [X.]su[X.]hdienstes abzufra-gen. Bei einer entspre[X.]henden Abfrage wäre er sofort auf die Klägerin gesto-ßen.
Die Klägerin hat
den [X.]n daher auf
Zinsen in Anspru[X.]h genommen.
Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Die
re[X.]htli[X.]he Verantwor-tung für den
Domainnamen
liege allein bei der Inhaberin. Eine Prüfungspfli[X.]ht sei ihm nur dann zuzumuten, wenn
er konkrete Kenntnis von der [X.] erlangt habe. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung der Klägerin habe er keine sol[X.]he Kenntnis gehabt.
Das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung verurteilt. Das [X.] hat das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage abge-wiesen
([X.], [X.], 12). Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der [X.] beantragt, die Revision zurü[X.]kzuweisen.
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6
-
Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat einen Anspru[X.]h der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten na[X.]h §§
670, 677, 683 [X.] und §
14 Abs.
6, §
15 Abs.
5 [X.] sowie §
823 Abs.
1 [X.] verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der [X.] hafte ni[X.]ht für die der Klägerin entstandenen vorgeri[X.]htli-[X.]hen Re[X.]htsanwaltskosten. Er
sei weder als Täter oder Teilnehmer no[X.]h als Störer für dur[X.]h Registrierung oder Inhalt des
Domainnamens
www.bas-lerh[X.]rkosmetik.de
bewirkte
Re[X.]htsverletzungen (Marken-, Unternehmens-kennzei[X.]hen-
und/oder Namensverletzung) verantwortli[X.]h. Die Voraussetzun-gen eines wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs unter dem Gesi[X.]htspunkt des Domaingrabbing
habe die Klägerin bereits ni[X.]ht s[X.]hlüssig vorgetragen.
In der Registrierung des
Domainnamens
könne
zwar eine Namens-re[X.]htsverletzung
liegen, wenn der Funktionsberei[X.]h des Unternehmens aus-nahmsweise dur[X.]h eine Verwendung der Unternehmensbezei[X.]hnung außerhalb des Anwendungsberei[X.]hs des Kennzei[X.]henre[X.]hts beeinträ[X.]htigt werde. Der [X.] sei aber weder als Täter oder Teilnehmer no[X.]h als Störer für die
Re[X.]htsverletzung
verantwortli[X.]h.
Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer s[X.]heide aus, weil ein
dafür erfor-derli[X.]her
zumindest bedingter
Vorsatz im Hinbli[X.]k auf die behaupteten Re[X.]hts-verletzungen vom [X.] ni[X.]ht festgestellt und von der Klägerin
au[X.]h ni[X.]ht
behauptet worden sei.
Ebenso wenig seien die Voraussetzungen einer Störer-haftung gegeben. Der [X.] habe zwar dadur[X.]h einen adäquat kausalen Beitrag für die
Re[X.]htsverletzung
geleistet, dass er si[X.]h als Admin-C zur Verfü-gung gestellt habe. Au[X.]h eine re[X.]htli[X.]he Mögli[X.]hkeit
zur Störungsbeseitigung habe bestanden, soweit eine Namensre[X.]htsverletzung dur[X.]h Registrierung des
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Domainnamens
in Rede stehe. Für die Störerhaftung des [X.]n, die si[X.]h mithin allein aus einer in der Registrierung selbst liegenden Namensre[X.]htsver-letzung ergeben könne, sei
aber
ents[X.]heidend, ob der [X.] als Admin-C Prüfungspfli[X.]hten verletzt habe, bevor er dur[X.]h die Klägerin abgemahnt worden sei. Die Auferlegung von sol[X.]hen
proaktiven
Prüfungspfli[X.]hten sei einem [X.] jedo[X.]h nur dann zuzumuten, wenn si[X.]h ihm Re[X.]htsverletzungen auf-drängten oder diese offenkundig seien. Derartiges ergebe si[X.]h vorliegend
unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Aufgabe und Funktion des Admin-C sowie der Eigenver-antwortung des Domaininhabers
weder aus dem Umstand, dass die G.
Ltd. mehrere Hundert Domains halte, no[X.]h daraus, dass die Registrierungen
mittels eines automatisierten [X.] erfolgt seien.
Soweit die Klägerin na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung behaup-tet habe, die G.
Ltd. greife
mit Wissen des [X.]n
mit Hilfe eines
speziellen Programms auf Domainnamen
zu, die
versehentli[X.]h gelös[X.]ht worden
seien,
sei dieses Vorbringen na[X.]h
§
296a ZPO ni[X.]ht mehr zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil es
von dem der Klägerin eingeräumten S[X.]hriftsatzre[X.]ht ni[X.]ht mehr gede[X.]kt gewesen sei.
Es liege au[X.]h keine
offenkundige Re[X.]htsverletzung
vor. Die [X.] und das Unternehmenskennzei[X.]hen der Klägerin seien
ni[X.]ht im Sinne
von §
14 Abs.
2 Nr.
3, §
15 Abs.
3 [X.] bekannt;
der beanstandete [X.] könne
au[X.]h
bes[X.]hreibend im Sinne von H[X.]rkosmetik aus [X.]
verstan-den werden. Ohne entspre[X.]henden Anlass müsse ein Admin-C au[X.]h ni[X.]ht den zu registrierenden Domainnamen in eine [X.]su[X.]hmas[X.]hine eingeben, um dann auf die Klägerin zu stoßen und hieraus auf eine Namensre[X.]htsverletzung zu s[X.]hließen.
B. Die Revision der Klägerin hat
Erfolg. Sie führt zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he zur neuen Verhandlung
und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht.
15
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-
8
-
I. Der Klageantrag ist hinrei[X.]hend bestimmt, obglei[X.]h die Klägerin ihr Be-gehren damit begründet hat, dass die Benutzung des
Domainnamens
www.baslerh[X.]rkosmetik.de
sowohl ihre Kennzei[X.]henre[X.]hte als au[X.]h ihr Firmen-
bzw. Namensre[X.]ht verletzt habe.
Ein Kläger, der -
wie hier -
ein einheitli[X.]hes Klagebegehren
aus mehreren prozessualen Ansprü[X.]hen (Streitgegenständen) herleitet, verstößt zwar gegen das Gebot des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu be-zei[X.]hnen, wenn er dem Geri[X.]ht im Wege der alternativen Klagehäufung die Auswahl überlässt, auf wel[X.]hen Klagegrund es die Verurteilung
stützt ([X.], Bes[X.]hluss vom 24.
März 2011
-
I
ZR
108/09, [X.], 521 Rn.
