Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. III ZR 139/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2221

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:171116UIIIZR139.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 139/14

Verkündet am:

17. November 2016

P e l l o w s k i

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, [X.] des Gläubigers

[X.] § 157 D; ZPO § 286 B, G

Zu den Voraussetzungen der Einbeziehung eines [X.] in den Schutzbereich eines Vertrags.

[X.], Urteil vom 17. November 2016 -
III ZR 139/14 -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter [X.], [X.] und Dr. Remmert
sowie die Richterin Dr. Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n zu 2 wird das
Grund-
und Teilurteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2014 aufgehoben, soweit zum Nachteil des [X.]n zu 2 er-kannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 12. Zivilsenat des
Berufungsgerichts
zurückverwie-sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den [X.]n zu 2 (im Folgenden nur noch [X.]r) auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
in Anspruch, weil er
bei [X.] einen Stromschlag an der Außenlampe einer Doppelhaushälfte erlitt und hierdurch schwere gesundheitliche Schäden davon
trug.

1
-

3

-

Der [X.] wechselte
im März 2009 auf Bitten der Nießbrauchsberech-tigten der Doppelhaushälfte gefälligkeitshalber in Nachbarschaftshilfe die an der Fassade angebrachte Außenlampe aus.
Dabei erneuerte er
auch die Verkabe-lung der Lampe bis zurück
zur nächsten Umverteilung.

Der Eigentümer der Doppelhaushälfte beauftragte in der Folgezeit den Arbeitgeber des [X.] mit Putzarbeiten an der Fassade des Gebäudeteils. Als der Kläger bei deren Ausführung am 16. September 2009 mit der Außen-lampe in Berührung kam, erlitt er einen Stromschlag, der zu einem hypoxischen Hirnschaden führte. Er ist seither schwerstbehindert und umfassend
pflegebe-dürftig.

Ermöglicht wurde der Stromschlag durch einen im Inneren des Gebäu-des in die Wand geschlagenen Metallnagel, der das Schutzleiterkabel -
noch vor der Umverteilung, hinter der die neue Verkabelung verlegt wurde -
durch-trennt und eine Verbindung zwischen dem vom [X.]n an das [X.] geklemmten Teil des Schutzleiterkabels und dem stromführenden Pha-senleiterkabel hergestellt
hatte. Hierdurch war das Lampengehäuse unter Strom gesetzt und der Fehlerstromschutzschalter
funktionslos gemacht worden.

Das [X.] hat die gegen den [X.]n und gegen den Eigentü-mer der Doppelhaushälfte als vormaligen Erstbeklagten gerichtete Klage [X.]. Das [X.] hat mit Grund-
und Teilurteil die den Erstbe-klagten betreffende Berufung des [X.]
zurückgewiesen,
jedoch die Klage gegen
den [X.]n dem
Grunde
nach
für
gerechtfertigt
erklärt und
festge-stellt, dass er
verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren infolge des Unfalls ent-standenen und künftig noch entstehenden immateriellen und materiellen [X.] zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder 2
3
4
5
-

4

-

übergehen.
Zur Verhandlung über die Höhe der Zahlungsansprüche des [X.] gegen den [X.]n hat es die Sache an das [X.] zurückverwie-sen.

Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des Beklag-ten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.]n hat in der Sache Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist,
und
in diesem Umfang
zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der [X.] schulde dem Kläger Schadenersatz wegen Schlechterfüllung der mit der Nießbrauchs-berechtigten A.

R.

getroffenen Vereinbarung
über den von ihm vorge-nommenen Austausch der
alten gegen die mit einem Bewegungsmelder verse-hene neue Außenlampe, in deren Schutzbereich der Kläger als Dritter einbezo-gen worden sei.

Auch wenn der [X.] die Arbeiten aus nachbarschaftlicher Gefällig-keit unentgeltlich verrichtet habe, habe er bei Würdigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven Betrachters mit
Rechtsbindungswillen gehandelt. 6
7
8
9
-

5

-

Dass die Vereinbarung rechtsgeschäftlichen Charakter trage, folge [X.] daraus, dass die Zeugin A.

