Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. I ZR 131/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1915

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
131/10
Verkündet am:
27. Oktober 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
regierung-oberfranken.de
BGB § 12
a)
Die für die Registrierung von [X.]men unter der Top-Level-Domain [X.] offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verlet-zung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von [X.], 13
-
ambiente.de).
b)
Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines [X.] zuständigen Behörde handelt und der beanstandete [X.]men von einem in [X.] ansässigen Un-ternehmen registriert worden ist.
[X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 -
I ZR 131/10 -
O[X.]

[X.]
-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27.
Oktober
2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Born-kamm und die Richter
Pokrant, Prof. Dr.
Büscher,
Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erle-digt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der [X.], nimmt die Beklagte, die [X.] Vergabestelle für [X.]men
unter der Top-Level-, auf Aufhe-bung der Registrierung von vier [X.]men in Anspruch.
Das Staatsgebiet des [X.] ist in sieben Verwaltungsbezirke aufgeteilt, die als bezeichnet werden. Die Regierungsbezirke werden durch Regierungen geleitet. Es handelt sich dabei um die Regierungsbezirke [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und Schwaben.

benannt, also zum Beispiel

.
Die [X.] betreiben registrierte [X.]seiten un
, also beispielsweise

mittelfranken..
1
2
-
3
-

Die Beklagte vergibt die [X.]men unter der Top-Level-Domain

nach dem [X.] in einem automatischen Verfahren, in dem die mate-rielle Berechtigung des Anmelders nicht geprüft wird. Nach ihren Bedingungen und Richtlinien hat ein Domaininhaber, der seinen Sitz nicht in [X.] hat, mit der Anmeldung eine in [X.] ansässige natürliche Person als admi-nistrativen Ansprechpartner (Admin-C) zu benennen, der zugleich als [X.] im Sinne von §
184
ZPO gilt.
Im Januar 2008
stellte der Kläger
fest, dass bei der Beklagten zugunsten von mehreren
in [X.] ansässigen
Unternehmen die folgenden im Streitfall angegriffenen [X.]men registriert
waren:
regierung-oberfranken.de
regierung-mittelfranken.de
regierung-unterfranken.de
regierung-oberpfalz.de

e-rung-nung-

Als Admin-C
sämtlicher [X.]men war der
in [X.] wohnhafte
Dr.
M.
eingetragen. Der Kläger nahm diesen
gerichtlich unter anderem auf Un-terlassung der Mitwirkung an der Registrierung und auf Verzicht auf die Do-mainnamen in Anspruch. Insoweit erging am 21.
Mai 2008 ein Versäumnisurteil des [X.]s München
I, das
rechtskräftig wurde. Dr.
M.
gab -
teilweise vor und teilweise nach Erlass des Versäumnisurteils -
seine
Stellung als Admin-C auf. Daraufhin wurden neue Personen als Admin-C eingetragen. Die [X.]--n-23.
März 2009 durch den jeweiligen Domaininhaber gelöscht und
sodann
auf--t. Insoweit ha-ben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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4
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6
-
4
-

Der Kläger erwirkte ferner
Versäumnisurteile gegen die Inhaber der
Do-mainnamen, die
allerdings
unter der angegebenen Anschrift des
jeweiligen
Ad-min-C nicht zugestellt
werden konnten.
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der angegriffenen [X.]men
verpflichtet.
Der
Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung egierung--
--

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Sie ist der Ansicht, ihre
Verantwortlichkeit
nach den Grundsätzen der Störerhaftung
komme nur dann in Betracht, wenn eine Rechtsverletzung durch Urteil festgestellt sei oder ganz of-fenkundig zu Tage trete; daran fehle es im Streitfall.
Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Beru-fungsverfahren hat die Beklagte mit
einem nach Schluss der mündlichen Ver-handlung eingegangenen, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.
Mai 2010 mitgeteilt, dass die Domaininhaber die streitgegenständlichen [X.]men -

Mai 2010 Inhaber dieser [X.]men geworden sei. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen
als verspätet angesehen und nicht berücksichtigt.
Die Beru-fung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
einge-legt. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Der
Kläger
beantragt
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache er-ledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen.
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12
-
5
-