6
bis 12 = [X.], 878
-
TÜV
I, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z bestimmt). Die Klägerin legt in
dem zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehenden Klagevorbrin-gen au[X.]h ni[X.]ht dar, ob sie ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Verletzung ihres Firmenre[X.]hts und nur na[X.]hrangig auf eine Kennzei[X.]henre[X.]htsverletzung stützt. Vielmehr werden die Firmen-
und Kennzei[X.]henre[X.]htsverletzung glei[X.]h-rangig nebeneinander geltend gema[X.]ht. Hat der Kläger jedo[X.]h mehrere Klage-gründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprü[X.]he geltend ma[X.]hen will, au[X.]h no[X.]h in der Berufungs-
oder Revisionsinstanz na[X.]hholen ([X.], [X.], 521 Rn.
13 -
TÜV
I). Dem ist die Klägerin vorliegend mit der Bestimmung na[X.]hgekommen, dass sie ihr Zahlungsbegehren auf eine [X.] zunä[X.]hst ihres Firmenre[X.]hts, sodann des Unternehmenskennzei[X.]hens [X.] H[X.]rkosmetik
und s[X.]hließli[X.]h der Wort-/Bildmarke stützt.
II. Der Klägerin steht im Hinbli[X.]k auf das die Lös[X.]hung des
[X.]s
verlangende
Re[X.]htsanwaltss[X.]hreiben vom 11.
Juli 2008
na[X.]h den
Grundsätzen der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag (§§
677, 683 Satz
1, §
670 [X.]) im Ausgangspunkt
au[X.]h ein Anspru[X.]h auf Erstattung der insoweit anfal-17
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-
9
-
lenden Kosten zu
(dazu 1).
Dass dieser Anspru[X.]h si[X.]h au[X.]h gegen den [X.] ri[X.]htet, hat das Berufungsgeri[X.]ht verfahrensfehlerhaft verneint, weil es die mündli[X.]he Verhandlung auf Grund des Vorbringens der Klägerin im S[X.]hriftsatz vom 2.
September 2009 na[X.]h §§
139, 156 Abs.
2 Nr.
1 ZPO ni[X.]ht wiedereröff-net hat
(dazu 2).
1. Die Voraussetzungen eines Anspru[X.]hs auf Erstattung der
vorgeri[X.]htli-[X.]hen Abmahnkosten aus §§
677, 683 Satz
1, §
670 [X.] sind
erfüllt.
a) Na[X.]h den Grundsätzen
der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag
sind grundsätzli[X.]h nur die Kosten einer begründeten und bere[X.]htigten Abmahnung erstattungsfähig. Dies setzt voraus,
dass dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Mögli[X.]hkeit bot, eine ge-ri[X.]htli[X.]he Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden ([X.], Urteil
vom 22.
Januar 2009
-
I
ZR
139/07, [X.], 502 Rn.
11 = [X.], 441 -
p[X.]b; Urteil vom 21.
Januar 2010
-
I
ZR
47/09, [X.], 354 Rn.
8 = [X.], 525
-
Kräutertee; Urteil vom 18.
November 2010
I
ZR
155/09, [X.], 617
Rn.
16 = [X.], 881
-
Sedo).
b) Im Streitfall
verlangt
die Klägerin
-
wie sie mit der Revision klargestellt hat
-
Kosten, die dadur[X.]h angefallen sind, dass sie dur[X.]h ihre Re[X.]htsanwälte den [X.]n mit S[X.]hreiben vom 11.
Juli 2008 aufgefordert hat, eine Lös[X.]hung des
Domainnamens
baslerh[X.]rkosmetik.de
bei der [X.] zu veranlassen.
Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung ein
sol[X.]her Anspru[X.]h auf Lös[X.]hung des
angegriffenen Domainnamens
au[X.]h zu.
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23
-
10
-
[X.]) Allerdings ergibt si[X.]h ein Lös[X.]hungsanspru[X.]h, wie das Berufungsge-ri[X.]ht zutreffend angenommen hat,
entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht aus einer Verletzung von
Kennzei[X.]henre[X.]hten der Klägerin.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Streitfall angenommen, dass die Registrie-rung des Domainnamens kein Anknüpfungspunkt für
eine vom [X.]n als Täter, Teilnehmer oder Störer zu verantwortende und die Abmahnung re[X.]htfer-tigende Verletzung von Marken oder Unternehmenskennzei[X.]hen sein kann. Dies lässt Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen.
Ein Anspru[X.]h auf Lös[X.]hung einer Marke oder eines Unternehmenskenn-zei[X.]hens setzt voraus, dass s[X.]hon das Halten des
Domainnamens
für si[X.]h ge-sehen notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzei[X.]hens erfüllt ([X.], Urteil vom 11.
April 2002
I
ZR
317/99, GRUR 2002,
706, 708 = [X.], 691
-
vossius.de; Urteil vom 19.
Juli 2007
-
I
ZR
137/04, [X.], 888 Rn.
13 = [X.], 1193
-
Euro [X.]; Urteil vom 13.
März 2008
-
I
ZR
151/05, [X.], 912 Rn.
37 = [X.], 1353
-
Metrosex; Urteil vom 19.
Februar 2009
-
I
ZR
135/06, [X.], 685 Rn.
36
= [X.], 803
-
ahd.de; Urteil vom 29.
Juli 2009
I
ZR
102/07, [X.], 235 Rn.
24 = [X.], 381
-
AIDA/[X.]). Hierfür ist Voraussetzung, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen be-triebenen
Webseite eine Verletzungshandlung darstellt, also au[X.]h eine Ver-wendung
außerhalb der Bran[X.]hennähe des Unternehmenskennzei[X.]hens der Klägerin bzw. des [X.] ihrer Marke, hier also außerhalb der von der Klägerin vorgetragenen Bereithaltung für elektronis[X.]he Werbever-weise auf Angebote von Konkurrenten der Klägerin (vgl. [X.], [X.], 888 Rn.
13, 31
-
Euro [X.]; [X.], 685 Rn.
36
-
ahd.de; [X.], 235 Rn.
24
-
AIDA/[X.]). Dafür ist ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h.
24
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26
-
11
-
Zu Unre[X.]ht meint die Revision, im Streitfall sei ein vorbeugender [X.] in Betra[X.]ht zu ziehen. Die Klägerin verlangt die Kosten einer
ni[X.]ht auf Unterlassung, sondern
auf Lös[X.]hung geri[X.]hteten Abmahnung. Im Üb-rigen hat das Berufungsgeri[X.]ht
-
von der Revision ni[X.]ht angegriffen
-
keine ent-spre[X.]henden Feststellungen getroffen.
bb)
Ein Lös[X.]hungsanspru[X.]h ergibt si[X.]h im Streitfall aber
aus einer [X.] des
Namensre[X.]hts der Klägerin
(§
12 [X.]).