R.

sich des -
nach ihrer Vorstellung -
als Elektriker sachkundigen und berufserfahrenen [X.]n
auch im
Hinblick
auf ihre Enkelin
Y.

R.

, die
Mieterin der Erdgeschosswohnung
der Doppel-haushälfte, habe bedienen wollen.
Diese habe nach der durchgeführten Be-weisaufnahme die Außenlampe regelmäßig gereinigt und sei dadurch der Ge-fahr eines Stromschlags aufgrund eines Montagefehlers des [X.]n ebenso wie die Nießbrauchsberechtigte selbst -
wenn nicht in noch stärkerem Maße als diese -
ausgesetzt gewesen.

Der
Kläger gehöre zu
den in den Schutzbereich dieser Vereinbarung einbezogenen Personen. Für ihn als Beschäftigten der nachfolgend vom Erst-beklagten mit Putzarbeiten an der Hausfassade beauftragten Firma gelte be-züglich der
[X.] zur Montageleistung des [X.]n nichts anderes als für die die Außenlampe regelmäßig reinigende Zeugin Y.

R.

. Die Nießbrauchsberechtigte habe auch
ein Interesse am Schutz des [X.] ge-habt, für dessen Wohl und Wehe sie verantwortlich gewesen
sei. Indem sie die Montage dem vermeintlich umfassend sachkundigen und geschulten [X.]n anvertraut habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Arbeiten in einer Weise ausgeführt würden, dass niemand durch die Lampe zu Schaden kommen [X.]. Für den [X.]n sei schließlich erkennbar gewesen,
dass die Zeugin A.

R.

auf die Sicherheit aller Personen, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ebenso vertraut habe wie auf ihre eigene Sicherheit, zumal es sich letztlich um einen begrenzten und überschau-baren Kreis von Personen gehandelt habe.

Eine bei Gefälligkeitsleistungen in Betracht kommende
Beschränkung des [X.] auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugunsten des
10
11
-

6

-

haftpflichtversicherten [X.]n sei weder behauptet noch ersichtlich und an-gesichts des Gefährdungspotentials von Elektroarbeiten auch nicht anzuneh-men. Das
schuldhafte Verhalten des [X.]n habe darin bestanden, dass er durch ein
Augenblicksversagen und damit leicht fahrlässig bei der
von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage durchgeführten Kontrollmessung
zwischen Phasen-
und Schutzleiter entweder übersehen habe, dass das verwendete funktionstüchtige Testgerät keinen Stromfluss
angezeigt habe, was auf eine Fehlfunktion des Schutzleiters hindeute, oder
dieses Messergebnis falsch ge-deutet
habe. Zu dieser Schlussfolgerung ist das Berufungsgericht gelangt, weil es die klägerische Behauptung, der schadenstiftende Nagel sei nicht erst nach, sondern schon
vor dem Austausch der Außenlampe in die Wand geschlagen worden, aufgrund der
durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angese-hen
und das
Vorbringen des [X.]n, bei seiner Messung zwischen Phasen-
und Schutzleiter sei ein Stromfluss angezeigt worden, für unglaubhaft gehalten
hat.

Ob neben dieser vertraglichen Haftung auch eine Haftung des [X.]n aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 [X.] oder § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 229 StGB besteht, hat das Berufungsgericht
unter Hinweis auf das we-gen des [X.] anhängige Strafverfahren offen
gelassen.

II.

1.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich eines
Gefälligkeitsvertrags
zwischen der Nießbrauchsbe-rechtigten und dem [X.]n halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Es kann deshalb dahinstehen, ob es zutrifft, dass der [X.] sich ge-12
13
-

7

-

genüber der Nießbrauchsberechtigten rechtsverbindlich verpflichtete, die [X.] unentgeltlich auszuwechseln.

