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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS K[X.]R 5/05 vom 24. April 2006 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - [X.] hat am 24. April 2006 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 119 [X.]wGO) dahin berichtigt, dass der letzte Satz der Gründe zu [X.] (S. 21 f. des [X.], Tz. 37) richtig wie folgt lautet: Der nächstgrößere Wettbewerber ist bei beiden Marktabgrenzun-gen mit einem Marktanteil von 20 bis 30 % bzw. 30 bis 40 % der [X.] - gleichfalls der angefochtenen [X.]erfügung zufolge - mit der [X.] Hannover GmbH ein Busunternehmen, an dem die [X.] mit ca. 78 % beteiligt ist. [X.] [X.] [X.] [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - [X.]I - Kart 1/04 ([X.]) -
Meta
24.04.2006
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. KVR 5/05 (REWIS RS 2006, 3910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3910
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