(1) Aus §
12 Satz
1 [X.] kann si[X.]h
ein Anspru[X.]h auf Lös[X.]hung eines
Domainnamens
ergeben,
weil die den Bere[X.]htigten auss[X.]hließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als [X.] ni[X.]ht erst mit der Benutzung des
Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung ein-tritt ([X.], Urteil vom 22.
November 2001
-
I
ZR
138/99,
[X.]Z 149, 191, 199
shell.de;
[X.], Urteil vom 26.
Juli 2003
-
I
ZR
296/00, [X.]Z 155, 273, 276
f.
maxem.de; [X.], Urteil vom 9.
September 2004
-
I
ZR
65/02, [X.], 430, 431
= [X.], 488
-
mho.de; [X.], Urteil vom 24.
April 2008
I
ZR
159/05, [X.], 1099 Rn.
19 = [X.], 1520
-
afilias.de).
(2) Indem si[X.]h die Klägerin mit der für den Kostenerstattungsanspru[X.]h maßgebenden Abmahnung vom 11.
Juli 2008 auf ihre Marken-
und Firmen-re[X.]hte
gestützt hat, hat sie si[X.]h (au[X.]h) auf ihre Kennzei[X.]henre[X.]hte berufen, die den Namen ihres Unternehmens darstellen. Diese Re[X.]hte werden in erster [X.] dur[X.]h §
5 Abs.
1, §
15 Abs.
2 [X.], ergänzend aber au[X.]h dur[X.]h das Namensre[X.]ht des §
12 [X.] ges[X.]hützt ([X.]Z 149, 191, 197
ff. -
shell.de; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
12 Rn.
13
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]nG, 9.
Aufl., §
5 Rn.
9
ff.).
27
28
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30
-
12
-
(3) Der Anspru[X.]h aus §
12 [X.] wird im Streitfall ni[X.]ht dur[X.]h die [X.] der §§
5, 15 [X.] verdrängt.
Grundsätzli[X.]h steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezei[X.]hnung mit Namensfunktion sowohl ein Kennzei[X.]henre[X.]ht aus §§
5, 15 [X.] als au[X.]h ein Namensre[X.]ht aus §
12 [X.] zu. Der Kennzei[X.]hens[X.]hutz aus §§
5, 15 [X.]nG verdrängt in seinem Anwendungsberei[X.]h zwar den Namenss[X.]hutz aus §
12 [X.]. Die Bestimmung des §
12 [X.] bleibt jedo[X.]h anwendbar, wenn der Funktionsberei[X.]h des Unternehmens ausnahmsweise dur[X.]h eine Verwendung der Unternehmensbezei[X.]hnung außerhalb der kennzei[X.]henre[X.]htli[X.]hen Ver-we[X.]hslungsgefahr berührt
wird. In sol[X.]hen Fällen kann der Namenss[X.]hutz er-gänzend gegen Beeinträ[X.]htigungen der Unternehmensbezei[X.]hnung herange-zogen werden, die ni[X.]ht mehr im S[X.]hutzberei[X.]h des Unternehmenskennzei-[X.]hens liegen ([X.], [X.], 430
f.
mho.de; [X.], [X.], 1099 Rn.
10
-
afilias.de). Entspre[X.]hendes gilt, wenn mit der Lös[X.]hung des
Domain-namens
eine Re[X.]htsfolge begehrt wird, die aus kennzei[X.]henre[X.]htli[X.]hen [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht hergeleitet werden kann ([X.]/[X.] [X.]O na[X.]h §
15 Rn.
65). So verhält
es si[X.]h au[X.]h
im Streitfall.
Die geltend gema[X.]hten Abmahnkosten betreffen einen gegen die Regist-rierung des Domainnamens als sol[X.]hen
geri[X.]hteten Lös[X.]hungsanspru[X.]h. [X.]r ergibt si[X.]h -
wie bereits dargelegt -
ni[X.]ht aus den §§
5, 15 [X.], weil im Streitfall ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist, dass jedwede Belegung der unter
dem [X.] betriebenen
Webseite das Unternehmenskennzei[X.]hen der Klägerin ver-letzt.
(4) Der Klägerin steht an der Unternehmensbezei[X.]hnung [X.] H[X.]r-Kosmetik
au[X.]h
ein Namensre[X.]ht
zu. Bei von Haus aus kennzei[X.]hnungskräfti-gen Bezei[X.]hnungen
setzt die Entstehung des Re[X.]htss[X.]hutzes ledigli[X.]h ihre
In-31
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34
-
13
-
gebrau[X.]hnahme im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr voraus (vgl. [X.], [X.], 1099 Rn.
16
-
afilias.de). Eine Ingebrau[X.]hnahme im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr, [X.] die Aufnahme von [X.], die auf den Beginn
einer dauer-haften wirts[X.]haftli[X.]hen Betätigung s[X.]hließen lassen,
steht vorliegend ni[X.]ht im Streit.
Die Unternehmensbezei[X.]hnung der Klägerin ist au[X.]h hinrei[X.]hend unter-s[X.]heidungskräftig. Entgegen der von der Revisionserwiderung erhobenen Ge-genrüge entspri[X.]ht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr den Bestandteil [X.]
in der Bezei[X.]hnung [X.] H[X.]r-Kosmetik
zumindest au[X.]h als Eigen-name verstehen
wird und
ihn -
insbesondere außerhalb der [X.] oder des [X.] [X.] -
ni[X.]ht ledigli[X.]h als eine bes[X.]hreibende Bezugnahme
auf die [X.] [X.] ansieht.
(5) Au[X.]h die weiteren Voraussetzungen einer Verletzung des Namens-re[X.]hts der Klägerin na[X.]h §
12 Satz
1 Fall
2 [X.] sind erfüllt.
Eine unbere[X.]htigte Namensanmaßung im Sinne dieser Vors[X.]hrift
liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den glei[X.]hen Namen gebrau[X.]ht, dadur[X.]h eine Zuordnungsverwirrung eintritt und s[X.]hutzwürdige Interessen des [X.] verletzt werden (vgl. [X.], [X.], 1099 Rn.
18
-
afilias.de).
Im Streitfall
wurde
die Firma
der Klägerin dur[X.]h die nahezu glei[X.]hlauten-de Registrierung als
Domainname
gebrau[X.]ht. Denn der bere[X.]htigte Namens-träger wird dadur[X.]h, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen
unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausge-s[X.]hlossen (vgl.
[X.]Z 149, 191, 199 -
shell.de; [X.], [X.], 1088 Rn.
19
-
afilias.de). Der Gebrau[X.]h des Namens war zudem unbefugt, weil der Domain-35
36
37
38
-
14
-
inhaberin keine eigenen Re[X.]hte an ihm zustehen (vgl. [X.], [X.], 1099
Rn.