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf Löschung der
angegriffenen [X.]men nach §
12 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Voraussetzung für die Störerhaftung sei die Verletzung von [X.]. Diese träfen
die Beklagte allenfalls
dann, wenn sie -
wie im Streitfall -
von einem [X.] auf angebliche Verletzung seiner Rechte hingewiesen werde. Allerdings habe die Beklagte auch dann nur eingeschränkte Prüfungspflichten
zu erfüllen. Sie sei nur dann gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen könne, dass ein regi-strierter [X.]me Rechte Dritter verletze.
Ein solcher offenkundiger, von dem zuständigen Sachbearbeiter der [X.] unschwer zu erkennender Rechtsverstoß sei im Streitfall gegeben. Zwar sei hierfür nicht ausreichend, dass gegen den zunächst angegebenen Admin-C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen sei. Ein solches Urteil
wirke
nicht für und gegen den Domaininhaber. Die Beklagte sei jedoch zur Lö-schung der Registrierung des [X.]mens verpflichtet, weil eine eindeutige, sich aufdrängende Verletzung des Namensrechts des [X.] vorliege.
Der Streitfall zeichne sich durch die Besonderheit aus, dass es sich bei den [X.] Namen um offizielle Bezeichnungen der Regierungen der Regie-
in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen werde auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namens-rechtlichen Kenntnisse verfüge, offenkundig, dass der Name allein einer staatli-chen Stelle zugeordnet sein könne. Zugleich werde für einen Sachbearbeiter der Beklagten deutlich, dass durch die [X.] einer -
noch dazu in 13
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-
6
-

[X.] ansässigen -
Privatperson bzw. eines privaten Unternehmens eine Zu-ordnungsverwirrung ausgelöst werde. Eine Verletzung schutzwürdiger Interes-sen des [X.] liege darin, dass der unzulässige Eindruck erweckt werde, die Verwendung des Namens sei autorisiert.
I[X.] Der Antrag des [X.] festzustellen, dass der Rechtsstreit
in der Hauptsache
erledigt ist, ist begründet.
1. Die Erledigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll,
als solches
außer Streit steht (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2003 -
I
ZR
84/01, [X.], 349 = WRP
2004, 496 -
Einkaufsgutschein
II; Urteil vom 11.
März 2004
-
I
ZR
161/01, juris
Rn.
10). Das ist hier der Fall. Die beanstandete Registrierung der streitgegenständlichen [X.]men ist ge-löscht
und der Kläger selbst Inhaber der [X.]men geworden. Zu prüfen ist daher, ob die Klage bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und -
wenn dies der Fall ist -
ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledi-gung der Hauptsache festzustellen ([X.], [X.], 349 -
Einkaufsgut-schein
II, mwN).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht bejaht. Es hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Lö-schungsanspruch aus §
12 Satz
1 Fall
2 BGB zusteht und
die Beklagte auf-grund der Besonderheiten des Streitfalls
als Störerin in Anspruch genommen werden kann.
2.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
die an-gegriffenen [X.]men das Namensrecht des [X.] nach §
12 Satz
1 Fall
2 BGB
verletzen und damit die Voraussetzungen eines auf Löschung
der 16
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-
7
-

rechtsverletzenden [X.]men gerichteten Beseitigungsanspruchs gegeben sind.
Aus §
12 Satz
1 BGB kann sich
ein Anspruch auf Löschung eines
Do-mainnamens
ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als [X.] nicht erst mit der Benutzung des
[X.]mens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt ([X.], Urteil vom 22.
November 2001 -
I
ZR
138/99,
[X.]Z 149, 191, 199

shell.de;
Urteil vom 26.
Juli 2003 -
I
ZR
296/00, [X.]Z 155, 273, 276
f.

maxem.de; Urteil vom 9.
September 2004 -
I
ZR
65/02, [X.], 430, 431
= [X.], 488 -
mho.de; Urteil vom 24.
April 2008 -
I
ZR
159/05, [X.], 1099 Rn.
19 = [X.], 1520 -
afilias.de).
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Namensrechts des [X.] unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung angenommen und die Verletzung schutzwürdiger Inte-ressen des [X.] in der Erweckung des unzutreffenden Eindrucks gesehen, dieser habe die Verwendung der Namen den in [X.] ansässigen
Unter-nehmen gestattet. Dass demgegenüber berechtigte Interessen der [X.] vorrangig schutzwürdig seien, sei offenkundig fernliegend. Diese Beurtei-lung
lässt Rechtsfehler nicht erkennen
und wird
von der Revision
auch
nicht beanstandet.
3.
Das Berufungsgericht hat weiter mit
Recht angenommen, dass
die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Löschung der Domain-namen in Anspruch genommen werden kann, weil eine eindeutige, sich auf-drängende Verletzung des Namensrechts des [X.] vorliegt.
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer -
ohne Täter oder Teilnehmer zu sein -
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschütz-19
20
21
-
8
-