Die
Einschätzung, der Kläger sei in den Schutzbereich der rechtsge-schäftlichen Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten
und dem [X.] über den Austausch der Außenlampe einbezogen gewesen, überdehnt den Anwendungsbereich des Vertrages
mit Schutzwirkung für Dritte und beruht
auf einem unzutreffenden Verständnis der hierfür geltenden Rechtsprechungs-grundsätze.

a) Bei
einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht die geschuldete (Haupt-)Leistung zwar allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der [X.] in die vertraglichen Sorgfalts-
und [X.]en einbezogen, dass er bei
deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in der
Rechtspre-chung des [X.] und des [X.] beruht auf ergänzender Vertragsauslegung (z.B.
[X.] 127, 218, 221 f;
[X.], Urteil vom 15.
Juni 1971
-
VI [X.], [X.]Z 56, 269, 273) und knüpft damit an den hypothetischen
Willen der Parteien an, der gemäß
§ 157 [X.] unter Berücksichtigung von [X.] und Glauben zu erforschen
ist. Sie ist
dem Umstand geschuldet, dass die Erfül-lung vertraglicher Leistungspflichten
zu
einem gesteigerten [X.] Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend
zu einer größeren
Einwirkungsmöglich-keit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und gegebenenfalls mit diesem verbundener Dritter
führt
und das
Deliktsrecht
-
insbesondere wegen der
Exkul-pationsregelung bei der [X.] nach
§ 831 Abs. 1 Satz 2 [X.]
und des
Fehlens
eines umfassenden Vermögensschutzes -
den geschädigten
Drit-ten nicht immer zureichend
absichert
([X.]/[X.], [X.], Bearb. 2001, § 328 Rn. 83
f; [X.], [X.], Bearb. 2009, [X.] § 328 Rn. 1; Palandt-14
15
-

8

-

Grüneberg, [X.], 75. Aufl., § 328 Rn. 13). Im Hinblick darauf kann es geboten sein, dem [X.] auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage zuzubilligen, die ihm die Kompensation des in Ausführung des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schadens ermöglicht. Damit ist zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisikos
des Schuldners
verbunden, der außer für Schäden seines Vertragspartners auch für Schäden des
in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen [X.] haftet. Um diese
Haftung für den Schuldner nicht unkal-kulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von [X.] in den vertragli-chen Schutz strenge Anforderungen zu stellen
([X.], Urteile
vom 3. November 1961 -
VI [X.], [X.], 86, 88
und
vom 18. Juni 1968
-
VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929, 1931).

b) Der
hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen [X.] in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist
aufgrund einer
sorgfältigen
Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer
des [X.] zu ermitteln ([X.]/[X.], aaO Rn. 96). Die dabei im Einzelnen zu beachtenden
Abwägungskriterien ergeben sich aus
der höchst-richterlichen Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (zu-sammenfassend
und mit einem Überblick über die Rechtsprechungsentwick-lung: [X.], Urteil vom 7. Mai 2009 -
III ZR 277/08, [X.]Z 181, 12 Rn. 16 f; [X.], Urteil vom 2. Juli 1996 -
X [X.], [X.]Z 133, 168, 170 ff).
Deren Ausgangspunkt sind Fallgestaltungen, in
denen das "Wohl und Wehe"
eines [X.] einem der beiden Vertragspartner
anvertraut ist
-
wie beispielsweise dem Mieter das seines
Familienangehörigen
oder
Hausangestellten
-
und die-ser Dritte
durch
ein Verschulden des Vermieters oder eines
von ihm
mit einer Reparatur am [X.] erleidet
([X.], 21, 24; 102, 231, 232).
Diese
zunächst
überwiegend Personenschäden betreffende
Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages
dann ein, 16
-