20
-
afilias.de).
Der unbefugte Namensgebrau[X.]h hat ferner zu einer Zuordnungsverwir-rung und zu einer Verletzung s[X.]hutzwürdiger Interessen der Klägerin geführt. Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer [X.]adresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unters[X.]heidungskräftigen, ni[X.]ht soglei[X.]h als Gattungsbegriff verstandenen Zei[X.]hens als [X.]adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen [X.]auftritts sieht. Wird der eigene Name dur[X.]h ei-nen Ni[X.]htbere[X.]htigten als Domainname unter der in [X.] übli[X.]hen Top-Level-Domain
hinaus ein besonders s[X.]hutzwürdiges Interesse des Namensträgers [X.], da die mit dieser Bezei[X.]hnung gebildete [X.]-Adresse nur einmal ver-geben werden kann
([X.], [X.], 1099 Rn.
25
-
afilias.de).
Die bei [X.] gebotene Interessenabwägung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, kann der Ni[X.]htbere[X.]htigte nur ausnahmsweise auf s[X.]hüt-zenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu sei-nen Gunsten zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (vgl. [X.], [X.], 1099 Rn.
27
-
afi-lias.de). Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens dur[X.]h den Ni[X.]htbere[X.]htigten nur der erste S[X.]hritt im Zuge der für si[X.]h genom-men re[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]hen Aufnahme einer entspre[X.]henden Benutzung als Unternehmenskennzei[X.]hen ist ([X.], [X.], 430, 431 = [X.], 488 -
mho.de) oder aber wenn das Kennzei[X.]hen-
bzw. Namensre[X.]ht des [X.] erst na[X.]h der Registrierung des Domainnamens dur[X.]h den Domaininhaber entstanden ist (vgl. [X.], [X.], 1099 Rn.
27
und 30
-
afilias.de). [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt.
39
40
-
15
-
Der S[X.]hutzwürdigkeit der Belange der Klägerin steht s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass sie bereits Inhaberin des
Domainnamens
www.basler-h[X.]rkosmetik.de
ist. Es entspri[X.]ht der Lebenserfahrung, dass [X.], die aus mehreren Wörtern bestehen, als Domainnamen
sowohl in der mit Bindestri[X.]h getrennten
S[X.]hreibweise als au[X.]h zusammenges[X.]hrieben verwendet werden. Es liegt deshalb im
bere[X.]htigten
Interesse der Klägerin, un-ter den beiden übli[X.]hen Eingabevarianten ihres Namens im [X.] aufgefun-den zu werden.
2.
Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision jedo[X.]h gegen die Annahme
des Berufungsgeri[X.]hts, der
Lös[X.]hungsanspru[X.]h der Klägerin aus §
12
Satz
1
[X.] ri[X.]hte si[X.]h ni[X.]ht gegen den [X.]n, da dieser weder als Täter oder [X.] no[X.]h als Störer für die mit dem Abmahns[X.]hreiben geltend gema[X.]hte
Re[X.]htsverletzung verantwortli[X.]h sei. Das Berufungsgeri[X.]ht hat diese Feststel-lung
verfahrensfehlerhaft getroffen, weil
es die mündli[X.]he Verhandlung ni[X.]ht auf Grund des Vorbringens der
Klägerin im S[X.]hriftsatz vom 2.
September 2009 na[X.]h §
139, §
156 Abs.
2 Nr.
1 ZPO wiedereröffnet hat.
a)
Das Berufungsgeri[X.]ht hat
allerdings
im Ergebnis zutreffend eine Ver-antwortli[X.]hkeit des [X.]n als Täter verneint.
[X.])
Der auf Lös[X.]hung des
Domainnamens
geri[X.]htete [X.] gemäß §
12
Satz
1
[X.] ist deliktsre[X.]htli[X.]her Natur. Damit gilt §
830 [X.], der wiederum an die im Strafgesetzbu[X.]h
geregelten Kategorien der [X.] und Teilnahme anknüpft. Es ist
deshalb
in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und in der Literatur anerkannt, dass au[X.]h im Zivilre[X.]ht die strafre[X.]htli[X.]hen Grundsätze zur
Täters[X.]haft und Teilnahme anzuwenden sind (vgl.
nur [X.], Urteil vom 22.
Juli
2010
-
I
ZR
139/08, [X.], 152 Rn.
30
= [X.], 223 -
Kinderho[X.]hstühle im [X.]; Urteil vom 22.
Juni 2011 41
42
43
44
-
16
-
I
ZR
159/10, [X.], 1018 Rn.
17 = [X.], 1469 -
Automobil-Onlinebörse). Als Täter einer Namens-
oder Kennzei[X.]henre[X.]htsverletzung haf-tet daher, wer die Merkmale der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Namens-
und Kennzei[X.]henre[X.]hts selbst, in mittelbarer Täters[X.]haft oder in Mittäters[X.]haft erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ni[X.]ht vor.
Den in Rede stehenden Domainnamen die in [X.] ansässige G.
Ltd. registrieren lassen. Damit hat
sie alle für eine Verletzung des Namensre[X.]hts erforderli[X.]hen Tatbestands-merkmale in eigener Person verwirkli[X.]ht.
Dass der [X.]
aufgrund eines gemeins[X.]haftli[X.]hen Tatents[X.]hlusses
an dem Registrierungsvorgang beteiligt war, ist weder vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellt no[X.]h von der Revision geltend gema[X.]ht worden, so dass eine Mittäters[X.]haft auss[X.]heidet. Die Revision wirft dem [X.]n vielmehr nur
vor, die Registrierung des Domainnamens ni[X.]ht auf mögli[X.]he Re[X.]htsverletzungen hin überprüft und daraus ni[X.]ht die Konse-quenz
gezogen zu haben, als Admin-C die Lös[X.]hung des
Domainnamens
zu bewirken. Dies
kann eine Täters[X.]haft des [X.]n ni[X.]ht begründen.
[X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision kann eine täters[X.]haftli[X.]he Ver-antwortli[X.]hkeit des [X.]n au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h den Grundsätzen der Ents[X.]hei-dung des [X.]s vom 11.
März 2009 (I
ZR
114/06
-
[X.]Z 180, 134 = [X.], 597
-
Halzband) angenommen werden. Der [X.] hat in dieser Ents[X.]hei-dung dargelegt, dass in den Fällen, in denen ein Dritter ein fremdes [X.] bei [X.] benutzt, na[X.]hdem er an die Zugangsdaten dieses [X.]s gelangt ist, weil der Inhaber diese ni[X.]ht hinrei[X.]hend vor dem Zu-griff Dritter gesi[X.]hert hat, der Inhaber des Mitgliedskontos si[X.]h so behandeln lassen muss, als hätte
er selbst gehandelt. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pfli[X.]htverletzung stellt ei-nen eigenen, selbständigen Zure[X.]hnungsgrund dar (vgl. [X.]Z 180, 134 Rn.