ten Rechts beiträgt ([X.], Urteil vom 22.
Juli 2010 -
I
ZR
139/08, [X.], 152 Rn.
45 = WRP 2011, 223 -
Kinderhochstühle im [X.], mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] genügen, sofern der Inanspruchgenom-mene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte ([X.], Urteil vom 17.
Mai 2001 -
I
ZR
251/99, [X.], 13, 17 -
ambiente.de; Urteil vom 9.
Dezember 2003 -
VI
ZR
373/02,
[X.], 438, 442 -
Feriendomi-zil
I). Von diesen Maßstäben ist
auch
das Berufungsgericht ausgegangen, in-dem es angenommen hat, dass die Beklagte mit der Registrierung der angegrif-fenen [X.]men eine Ursache für die zum Nachteil des [X.] eingetrete-ne Rechtsverletzung gesetzt hat. Dagegen erinnert die Revision nichts.
b) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend
angenommen, dass eine
Verantwortlichkeit als
Störer
die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt.
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer
nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten
voraus. Ob und inwieweit dem als Störer [X.] eine Prüfung und Verhinde-rung oder Beseitigung der durch den [X.] drohenden Rechtsverletzung [X.] ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl.
[X.], 13, 17
f.
-
ambiente.de; [X.], Urteil vom 12.
Mai 2010 -
I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
19 -
Sommer [X.]; Urteil vom 9.
November 2011 -
I
ZR
150/09, [X.], 304 Rn.
51 = [X.], 330 -
Basler Haar-Kosmetik).
22
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-
9
-

Der Senat hat bereits entschieden, dass
die Beklagte
nach diesen Grundsätzen nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffen. Danach sind ihr für die Phase der automatisiert erfolgenden ursprünglichen Registrierung keinerlei Prüfungspflichten zuzumuten ([X.], 13, 18
f.
-
ambiente.de). Aber auch
dann,
wenn die Beklagte von einem [X.] auf eine -
angebliche -
Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, trifft
sie nur eine eingeschränkte [X.]. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte lediglich
gehalten, eine [X.] zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für die Beklagte ohne weiteres feststellbar ist.
Diese Privilegierung der Beklagten ergibt sich zum einen daraus, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt. Zum anderen rechtfertigt sich die Einschränkung der Prüfungspflichten aus der Funktion
der Beklagten. Sie verfolgt keine eigenen Zwecke, handelt ohne Ge-winnerzielungsabsicht und nimmt ihre Aufgabe im Interesse sämtlicher Inter-netnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahr. Die [X.] ihre Aufgabe als rein technische Registrierungsstelle
nicht mehr in der [X.] effizienten Weise erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer registrierten Domainbezeichnung gel-tend macht, in eine rechtliche Prüfung einzutreten.
Die Beklagte kann deshalb Dritte, die behaupten, durch einen Domain-namen in ihren Rechten verletzt zu sein, grundsätzlich darauf verweisen, mögli-che Ansprüche gegenüber dem Inhaber des [X.]mens geltend zu ma-chen ([X.], 13, 19, 21 -
ambiente.de). Anders liegt es allerdings dann, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter [X.]me Rechte Dritter verletzt.
Bei solchen offen-kundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu er-24
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-
10
-