9

-

wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen
Vertragspartner beschränken, son-dern -
für den Schuldner erkennbar -
auch solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein miet-, dienst-
oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet
(st. Rspr., z.B.
[X.] aaO
Rn. 16; [X.],
21, 24; 102, 231, 232; 127, 218, 223
f; [X.], Urteile
vom 15.
Mai 1959 -
VI [X.], NJW 1959, 1676, 1677; vom 18.
Juni 1968, aaO
Rn. 24; vom 12. Juli 1977 -
VI [X.], NJW 1977, 2208, 2209
und vom 20.
April 2004
-
X [X.], [X.]Z 159, 1, 8). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist
im Wege ergänzender Vertragsauslegung der
Schutzbe-reich vertraglicher
Beziehungen
zwischen Gläubiger und Schuldner auch auf einen an seinem
Vermögen geschädigten
[X.]
ausgedehnt worden, wenn
der Gläubiger an dessen
Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem [X.] werden soll, und die Parteien zugunsten des [X.] eine Schutzpflicht be-gründen wollen
(z.B.
[X.] aaO Rn. 17).
Allerdings beschränkt sich in diesen Fällen der [X.] auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden [X.] der Parteien zumindest auch erbracht werden soll
-
wie etwa in [X.] sogenannten
Expertenhaftung für fehlerhafte Gutachten, die zur Vorlage an den [X.] bestimmt sind.
[X.] Gesichtspunkt für diese
Beschränkung des [X.] der einbezogenen [X.] ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner berechenbar
zu
halten. Er soll für Schäden Dritter nicht einste-hen müssen, wenn ihm nach [X.] und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen
(st.
Rspr., vgl. [X.] aaO; [X.], Urteil vom 20. April 2004
aaO
S. 9 mwN).
Deshalb kann ohne besondere -

10

-

Umstände auch die Einbeziehung eines
Unternehmers
und seiner Mitarbeiter in den Schutzbereich eines Werkvertrags des Bestellers mit einem anderen Un-ternehmer nicht angenommen werden
(vgl. [X.], Urteil
vom 18. Juni 1985
-
X [X.], [X.], 1245, 1246).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die
Einbeziehung eines [X.] in den Schutzbereich des Vertrages folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kom-men und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger ([X.]). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbezie-hungsinteresse). Für den
Schuldner muss die [X.] des [X.] und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar
und zu-mutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit).
Für die Ausdehnung des [X.] muss nach [X.] und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis) (z.B.
[X.], Urteil vom 24. Oktober 2013 -
III ZR 82/11, juris, Rn. 12 mwN; [X.],

Urteile
vom 2. Juli 1996 aaO [X.] und
vom 18. Februar 2014
-
VI ZR 383/12, [X.]Z 200, 188 Rn. 9; [X.]/[X.], aaO Rn. 100, 106).

d) Das Berufungsgericht hat sich zwar bei seiner Prüfung an den
vorste-henden
Voraussetzungen
orientiert.
Auch hat es nicht grundsätzlich verkannt, dass die von ihm
angenommene [X.] des [X.] zur Montageleis-tung des [X.]n für sich allein die Einbeziehung des [X.] in die Schutz-wirkung der Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem [X.] noch nicht rechtfertigt
(vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1996 aaO), sondern vielmehr weitere Bedingungen
([X.], Erkennbarkeit und Zumutbarkeit, Schutzbedürfnis) erfüllt sein müssen. Letzteres
hat die Vor-17
18
-

11

-

instanz
jedoch auf unzureichender Tatsachengrundlage und unter Außeracht-lassung dessen, dass an die Bestimmung des [X.]
der drittbegünstigten Personen strenge Maßstäbe anzulegen sind, bejaht.

Insbesondere
tragen die getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts nicht die
Annahme, die Nießbrauchsberechtigte
habe ein Interesse an der Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich der mit dem [X.]n ge-troffenen Vereinbarung gehabt, das für diesen erkennbar gewesen sei.
Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines [X.] in den Schutzbereich des Vertrages ist nach der dargestellten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn entweder -
wie in
den "Wohl-und-Wehe-Fällen"
-
zwischen ihm und
dem [X.] eine rechtliche Beziehung mit persönlicher
Für-sorge-
und [X.] oder [X.] Abhängigkeit besteht
oder ihm -
ohne eine derartig enge Bindung -
Schutzpflichten gegenüber dem [X.] aufgrund einer
Sonderverbindung in Gestalt eines sonstigen Vertrages oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen [X.] Kontaktes ob-liegen (z.B.
[X.],
Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO
Rn. 14; [X.]/[X.], aaO
Rn. 100; MüKo[X.]/[X.],
7. Aufl., § 328 Rn. 183). Solche be-sonderen Beziehungen zwischen der Nießbrauchsberechtigten
und dem Kläger
sind im Berufungsurteil
weder
festgestellt noch
ersichtlich. Eine familiäre
Bin-dung zwischen ihr und dem Kläger
bestand
-
anders als zur
Zeugin Y.

R.