16
45
46
-
17
-
-
Halzband). Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten ni[X.]ht unter Vers[X.]hluss gehalten hat, besteht hierbei in der von ihm ges[X.]haffe-nen
Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, [X.] Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei [X.] gehandelt hat, und dadur[X.]h die Mögli[X.]hkeiten, den Handelnden zu identifizieren und [X.] (re[X.]htsges[X.]häftli[X.]h oder deliktis[X.]h) in Anspru[X.]h zu nehmen, erhebli[X.]h be-einträ[X.]htigt werden (vgl. [X.]Z 180, 134
Rn.
18
-
Halzband). Eine verglei[X.]hbare Gefahrenlage und eine daraus folgende Verkehrspfli[X.]ht des Admin-C bestehen bei der Registrierung einer [X.]domain ni[X.]ht, da über die Person des für die Eintragung verantwortli[X.]hen Domaininhabers keine Unklarheiten bestehen.
b)
Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiter
-
von der Revision unbeanstandet -
eine Verantwortli[X.]hkeit des [X.]n als Gehilfe verneint, weil es im Streitfall an dem dafür erforderli[X.]hen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. [X.], [X.], 152 Rn.
30
-
Kinderho[X.]hstühle im [X.], mwN).
[X.])
Die Revision rügt jedo[X.]h mit
Erfolg, dass das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h eine Verantwortli[X.]hkeit des [X.]n als Störer verneint hat.
[X.]) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Re[X.]hte auf Unterlas-sung in Anspru[X.]h genommen werden, wer
-
ohne Täter oder Teilnehmer zu sein
-
in irgendeiner Weise willentli[X.]h und adäquat kausal zur Verletzung des ges[X.]hützten Re[X.]hts beiträgt ([X.], [X.], 152 Rn.
45
-
Kinderho[X.]hstühle im [X.], mwN). Dabei kann als Beitrag au[X.]h die Unterstützung oder Ausnut-zung der Handlung eines eigenverantwortli[X.]h handelnden Dritten genügen, so-fern der in Anspru[X.]h Genommene die re[X.]htli[X.]he Mögli[X.]hkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte ([X.], Urteil vom 17.
Mai 2001
-
I
ZR
251/99, [X.]Z 148, 13, 17 -
ambiente.de; Urteil vom 9.
Dezember 2003
-
VI
ZR
373/02, GRUR 47
48
49
-
18
-
2004, 438, 442
-
Feriendomizil I). Von diesen Maßstäben ist au[X.]h das [X.] ausgegangen.
Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass
der [X.] si[X.]h dadur[X.]h, dass er si[X.]h gegenüber der G.
Ltd. als Admin-C zur Ver-
fügung gestellt hat, einen adäquat kausalen Beitrag zur Namensre[X.]htsverlet-zung geleistet hat, weil na[X.]h den Bestimmungen der [X.] ein ausländis[X.]her Antragsteller einen
Domainnamen nur registrieren lassen kann, wenn er eine in-ländis[X.]he Person als Admin-C benennt. Dem [X.]n war es ferner re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h mögli[X.]h, die Störung zu beseitigen. Das Berufungsgeri[X.]ht ist
zu-treffend davon ausgegangen, dass der [X.] na[X.]h den Ri[X.]htlinien der DE-NIC als Admin-C bere[X.]htigt war, den Domainvertrag jederzeit zu kündigen mit der Folge, dass der
Domainname
gelös[X.]ht und damit die Verletzung des Na-mensre[X.]hts der Klägerin beseitigt worden wäre.
bb) Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h verfahrensfehlerhaft angenommen, dass der [X.] im Streitfall ni[X.]ht verpfli[X.]htet
gewesen sei, bereits vor der Abmahnung dur[X.]h die
Klägerin den
angegriffenen
Domainnamen
auf eine mög-li[X.]he Re[X.]htsverletzung zu überprüfen
und diese
dur[X.]h Kündigung des Domain-vertrages
lös[X.]hen zu lassen. Da die Störerhaftung ni[X.]ht über Gebühr auf Dritte erstre[X.]kt werden darf, die die re[X.]htswidrige Beeinträ[X.]htigung ni[X.]ht selbst vor-genommen haben, setzt diese
Haftung na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s die Verletzung zumutbarer Verhaltenspfli[X.]hten, insbesondere von Prüfungs-pfli[X.]hten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspru[X.]h [X.] eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der dur[X.]h den Dritten drohen-den Re[X.]htsverletzung zuzumuten ist, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den jeweiligen [X.] des Einzelfalls unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seiner Funktion und Aufgabenstel-lung sowie mit Bli[X.]k auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die re[X.]htswid-rige Beeinträ[X.]htigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl.
[X.]Z 148, 13,
50
51
-
19
-
18 -
ambiente.de; Urteil vom 12.
Mai 2010
-
I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
19
-
Sommer unseres Lebens).
Na[X.]h diesen Grundsätzen ergibt si[X.]h eine Re[X.]htspfli[X.]ht zur Überprüfung und Lös[X.]hung zwar ni[X.]ht bereits
aus
der Stellung
des [X.]n als Admin-C an si[X.]h. Allerdings kommt eine sol[X.]he Re[X.]htspfli[X.]ht aufgrund
der
besonderen Umstände des Streitfalls
in Betra[X.]ht, wel[X.]he die Klägerin mit S[X.]hriftsatz vom 2.
September 2009 vorgetragen hat. Das Berufungsgeri[X.]ht hätte insoweit die mündli[X.]he Verhandlung wiedereröffnen müssen.
(1) Gegen eine Re[X.]htspfli[X.]ht des Admin-C, von si[X.]h aus die entspre-[X.]henden Domainnamen auf eventuelle Re[X.]htsverletzungen zu überprüfen, spri[X.]ht -
wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat -
die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C
sowie die Eigenverantwortung des [X.] (ebenso [X.], [X.], 337, 338; [X.], [X.], 27,
29; OLG Mün[X.]hen, [X.], 203, 204; [X.]/[X.], [X.], 754, 762).