kennenden Rechtsverstößen
kann von ihr
erwartet werden, dass sie die [X.] aufhebt. Unschwer erkennbar ist für die Beklagte eine Verletzungen von Kennzeichenrechten
nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss ([X.], 13, 21
f.
-
ambiente.de, mwN).
c) Diese Grundsätze
hat auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist von der Besonderheit des Streitfalls ausgegangen, dass
es sich bei den als verletzt geltend gemachten
Namen um offizielle Bezeich-nungen der Regierungen der Regierungsbezirke des [X.] handelt. Weiter hat es angenommen, d[X.] mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen weise auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtli-chen Kenntnisse verfüge, eindeutig darauf hin, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein könne. Zugleich werde für einen Sachbear-beiter der Beklagten deutlich, dass aufgrund der Verwendung des Namens durch ein -
noch dazu in [X.] ansässiges
-
privates
Unternehmen eine Zu-ordnungsverwirrung ausgelöst werde. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfeh-ler erkennen.
aa) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], es
komme für die Haftung der Beklagten als Störer im Streitfall nicht darauf an, ob sich der Kläger auf
eine identische Verletzung von
berühm-ten
Namen stützen könne.
(1) Allerdings hat der Senat angenommen, dass eine
Markenrechtsver-letzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich ist, wenn der [X.]me mit einer berühmten Marke identisch
ist, die über eine überragende Verkehrs-geltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und sich diese Umstände 27
28
29
-
11
-

auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen ([X.], 13, 23 -
ambiente.de).
Diese Grundsätze lassen sich jedoch auf den
Streitfall, in dem es
nicht um eine Markenrechtsverletzung, sondern um die Verletzung von Namensrechten eines
[X.]n
Bundeslandes geht, nicht ohne weiteres über-tragen.
(2) Der Senat hat eine Verpflichtung der Beklagten, aufgrund der Anzei-ge eines Prätendenten tätig zu werden, auf Fälle der identischen Verwendung berühmter Marken beschränkt, weil die Beurteilung einer Markenverletzung be-sondere Kenntnisse im Markenrecht voraussetzt, die bei den Sachbearbeitern der Beklagten nicht vorausgesetzt werden können ([X.], 13, 22 -
ambien-te.de). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dem Erfor-dernis der Berühmtheit der Marke und deren überragender
Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen
nach alledem
die Funktion zukommt, eine Störerhaftung der Beklagten auf solche Markenrechtsverletzungen einzugren-zen, die sich ihren Mitarbeitern auch ohne besondere Kenntnisse des Marken-rechts ohne weiteres erschließen. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht in Abgrenzung zu diesen auf die
Besonderheiten des Markenrechts abstellenden Grundsätzen
angenommen, dass die Offenkundigkeit der Namensrechtsverlet-zung
im Streitfall
auch für den Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig ersichtlich sei, weil
es sich bei den geschützten Namen um die bekannte oder leicht zu verifizierende offizielle Bezeichnung der Regierungen der Regierungsbezirke des klagenden Bundes-landes handele.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision
diese Beurteilung mit der [X.] als rechtsfehlerhaft, die Regierungen der Regierungsbezirke des [X.] nennten sich n-ielten. Das Berufungsgericht hat zutreffend in 30
31
-
12
-

tatrichterlicher Würdigung
angenommen, dass sich aufgrund dieser
Abwei-chung für das allgemeine Verständnis kein relevanter Unterschied
ergibt:
Durch das Weglassen der Präposition werde weder ein neuer Begriff oder Name ge-schaffen noch verlören die Namen derart ihre Prägung, dass eine fehlende Identität angenommen werden müsse. Diese Umstände würden sich vielmehr auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen, so dass sich ihnen die Rechtsverletzung aufdrängen müsse. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Berufungsgericht -
von der Revision nicht beanstandet -
festgestellt hat, dass auch den derzeitigen [X.]adressen der hier maßgebenden Regie-dadurch die Zuordnung zu der so [X.] beeinträchtigt wird. Entgegen der Auffassung der Revision führt die auf die Umstände des konkreten Streitfalls abstellende Beurteilung des Berufungsgerichts schließlich auch nicht dazu, dass die Mitarbeiter der [X.] nunmehr bei jeder Abweichung zwischen dem als verletzt behaupteten
Na-men
einer staatlichen Stelle
und dem
in der Domainbezeichnung verwendeten Namen prüfen müssten, ob eine relevante Zuordnungsverwirrung vorliege.
bb) Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, auch für die Sachbearbeiter der Beklagten erschließe es sich ohne weiteres, dass es sich bei den sieben Verwaltungssprengeln des Staatsgebiets des [X.] um allgemein bekannte geografische Regionen
han-dele und dass diese geografischen

