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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 22. Dezember 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Dezember 2004 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der [X.] vom 8. September 2004 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß Rentenanwartschaften (nicht in Höhe von 468,84 •, sondern) in Höhe von 456,41 • begründet werden.
Gründe: a) [X.]: Aus dem Betrag von 107,29 • monatlich errechnet sich über die Barwert-Verordnung, wie im Beschluß vom 8. September ausgeführt, ein Barwert von 10.834,14 •. Nach Multiplikation mit dem auf Euro umbasierten Umrechnungs-faktor für 2001 von 0,00018725683 ergeben sich 2,0288 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 24,84 • eine dynamische Rente von 50,40 •. Der [X.] hat seiner Berechnung versehentlich den Umrechnungsfaktor für 2001 mit 0,0000957429 zugrundegelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf Euro umzubasieren (vgl. [X.] des [X.] vom 30. Mai 2001 FamRZ 2001, 1201, 1202 unter [X.]). - 3 - b) [X.] Lebensversicherung: Aus dem Deckungskapital zum Ehezeitende von 184,64 DM errechnet sich durch Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor für 2001 (auf [X.]) von 0,0000957429 und dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende (auf [X.]) von 48,58 DM eine dynamisierte Anwartschaft von 0,86 DM, was 0,44 • entspricht. Der [X.] hat übersehen, daß das Amtsgericht die dynamisierte Anwart-schaft zutreffend mit 0,44 • (und nicht mit 0,44 DM) errechnet hat, so daß die vom [X.] vorgenommene erneute Division durch 1,95583 rück-gängig zu machen war. c) Damit stehen den Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von 1.453,89 • solche der Ehefrau in Höhe von (490,22 • + 50,40 • + 0,44 •) = 541,06 • gegenüber, so daß sich ein Ausgleichsbetrag von 456,41 • errechnet. [X.] [X.] [X.]
[X.]
Dose
Meta
22.12.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. XII ZB 62/04 (REWIS RS 2004, 62)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 62
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