Der Admin-C hat
-
anders als etwa ein Diensteanbieter im Sinne der §§
8 bis
10 TMG
-
keine gesetzli[X.]h geregelte Stellung. Sein Funktions-
und Aufga-benberei[X.]h bestimmt si[X.]h vielmehr allein na[X.]h dem zwis[X.]hen der [X.] und dem Domaininhaber abges[X.]hlossenen Domainvertrag. Na[X.]h §
3 Abs.
1 Satz
1 der [X.]-Domainbedingungen
hat der Domaininhaber
dafür einzustehen, dass Registrierung und
Nutzung des
Domainnamens
keine Re[X.]hte Dritter [X.]. Au[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s fällt die Prüfung der re[X.]htli-[X.]hen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezei[X.]hnung grundsätzli[X.]h zu-nä[X.]hst allein in den Verantwortungsberei[X.]h des Anmelders, da er die als [X.] zu registrierende Zei[X.]henfolge auswählt und den Domainnamen für seine Zwe[X.]ke nutzt ([X.]Z 148, 13, 20
-
ambiente.de). Dem Admin-C kommt 52
53
54
-
20
-
dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines administrativen Anspre[X.]hpart-ners
zu, der zuglei[X.]h Zustellungsbevollmä[X.]htigter im Sinne der §§
174
ff.
ZPO
ist. Au[X.]h die na[X.]h Ziffer
VIII der [X.]-Domainri[X.]htlinien
dem Admin-C zugewiesene Funktion lässt ni[X.]ht erkennen, dass ihm
-
neben dem Domainin-haber
-
zusätzli[X.]h die Aufgabe zufällt, Re[X.]hte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung
zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmä[X.]htigten des Domaininhabers erlei[X.]htert ledigli[X.]h die Re[X.]htsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin-C die Bere[X.]htigung und Verpfli[X.]htung zugewiesen ist, sämtli[X.]he die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindli[X.]h zu ents[X.]hei-den, ist ebenfalls kein dritts[X.]hützender Aufgabenberei[X.]h festgelegt. Denn diese Ents[X.]heidungskompetenz kommt dem Admin-C als Anspre[X.]hpartner der DE-NIC, also
allein im Innenverhältnis zu.
Na[X.]h den Regelungen der [X.], aus denen si[X.]h die Funktion des Admin-C ergibt, ist mithin
allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Re[X.]hten Dritter zu vermeiden, während der Aufga-benberei[X.]h des Admin-C si[X.]h auf die Erlei[X.]hterung der administrativen
Dur[X.]h-führung des [X.] gegenüber dem Domaininhaber bes[X.]hränkt.
Es
kommt
hinzu,
dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig ni[X.]ht zumutbar sein wird, für jeden
Domainnamen, für den
sie diese Funktion ausübt, zu re[X.]her[X.]hieren, ob darin Namen von natürli[X.]hen Personen, Handelsnamen oder Bezei[X.]hnungen oder Bestandteile von Bezei[X.]h-nungen enthalten sind, um dann eine ni[X.]ht selten s[X.]hwierige re[X.]htli[X.]he Prüfung vorzunehmen, ob Namensre[X.]hte, Markenre[X.]hte oder sonstige Kennzei[X.]hen-re[X.]hte verletzt sind
(vgl. [X.], [X.], 521, 524).
Der [X.] hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit au[X.]h darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspru[X.]h [X.] im öffentli[X.]hen Interesse liegt
und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsi[X.]ht handelt ([X.]Z 148, 13, 19
f.
-
ambiente.de; [X.], Urteil vom 19.
Februar 2004
-
I
ZR
82/01, [X.], 619, 621 = [X.]
-
21
-
2004, 769
-
kurt-biedenkopf.de; [X.]Z 158, 236, 252
-
[X.]versteigerung I). Weiter hat der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt, ob die dur[X.]h sein Verhalten geförderte [X.] der Re[X.]hte Dritter
erst na[X.]h eingehender re[X.]htli[X.]her ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 1996
-
I
ZR
129/94, [X.], 313, 316 = [X.], 325 -
Ar-[X.]hitektenwettbewerb;
[X.]Z 158, 343, 353
-
S[X.]höner Wetten) oder tatsä[X.]hli[X.]her ([X.], [X.], 152 Rn.
39
ff.
-
Kinderho[X.]hstühle im [X.]) Prüfung fest-gestellt
werden kann oder ob sie offenkundig oder uns[X.]hwer zu erkennen ist ([X.]Z 148, 13, 18 -
ambiente.de; [X.]Z 158, 236, 252
-
[X.]versteige-rung
I; [X.], Urteil vom 19.
April 2007
-
I
ZR
35/04, [X.]Z 172, 119 Rn.
46
-
In-ternet-Versteigerung II).
Dana[X.]h ist darauf abzustellen, dass die
[X.] die
Funktion des Admin-C
ges[X.]haffen hat, um si[X.]h die
administrative Abwi[X.]klung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender
S[X.]hwierigkeiten zu erlei[X.]htern. Damit nimmt der Admin-C grundsätzli[X.]h an der Privilegierung der [X.] teil, die die Interessen sämtli[X.]her [X.]nutzer und zuglei[X.]h das öffentli[X.]he Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain .de
wahrnimmt (vgl. [X.]Z 148, 13, 19
-
ambiente.de). Au[X.]h soweit Dritten, die si[X.]h dur[X.]h den registrierten Domainnamen in ihren Re[X.]hten verletzt sehen, die re[X.]htli[X.]he Verfolgung ihrer Interessen dur[X.]h den Admin-C erlei[X.]htert wird, geht es zunä[X.]hst allein darum, die Dur[X.]hsetzung sol[X.]her Re[X.]hte gegenüber dem im Ausland residierenden Inhaber des Domainnamens zu erlei[X.]htern, und ni[X.]ht um eine eigene Verantwortli[X.]hkeit des [X.] Im Streitfall fehlen bis-lang eindeutige Hinweise auf ein Eigeninteresse des [X.]n an der Regist-rierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das [X.] hat ni[X.]ht festgestellt, ob und
gegebenenfalls
in wel[X.]her Höhe der [X.] für seine Bereits[X.]haft, als Admin-C benannt zu werden, vergütet [X.] ist
und
ob
si[X.]h daraus ein ins Gewi[X.]ht fallendes Eigeninteresse an der Re-gistrierung von mögli[X.]herweise re[X.]htsverletzenden Domainnamen ergibt. S[X.]hon 56
-
22
-
gar ni[X.]ht ist festgestellt, dass es si[X.]h beim [X.]n um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausländis[X.]hen
Domaininhaber nur einges[X.]haltet hat, um die Re[X.]htsverfolgung zu ers[X.]hweren.
