Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. X ZB 2/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1254

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[X.]BESCHLUSS [X.]/04
vom 11. Oktober 2004 in der [X.]

betreffend das Patent 198 56 649

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Verspätete Zahlung der [X.]
[X.] §§ 59 Abs. 1, 123 Abs. 1 PatKostG § 6

Der Einspruch gegen ein Patent nach § 59 Abs. 1 [X.] ist eine sonstige Hand-lung im Sinne von § 6 [X.]

Gegen die verspätete Einzahlung der [X.] ist eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

[X.], [X.]. v. 11. Oktober 2004 - [X.]/04 - [X.]

- 2 - [X.] hat am 11. Oktober 2004 durch [X.] [X.], [X.], Scharen, die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden und Rechtsbeschwer-deführerin gegen den [X.]uß des 34. [X.]s (Technischen Be-schwerdesenats) des [X.]s vom 18. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 50.000,-- •

Gründe:

1. Die Einsprechende und Rechtsbeschwerdeführerin hat am 21. No-vember 2002 gegen das am 29. August 2002 veröffentlichte Patent 198 56 649 Einspruch eingelegt. Die [X.] hat sie am 15. Mai 2003 ein[X.]. Gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung der Gebühr hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Diesen Antrag hat das [X.] durch den angefochtenen [X.]uß zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß der Einspruch als - 3 - nicht erhoben gilt. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde [X.], weil die Unterscheidung zwischen "Handlung" und "Antrag" im Rahmen des Patentkostengesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle.
Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen [X.]uß aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
2. Das [X.] hält die Wiedereinsetzung gegen die [X.] der Frist zur Zahlung der [X.] für ausgeschlossen. So-weit die Einsprechende die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung daraus [X.], daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung der [X.] der Einspruch als zurückgenommen gelte, sei ihr nicht zu folgen; der Einspruch gelte in diesen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, weil er als sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. 2 PatKostG anzusehen sei. Die Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 [X.], nach der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs ausgeschlossen sei, könne nur auf alle Erfordernisse bezogen werden, die innerhalb dieser Frist zu erfüllen seien. Der Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung des Einspruchs zustehe, erfasse daher ohne weiteres auch die zur wirksamen Einspruchseinlegung gehörende und innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Frist zu bewirkende [X.] der [X.].
3. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, für die Entscheidung komme es nicht auf die Frage an, ob der Einspruch als Handlung oder als Antrag im Sinne des § 6 Abs. 2 PatKostG anzusehen sei. Maßgeblich sei vielmehr, daß - 4 - § 123 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich die Wiedereinsetzung nur für die Frist zur Erhebung des Einspruchs gemäß § 59 Abs. 1 [X.] ausschließe, nicht aber für die Frist zur Zahlung der [X.]. Eine Gleichstellung sei [X.] nicht gerechtfertigt. Gerechtfertigt sei ein Ausschluß der Wiedereinsetzung nur dann, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordne. Dies sei bei der unterlassenen Zahlung der [X.] nicht der Fall.
4. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann innerhalb von drei Monaten nach der [X.] der Erteilung eines Patents Einspruch erhoben werden. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist eine Wiedereinsetzung gegen die [X.] dieser Frist ebenso ausgeschlossen wie gegen die Versäumung der Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die [X.] des Patents zusteht, und für die Frist zur Einreichung von [X.], für die eine Priorität nach §§ 7 Abs. 2 und 40 [X.] in Anspruch genommen werden kann. § 6 Abs. 1 PatKostG sieht darüber hinaus vor, daß in allen Fällen, in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen ist. Nach § 6 Abs. 2 PatKostG gelten die Anmel-dung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorge-nommen, wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig [X.] wird.
§ 6 Abs. 2 PatKostG unterscheidet damit zwischen Antrag und sonstiger Handlung. Dem widerspricht allerdings die Begründung des [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 14/6203 abgedruckt in [X.] 2002, 36 ff.) insofern, als dort ausgeführt wird, es werde eine Vereinheitlichung der - 5 - Folgen der Nichtzahlung der erforderlichen Gebühr angestrebt; nicht mehr die Nichtstellung des Antrages solle angenommen werden, sondern die Rücknah-me des Antrags. Der Gesetzgeber hat jedoch in Verfolg dieser Absicht die Un-terscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen nicht aufgegeben. So wird in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PatKostG zwischen Antrag und u.a. dem Einspruch unterschieden. Auch in § 6 PatKostG ist es gerade bei der Unter-scheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen verblieben.
Bei einer Unterscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen kann aber der Einspruch nur der letztgenannten Gruppe unterfallen. Wie sich aus § 59 Abs. 1 [X.] ergibt, ruft der Einspruch selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen hervor. Zu seiner Wirksamkeit bedarf es keines Antrags.
Ist danach der Einspruch eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 PatKostG, so tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist nach § 6 Abs. 2 PatKostG ohne weiteres die Wirkung ein, daß er als nicht erhoben gilt. Die maßgebliche Frist ist damit die Einspruchsfrist, gegen deren Versäumung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist.
Im Ergebnis wird mit dieser gesetzlichen Regelung neben der Erhebung des Einspruchs innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehenen Frist die Zahlung der Gebühr innerhalb dieser Frist verlangt. Damit macht das [X.] die Zahlung der Gebühr zu einem Bestandteil der innerhalb der Frist des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu erfüllenden Erfordernisse für die Erhebung des Einspruchs. Für ihre Wirksamkeit setzt die Erhebung des Einspruchs danach voraus, daß innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten Frist auch die Gebühr gezahlt wird. Die Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 [X.], nach der die - 6 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, die dem Einsprechenden zusteht, ausgeschlossen ist, kann nur auf alle [X.] bezogen werden, die innerhalb dieser Frist zu erfüllen sind ([X.] [X.] 89, 245, 247 - Schlitzwand). Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Gebühr würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, durch die die Wiedereinsetzung in die Frist, die für die Erhebung des [X.] zur Verfügung steht, ausgeschlossen ist. Denn die Zulassung der [X.] gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Gebühr würde die durch den Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs angestrebte Rechtssicherheit wieder beseitigen.
5. [X.] beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.].
6. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich gehalten.

[X.] Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist urlaubs- Scharen bedingt ortsabwesend und deshalb
gehindert, zu unterschreiben.

[X.]

Mühlens Meier-Beck

Meta

X ZB 2/04

11.10.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. X ZB 2/04 (REWIS RS 2004, 1254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1254

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