-
nicht. Auch war keine in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis wurzelnde [X.] Abhängigkeit des [X.]
zu
ihr gegeben. Andere
vertragliche Bezie-hungen zwischen ihnen bestanden ebenfalls nicht. Insbesondere hatte
nicht die Nießbrauchsberechtigte den Kläger, sondern der Erstbeklagte den Arbeitgeber des [X.]
mit den Fassadenarbeiten beauftragt. Eine mögliche Haftung we-gen schuldhafter Verletzung der Schutzpflicht des Bestellers entsprechend
§
618 [X.] aus dem insoweit auch für den Kläger
Schutzwirkung entfaltenden 19
-

12

-

Werkvertrag (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 1971, aaO, [X.]) träfe
deshalb
nur den Erstbeklagten, nicht aber die Zeugin A.

R.

.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus dem von ihm
angenommenen
allgemeinen Bestreben der Nießbrauchsberechtigten, "niemanden"
durch die Lampe zu Schaden kommen zu lassen beziehungsweise
die Sicherheit "aller Personen"
zu
gewährleisten, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ihr [X.] nicht hergeleitet werden. Denn dieses Anliegen gründete
sich nicht
auf eine rechtsgeschäftliche oder auch nur [X.]
Sonderbeziehung
der Nießbrauchsberechtigten zum Kläger, sondern allenfalls
auf
ihr möglicherweise obliegende
deliktische Verkehrssicherungs-pflichten, die gegenüber jeder befugt am eröffneten Verkehr
teilnehmenden Person
zu beachten sind.
Eine
solche
aus
deliktischen Vorschriften folgende
allgemeine gesetzliche
Verpflichtung, Rechtsgüter
beliebiger
Dritter nicht zu schädigen, kann aber die Annahme eines Gläubigerinteresses an einer
still-schweigenden
Einbeziehung eines bestimmten [X.] in den Schutzbereich eines Vertrages nicht
rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2013
aaO
Rn. 14; MüKo[X.]/[X.], aaO). Entgegen der vom Prozessbevollmäch-tigen des [X.] geäußerten, allerdings nicht weiter konkretisierten Ansicht hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] in seinen Entscheidungen keine über die bisherige Rechtsprechung hinausgehende Ausweitung des [X.] der in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogenen [X.] vorgenommen.
Auch dem vom Klägervertreter in Bezug genommenen Aufsatz von [X.] (NJW 2009, 1030)
lässt sich solches nicht entnehmen.

Hieran ändert die
Einschätzung des Berufungsgerichts nichts, dass der Kreis der Personen, die mit Wissen und Wollen der Nießbrauchsberechtigten mit der Lampe in Berührung kommen würden, letztlich begrenzt und über-schaubar gewesen sei. Gerade dies war
bei objektiver Betrachtung aus Sicht 20
-

13

-

des [X.]n nicht
der Fall.
Denn der [X.] konnte bei Abschluss der [X.] mit der Nießbrauchsberechtigten nicht
einschätzen, welche
und wie
viele Personen künftig mit ihrer Billigung, der ihrer Enkelin als Mieterin der [X.],
der des erstbeklagten Eigentümers der Doppelhaushälfte und
derjenigen
gegebenenfalls noch weiterer Berechtigter
mit der von ihm mon-tierten Lampe unmittelbar in Kontakt kommen würden. Es handelt sich damit um einen
prinzipiell unbegrenzten
Personenkreis. Dessen
stillschweigende Ein-beziehung in den
Schutzbereich eines unentgeltlichen Gefälligkeitsvertrags war nicht zumutbar und damit vom hypothetischen Willen der Vertragsparteien nicht erfasst.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der [X.] über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Denn das Bestehen einer Haft-pflichtversicherung kann zwar unter Umständen gegen einen
konkludenten Haf-tungsausschluss
sprechen, nicht
aber das Fehlen anspruchsbegründender
Tat-sachen kompensieren
([X.], Urteil vom 27.
Oktober 2009
-
VI 296/08, [X.], 537 Rn.
14).

2.
Scheiden sonach Ansprüche des [X.] aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, kommt es für eine etwaige Haftung des [X.]n darauf an, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 oder des § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 229 StGB erfüllt sind, was das Berufungsgericht ausdrück-lich offen gelassen hat.