Das
Berufungsgeri[X.]ht
hat zudem
ni[X.]ht festgestellt, dass der [X.] be-reits vor der Abmahnung Kenntnis vom Namensre[X.]ht der Klägerin gehabt hatte. Etwas anderes ma[X.]ht au[X.]h die Revision ni[X.]ht geltend. Sie meint ledigli[X.]h, es habe für den [X.]n Veranlassung bestanden, den angegriffenen Domain-namen in eine
Su[X.]hmas[X.]hine einzugeben, was soglei[X.]h den
re[X.]htsverletzen-den Charakter des
Domainnamens
offenbart hätte. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob den
Admin-C dann eine Pfli[X.]ht zur Störungsbeseitigung trifft, wenn ein Re[X.]htsverstoß
derart eindeutig ist, dass er si[X.]h ihm aufdrängen muss (vgl. [X.]Z 148, 13, 21
-
ambiente.de). Das Berufungsgeri[X.]ht hat ange-nommen, die Namensre[X.]htsverletzung sei für den [X.]n als Admin-C ni[X.]ht offenkundig gewesen, weil die Bezei[X.]hnung [X.] H[X.]rkosmetik
weder eine bekannte Marke no[X.]h ein bekanntes Unternehmenskennzei[X.]hen darstelle. [X.] Beurteilung lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen.
Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg einen Verstoß gegen die Hinweis-pfli[X.]ht aus §
139 ZPO.
Diese Rüge hat s[X.]hon deshalb keinen Erfolg, weil die Revision nur paus[X.]hal geltend ma[X.]ht, die Klägerin
hätte auf einen Hinweis des Berufungsgeri[X.]hts vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie au[X.]h bei den allgemeinen Verkehrskreisen zumindest Verkehrsgeltung genieße. Es fehlt [X.] an der erforderli[X.]hen Darlegung, wel[X.]he konkreten Umstände die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt
hätte, um eine -
im Streitfall eher fern lie-gende -
Verkehrsgeltung
darzulegen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Oktober 1987
VII
ZR
45/87, NJW-RR 1988, 208,
209,
mwN).
57
58
-
23
-
(2) Eine
Handlungspfli[X.]ht
zur Störungsbeseitigung kann
si[X.]h
hier aber
aus den besonderen Umständen
des Streitfalls
ergeben, wie sie die Klägerin im na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung
vor dem Berufungsgeri[X.]ht einge-gangenen S[X.]hriftsatz vom 2.
September 2009 vorgetragen hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgeri[X.]ht die mündli[X.]he Verhandlung aufgrund dieses Vorbringens ni[X.]ht wiedereröffnet
hat
(§
156 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
Eine Re[X.]htspfli[X.]ht
zur Prüfung und zur Abwendung einer [X.] kann si[X.]h ni[X.]ht nur aus dem Gesetz oder aus vertragli[X.]hen Regelungen ergeben, sondern au[X.]h aus dem Gesi[X.]htspunkt eines gefahrerhöhenden Ver-haltens, insbesondere aus der Verletzung von Verkehrspfli[X.]hten (Pa-landt/Sprau, [X.], 70.
Aufl., §
823 Rn.
2). Dies entspri[X.]ht der ständigen Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.]s (Urteil vom 12.
Juli 2007
-
I
ZR
18/04, [X.]Z 173, 188 Rn.
22, 36
-
Jugendgefährdende Medien bei [X.], mwN; Urteil vom 28.
Juni 2007
-
I
ZR
153/04, [X.], 186 Rn.
21 = [X.], 220
-
Telefonaktion; Urteil vom 8.
November 2007
-
I
ZR
60/05, [X.], 530 Rn.
21 = [X.], 777
-
Na[X.]hlass bei Selbstbeteiligung; [X.]Z 180, 134 Rn.
18
-
Halzband; [X.], [X.], 617 Rn.
45 = [X.], 881 -
Sedo). Ein sol[X.]hes gefahr-erhöhendes Verhalten des [X.]n ergibt si[X.]h aus dem Vortrag, den die Klä-gerin in dem na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Berufungsge-ri[X.]ht eingegangenen S[X.]hriftsatz vom 2.
September 2009 gehalten hat.
Dort hat die Klägerin behauptet, der Umstand, dass die G.
Ltd.
eine Blankovollma[X.]ht des Admin-C benötigt habe und der [X.] si[X.]h die Domainnamen vor Registrierung ni[X.]ht habe zeigen lassen bzw. ni[X.]ht habe [X.] lassen können, sei nur dann na[X.]hvollziehbar, wenn es si[X.]h bei der G.
Ltd. um eine Firma handele, die Domaingrabbing
betreibe. Immer dann,
wenn ein Domainname versehentli[X.]h kurzzeitig freigegeben sei, si[X.]here si[X.]h dieses Unternehmen
den Domainnamen, was -
um ni[X.]ht gegenüber anderen In-59
60
61
-
24
-
teressenten das Na[X.]hsehen zu haben -
typis[X.]herweise unter Zeitdru[X.]k ges[X.]he-he. Daher habe der Domaingrabber
dem Admin-C au[X.]h ni[X.]ht vor der Regist-rierung Bes[X.]heid geben können, sondern habe dessen Blankoeinwilligung be-nötigt. Dem [X.]n sei klar gewesen oder hätte klar sein müssen, dass si[X.]h die G.
Ltd. die Vielzahl an Domainnamen nur si[X.]hern wolle, um damit
als Domaingrabber
Domainhandel zu betreiben. Aus diesem Vortrag sowie der Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, die Registrierung
der Domainnamen für die G.
Ltd.
erfolge aufgrund einer automatisierten
Eintragung, ergeben
si[X.]h hinrei[X.]hende
Anhaltspunkte für eine die Störerhaftung begründende Prü-fungspfli[X.]ht
des [X.]n.
Allerdings hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend darauf abgestellt, dass die Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen sowie der Handel mit Domain-namen ni[X.]ht unzulässig ist (vgl. [X.], [X.], 685 Rn.
45
f.
-
ahd.de). Ferner hat es
mit Re[X.]ht ausgeführt, gegen
die Annahme einer Behinderungs-absi[X.]ht
spre[X.]he, dass die G.
Ltd. der Klägerin ni[X.]ht etwa einen Kauf
oder eine Lizenzierung des
umstrittenen Domainnamens
angeboten, sondern ihn auf die Abmahnung hin
sofort
gelös[X.]ht habe.
Der die Prüfungspfli[X.]ht auslösende gefahrerhöhende Umstand ergibt si[X.]h im Streitfall -
unterstellt der vom Berufungsgeri[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt gelas-sene Vortrag der Klägerin trifft zu -
vielmehr daraus, dass die G.
Ltd.
freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt, also auf [X.] des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei
Prü-fung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Re[X.]hte Dritter verletzen könnten. Dies und der Umstand, dass diese automatis[X.]h
und ohne jede Re[X.]htsprüfung
angemeldeten
Domainnamen dur[X.]h die [X.] in einem wiede-rum automatisierten Verfahren eingetragen werden, führt dazu, dass
na[X.]h die-sem Vorbringen eine erhöhte Gefahr besteht, dass
für die G.
