Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. XI ZR 379/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1832

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 379/07 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 107.388,21 •. Nobbe [X.] Joeres Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 19/05 - KG [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 13 U 54/06 -

Meta

XI ZR 379/07

23.09.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. XI ZR 379/07 (REWIS RS 2008, 1832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1832

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