In diesem Zusammenhang weist der [X.] für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hin, dass auch die Beweiswürdigung des Berufungsge-richts, der [X.] habe pflichtwidrig und leicht fahrlässig infolge eines Augen-blicksversagens bei der von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage 21
22
23
-

14

-

durchgeführten
Kontrollmessung übersehen, dass der durch den Nagel durch-trennte Schutzleiter funktionslos war und über die von ihm fachgerecht vorge-nommene
Verbindung
des [X.] Strom auf das [X.] floss, nicht frei von Rechtsfehlern ist.

a) Nach §
286 Abs.
1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Be-weisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß §
559 Abs.
2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungs-gericht die Voraussetzungen und die Grenzen des §
286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozess-stoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-
und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 19.
Juni 2008 -
III ZR 46/06, [X.], 1552
Rn.
22 und vom 5.
November 2009 -
III
ZR 6/09, [X.], 478
Rn.
8, jeweils mwN).
Auch ge-messen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Beweiswürdigung
des Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung
des [X.]n rechtsfehlerhaft, weil
sie auf einer Verkennung der Beweislast
und einer
unvollständigen Berücksich-tigung des
Prozessstoffs
beruht.

b) Seine Überzeugung, der [X.] habe bei seiner Kontrollmessung pflichtwidrig verkannt, dass das Messgerät nichts angezeigt habe,
beziehungs-weise
dieses Messergebnis falsch interpretiert, hat das Berufungsgericht auf die Feststellung
gestützt, der Nagel habe sich bereits in der Wand befunden, als die Außenlampe Anfang 2009 montiert worden sei. Dem liegt die gedankliche
24
25
-

15

-

Schlussfolgerung zugrunde, dass die Kontrollmessung des [X.]n mit dem funktionstüchtigen Messgerät -
war
der schadensstiftende Nagel zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wand eingeschlagen
-
ein Ergebnis hätte erbringen müssen
und dementsprechend tatsächlich erbracht hat, das das Fehlen eines
Stromflusses zwischen den beiden Messpunkten an Phasen-
und Schutzleiter indizierte.
Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], dass der Kläger für den Zeitpunkt, ab dem sich der Nagel in der Wand befunden hat, beweisbelastet ist, denn
diese Tatsache ist maßgeblich für die dem [X.]n
angelastete Pflichtwidrigkeit.

Seine Behauptung, der
Nagel habe sich schon in der Wand befunden, als der
[X.] die Außenlampe Anfang 2009 montierte, hat der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Aussage der Zeugin Y.

R.

bewiesen. Diese hat bekundet, dass nach ihrem Einzug in die Wohnung im [X.] 2008 weder sie noch
andere Personen die nur schwer zugängliche [X.] aufgesucht
hätten, in deren Wand der Nagel eingeschlagen war. Diese Angaben
hat die Vorinstanz
für überzeugungskräftig genug gehalten, um auf ihrer Grundlage ausschließen zu können, dass der Nagel erst nach der vom [X.]n vorgenommenen Lampenmontage in die Wand gelangt ist.

Die gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung sprechenden -
logisch nahe-liegenden -
Erwägungen, dass dann bereits
das Gehäuse der alten Lampe hät-te stromführend sein und schon
die Zeugin oder der [X.] einen [X.] hätten erleiden müssen, hat das Berufungsgericht nicht für stichhaltig erachtet. Bei seinen insoweit vorgenommenen Würdigungen hat die Vorinstanz jedoch die Beweislast des [X.] aus den Augen verloren.

26
27
-

16

-

aa) Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, dass die [X.] aus Kunststoff und damit nicht stromführend war und die Zeugin Y.