Ltd.
62
63
-
25
-
re[X.]htsverletzende Domainnamen registriert werden. Trifft es zu, dass si[X.]h der [X.]
gegenüber der G.
Ltd. im Wege einer im Voraus erklärten
Blankovollma[X.]ht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt
hat, hat er eine notwendige Ursa[X.]he für das die S[X.]hutzre[X.]hte Dritter gefährdende Tun der G.
Ltd.
gesetzt.
In
Kenntnis dieser Umstände wäre der Beklag-
te aus Re[X.]htsgründen gehalten gewesen zu prüfen, ob die automatisiert [X.] und eingetragenen Domainnamen Re[X.]hte Dritter verletzen. Revisi-onsre[X.]htli[X.]h ist dabei der Vortrag der Klägerin zu unterstellen, dass der [X.] bei einer einfa[X.]hen [X.]re[X.]her[X.]he sofort auf die Klägerin gestoßen und die Namensverletzung offenkundig geworden wäre.
Das Berufungsgeri[X.]ht durfte den Vortrag der Klägerin ni[X.]ht na[X.]h §
296a Satz
1 ZPO zurü[X.]kweisen. Zwar hat die Klägerin die für die Ents[X.]heidung des Streitfalls erhebli[X.]hen Umstände in einem na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen [X.] eingerei[X.]hten S[X.]hriftsatz vorgebra[X.]ht. Die Wiedereröffnung der [X.] ist aber au[X.]h aufgrund eines an si[X.]h verspätet
eingerei[X.]hten S[X.]hrift-satzes na[X.]h §
296a Satz
2, §
156 Abs.
1 Nr.
1 ZPO
dann geboten, wenn das Geri[X.]ht einen ents[X.]heidungserhebli[X.]hen und rügbaren Verfahrensfehler, insbe-sondere eine Verletzung der Hinweis-
und Aufklärungspfli[X.]ht na[X.]h §
139 ZPO feststellt.
So verhält es si[X.]h im Streitfall.
Unterlässt das Geri[X.]ht den na[X.]h der Prozesslage gebotenen Hinweis na[X.]h §
139 Abs.
1 ZPO und erkennt es aus einem ni[X.]ht na[X.]hgelassenen S[X.]hriftsatz
der betroffenen [X.], dass diese si[X.]h offensi[X.]htli[X.]h in der mündli-[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht ausrei[X.]hend hat erklären können, ist gemäß §
156 Abs.
2 Nr.
1 ZPO die mündli[X.]he Verhandlung wiederzueröffnen (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 31.
März 2010
-
I
ZR
34/08, [X.], 1117 Rn.
39 = [X.], 1475 -
Gewährleistungsauss[X.]hluss im [X.], mwN).
64
65
-
26
-
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgeri[X.]ht verstoßen. Na[X.]h §
139 Abs.
1 ZPO hat es dahin zu wirken, dass die [X.]en si[X.]h re[X.]htzeitig und vollständig über alle erhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen erklären, insbesondere ungenü-gende Angaben zu den geltend gema[X.]hten Tatsa[X.]hen ergänzen und die Be-weismittel bezei[X.]hnen. Hinweise hat das Geri[X.]ht so früh wie mögli[X.]h zu erteilen und aktenkundig zu ma[X.]hen (§
139 Abs.
4 Satz
1 ZPO).
Das [X.] hat eine Haftung des [X.]n mit der Begründung bejaht, dieser habe si[X.]h ge-genüber einem ausländis[X.]hen Unternehmen, dessen Unternehmenszwe[X.]k un-ter anderem die Anmeldung einer Vielzahl inländis[X.]her Domainnamen ist, bereit erklärt, als Admin-C zu fungieren, ohne si[X.]herzustellen, dass er Kenntnis von der jeweiligen Eintragung der Domainnamen erhält. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass es diese Um-stände abwei[X.]hend von der Beurteilung des [X.]s für die Begründung einer Störerhaftung ni[X.]ht als ausrei[X.]hend ansieht. Die Erteilung des erforderli-[X.]hen Hinweises kann nur dur[X.]h den Inhalt der Akten bewiesen werden (§
139 Abs.
4 Satz
2 ZPO). Zwar hat das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h dem Inhalt des Sit-zungsprotokolls
im Termin vom 20.
August 2009 die Sa[X.]h-
und Re[X.]htslage
ein-gehend erörtert. Dies lässt aber ni[X.]ht mit ausrei[X.]hender Si[X.]herheit erkennen, dass au[X.]h der gebotene Hinweis erteilt worden ist. Insoweit ist zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen, dass das Gesetz mit dem Erfordernis, den Hinweis aktenkundig zu ma-[X.]hen, ni[X.]ht nur den Zwe[X.]k verfolgt, Streit darüber zu vermeiden, ob eine be-stimmte Frage in der mündli[X.]hen Verhandlung erörtert worden ist; mit dem Er-fordernis der Dokumentation wird darüber hinaus au[X.]h dafür
gesorgt, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der [X.], an die er si[X.]h ri[X.]htet, die [X.] einer prozessualen Reaktion deutli[X.]h vor Augen führt ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2011
-
I
ZR
20/10, juris
Rn.
23 -
S[X.]haumstoff Lübke).
[X.] Das Berufungsurteil kann dana[X.]h ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten werden (§
562 ZPO).
Die Sa[X.]he ist an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, weil 66
67
-
27
-
sie ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§
563 Abs.
1 ZPO). Dem [X.] ist eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung verwehrt, weil das Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h [X.] dazu zu treffen hat, ob die Auswahl von Domainnamen dur[X.]h die
G.
Ltd.
in einer Vielzahl von Fällen aufgrund eines automatisierten Ver-
fahrens erfolgte
und der [X.] dies wusste oder wissen musste. Au[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht
-
aus seiner Si[X.]ht folgeri[X.]htig -
bislang keine Feststellun-gen dazu getroffen, ob die Klägerin bei einer Su[X.]he über einen gängigen Inter-netsu[X.]hdienst sofort hätte gefunden werden können
und ob und gegebenenfalls in wel[X.]her Höhe der [X.] für seine Tätigkeit als Admin-C eine Vergütung erhalten hat
oder ob er sonst ein eigenes Interesse an der Registrierung der Domainnamen verfolgt hat.
Bornkamm
Pokrant
S[X.]haffert
Kir[X.]hhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 27.01.2009 -
41 O 127/08 KfH -
[X.], Ents[X.]heidung vom 24.09.2009 -
2 U 16/09 -
Meta
09.11.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. I ZR 150/09 (REWIS RS 2011, 1639)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1639
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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