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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 8. September 2004 in der Familiensache
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. September 2004 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der [X.] vom 21. Juli 2004 wird wegen offenbarer Un-richtigkeit gemäß § 319 ZPO in seinem Ausspruch wie folgt [X.]: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des 1. [X.] des [X.] vom 26. Januar 2004 (Verwerfung der Berufung) und vom 26. Februar 2004 (Ablehnung der Wiedereinsetzung) aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Aus-nahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird (§ 8 GKG). [X.]: bis 1.500 •.
[X.] [X.] [X.]
Vézina Dose
Meta
08.09.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2004, Az. XII ZB 50/04 (REWIS RS 2004, 1759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1759
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