R.

bei ihrer allwöchentlichen Reinigung auch der neuen Leuchte durch das von ihr getragene Schuhwerk oder andere vom Sachver-ständigen K.

aufgezeigte
"technisch mannigfache
Konstellationen"
und "glückliche
Umstände"
vor einem Stromschlag bewahrt wurde. Das Oberlan-desgericht hat sich hiervon eine -
aufgrund unstreitigen Vortrags oder einer Be-weisaufnahme gewonnene -
positive Überzeugung nicht verschafft. Es hätte diese Tatsachen seiner Sachverhaltswürdigung jedoch nur dann zum Nachteil des [X.]n zugrunde legen dürfen, wenn es eine solche Gewissheit erlangt hätte. Denn es handelt sich um Umstände, die das Berufungsgericht zur [X.] des [X.]n herangezogen hat und für die dementsprechend der Kläger die Beweislast trägt.

bb) Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht angeführte Möglichkeit, die alte, vom [X.]n ausgetauschte
Verkabelung sei nur zweiadrig gewesen und habe dementsprechend überhaupt kein Schutzleiterkabel aufgewiesen, das Strom auf das Gehäuse der alten Lampe hätte leiten können. Insoweit ist er-gänzend anzumerken, dass
das Berufungsgericht das gegenteilige, durch die Feststellungen des TÜV-Gutachtens bestätigte
Vorbringen
im Schriftsatz des [X.]n vom 2.
November 2011 und in der
mündlichen Verhandlung vom 20.
Februar 2013, das möglicherweise aufgrund der Ausführungen in der [X.] ([X.]) sogar unstreitig ist, übergangen hat, nach dem die alte Verka-belung dreiadrig war und dementsprechend bereits über einen Schutzleiter ver-fügte.

c) Überdies hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht damit auseinander
gesetzt, dass das Gehäuse der neuen Lampe 28
29
30
-

17

-

unstreitig aus leitfähigem Metall war und der [X.] dieses nach seinem ebenfalls unbestritten gebliebenen Sachvortrag in seinem Schriftsatz vom
2.
November 2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar
2013 bei eingeschalteter und leuchtender Lampe berührt hat. Diese lückenhafte Ver-arbeitung des Prozessstoffs
im Rahmen der Beweiswürdigung erschüttert [X.] die sie tragende, auf den Angaben der Zeugin Y.

R.

fußende Überzeugung des Berufungsgerichts, es sei ausgeschlossen, dass der Nagel erst nach der Montage der Außenlampe in die Wand gelangt
sei. Denn unter
Beachtung
dieses Vorbringens ist
es denk-
und erfahrungsgesetzlich gerade nicht (ohne weiteres) erklärbar, dass der [X.] -
hätte sich der [X.] Nagel tatsächlich schon in der Wand befunden -
bei der Auswechselung der Außenlampe keinen Stromschlag erlitten hat. Bei zutreffender und vollstän-diger Erfassung und gedanklicher Verarbeitung des unstreitigen [X.]nvor-bringens hätte das Gericht diesen Widerspruch erkennen und ihn -
gegebenen-falls mit sachverständiger Hilfe
-
aufklären müssen.

d) Da die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts schon aus den [X.] Gründen revisionsrechtlich zu beanstanden ist, sieht der [X.] da-von ab, auf die
weiteren Revisionsangriffe einzugehen. Dies gilt insbesondere für die vom Sachverständigen K.

erwähnte Möglichkeit einer späteren Lageveränderung des Nagels durch Bohrarbeiten an der [X.] (Gutachten vom 30. September 2013, [X.]), für die vom Privat-sachverständigen
F.

in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 aufgezeigte
Möglichkeit, dass das funktionsfähige Messgerät des [X.]n nicht zwingend einen Fehler hätte anzeigen müssen
sowie die damit in Zu-sammenhang stehenden Gehörsrügen
der Revision.
Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben, sich, falls erforderlich, auch hiermit auseinanderzusetzen.
31
-

18

-

3.
Das gegen den [X.]n
ergangene Urteil
ist nach alldem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), wobei der [X.] von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil im Rahmen der
möglichen -
bislang nicht geprüften -
deliktischen Haftung des [X.]n tatrich-terliche Feststellungen nachzuholen sind.

Herrmann
[X.]

[X.]

Remmert

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2012 -
1 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 02.04.2014 -
5 [X.] -

32

Meta

III ZR 139/14

17.11.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. III ZR 139/14 (REWIS RS 2016, 2221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2221

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 139/14

III ZR 82/11

VI ZR 383/12

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