Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 3 StR 403/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1157

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärti-gen Großen Jugendkammer des [X.] in [X.] vom 9. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch blei-ben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßi-gen Betruges (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] und vier Monaten verurteilt. 1 Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 - 3 - Nach den Feststellungen der Kammer hatte die Angeklagte bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens umfassende Angaben zum Tatablauf ge-macht, Mittäter benannt und auch ihre eigenen Tatbeiträge offen dargelegt, [X.] sie maßgeblich an der Überführung der zunächst nicht geständigen [X.] mitgewirkt hat. Die geleistete Aufklärungshilfe hat das [X.] nach Verneinung der Annahme eines minder schweren Falles lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berück-sichtigt. 3 Dies ist rechtsfehlerhaft; denn obwohl nach den getroffenen Feststellun-gen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO vorlagen, hat das [X.] nicht geprüft, ob die Strafe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern oder gar nach § 46b Abs. 1 Satz 4 StGB zu verfahren ist. Die [X.] hat demgemäß auch nicht bedacht, dass die Aufklärungshilfe in die Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB bejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzu-stellen ist. Hierauf beruht das angefochtene Urteil. Der [X.] kann nicht aus-schließen, dass das [X.] zu einem abweichenden Rechtsfolgenaus-spruch gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte. 4 - 4 - Die der Bildung der Strafe zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und werden daher von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellun-gen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 5 [X.]von [X.]Sost-Scheible [X.]

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3 StR 403/10

23.11.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 3 StR 403/10 (REWIS RS 2010, 1157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1157

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