ätten. Die Revision wendet sich insoweit gegen eine auf tatrichterlichem Gebiet [X.] Würdigung des Berufungsgerichts, die weder erfahrungswidrig ist noch sonst Rechtsfehler erkennen lässt. Insbesondere macht die Revision nicht gel-tend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang konkreten
Vortrag der Beklagten zum Umfang der insoweit
erforderlich werdenden Recherchen oder dem Bildungs-
oder Ausbildungsstand ihrer Mitarbeiter
verfahrensfehler-haft
übergangen.
32
-
13
-

cc)
Das
Berufungsgericht
hat weiter mit Recht angenommen, dass ein Sachbearbeiter der Beklagten den
beanstandeten [X.]men hinreichend deutlich entnehmen kann, dass die Namen einer staatlichen Stelle und nicht den in [X.] ansässigen privaten Anmeldern
zuzuordnen sind.
Dabei kann offenbleiben, ob -
wie die Revision meint -
nicht nur staatliche Institutionen die
eine entsprechende [X.]seite betreiben darf. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass jedenfalls [X.] mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen [X.] deutlich
wird, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet
ist. Anders als bei der Verwendung von Personennamen ist es bei der [X.] von auf örtlich bestimmte staatliche Stellen hindeutenden sprechenden Domainbezeichnungen fernliegend, dass gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des [X.]mens berechtigt seien, existieren könnten.
[X.] unter den Umständen des Streitfalls, in dem ein [X.]s
Bundesland gegenüber der Beklagten geltend macht, dass sein Namensrecht durch die Re-gistrierung eines [X.]mens durch ein in [X.] ansässiges Unterneh-men verletzt worden ist, ist die Möglichkeit
einer berechtigten Namensbenut-zung des [X.]mens
-
etwa durch Dritte, die unter dieser Domainbezeich-nung Informationen über die betreffenden staatlichen Stellen und deren [X.] verbreiten wollen -
eher theoretischer Natur und spricht nicht gegen die An-nahme einer Prüfungspflicht der Beklagten.
Hinzu kommt, dass
es
-
wie das [X.] zutreffend angenommen hat -
nicht zweifelhaft sein kann, dass der Gebrauch des Namens einer staatlichen Stelle auch in diesen Fällen zu e[X.]r Zuordnungsverwirrung führt, die der Namensträger nicht hinnehmen muss.
d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme des [X.], dass es weder des Erfordernisses der Berühmtheit noch
desjeni-33
34
-
14
-

gen der Identität der Namen bedürfe, lege
der Beklagten derart weitreichende [X.] oder es zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung ihrer Tätigkeit komme. Wie dargelegt, ent-sprechen die auf den konkreten Umständen
des Streitfalls beruhenden Maß-stäbe des Berufungsgerichts den hohen Anforderungen, die
der Senat an die Annahme der Prüfungspflicht der Beklagten stellt. Eine von der Revision be-hauptete

nicht zu befürchten.
Soweit die Revision meint, die vom Berufungsgericht
bejah-te Prüfungspflicht führe in quantitativer Hinsicht zu einem unzumutbaren Prü-fungsaufwand und stelle die Beklagte in qualitativer Hinsicht vor
unerfüllbare Aufgaben, werden Rechtsfehler des Berufungsgerichts
nicht dargelegt. [X.] ist nicht erkennbar, dass die Beklagte -
wie die Revision meint -
nun-mehr prüfen müsse, wie es sich bei

-
oder Handelskammern
oder
Rundfunkanstalten verhalte und ob und unter welchen Voraussetzungen eine Differenzierung zu Gunsten der öffentlichen Hand kar-tellrechtlich problematisch wäre. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Beklagten
zu Anzahl und Umfang der von der Revision genannten Zweifelsfälle und den dadurch an-fallenden [X.] übergangen hätte.
4. Durch die Löschung der angegriffenen [X.]men
ist die auf die Aufhebung der Registrierung dieser [X.]men durch die Beklagte gerichte-te Klage unbegründet geworden.
II[X.] Danach hat sich der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er in die Re-visionsinstanz gelangt ist, durch die Löschung der angegriffenen [X.]men in der Hauptsache erledigt.
Dies ist festzustellen, nachdem die Erledigungser-klärung des [X.] einseitig geblieben ist.
35
36
-
15
-

Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2009 -
2-21 O 139/09 -

O[X.], Entscheidung vom 17.06.2010 -
16 U 239/09 -

37

Meta

I ZR 131/10

27.10.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. I ZR 131/10 (REWIS RS 2011, 1915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1915

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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