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PDF anzeigen 5 StR 384/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. September
2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Schon aus [X.] wird es dringend angezeigt sein, in Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt eine Aussetzung von Strafe
und Maßregel nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2
StGB, § 67d Abs. 2 StGB zu erstreben.
Basdorf
Dölp
König
Berger
[X.]
Meta
04.09.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. 5 StR 384/13 (REWIS RS 2013, 3056)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3056
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