Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. 5 StR 213/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2092

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5 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Sep-tember 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.] Prof. Dr. Jäger als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 6. April 2006 in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe (Fälle 1 und 2 der Ankla-ge) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der [X.] in zwei Fällen sowie des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hinsichtlich eines weiteren [X.] (Fall 3 der Anklage) hat es das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung eingestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom [X.] vertreten wird. Das Rechtsmittel hat 1 - 4 - mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in zwei Fällen bean-standet. Im Übrigen ist es unbegründet. [X.] 1. Mit ihrer Anklage hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten Steuerberater eine Steuerhinterziehung mit einer Verkürzungssumme von 19,5 Mio. DM begangen zu haben. Der Steuerberater habe als Testamentsvollstrecker nach dem Tod des [X.] des Angeklagten aufgrund eines gemeinsam mit dem Angeklagten gefassten Tatentschlusses in einer beim Finanzamt einge-reichten Erbschaftsteuererklärung bewusst [X.] im Umfang von 65,1 Mio. DM verschwiegen (Fall 1 der Anklage). 2 3 Ferner habe der Steuerberater [X.] ebenfalls gemeinsam mit dem Ange-klagten [X.] im Rahmen eines Einspruchs gegen einen ablehnenden [X.] mit falschen Angaben über die finanzielle Situation eines von dem Angeklagten im Wege der Erbfolge erworbenen Unternehmens zu [X.] eine zinslose Stundung der festgesetzten Erbschaftsteuer von 10,9 Mio. DM erwirkt, wodurch ein Zinsschaden von mehr als 1 Mio. DM entstan-den sei (Fall 2 der Anklage). Weiterhin habe der Angeklagte im August 2002 in einem seinem pflichtteilsberechtigten [X.] übersandten Nachlassverzeichnis bewusst [X.] im Umfang von 24,8 Mio. DM verschwiegen, damit dieser täuschungsbedingt einen Teil seines [X.] in Höhe von 6,2 Mio. DM nicht geltend machen werde (Fall 3 der Anklage). 4 Schließlich habe der Angeklagte seinem [X.] im Juni 2004 ein ge-ändertes Nachlassverzeichnis übergeben, in dem er zu Unrecht angegeben habe, ein Privathaus in [X.] habe zum Todeszeitpunkt des Erblassers 5 - 5 - nicht in dessen, sondern im Eigentum des Angeklagten gestanden (Fall 4 der Anklage). 2. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 6 a) Der Angeklagte ist Alleinerbe eines am 5. Mai 2001 verstorbenen Wissenschaftlers und Unternehmers. Das Rohvermögen des Nachlasses hat einen Wert von ungefähr 177 Mio. DM, wovon etwa 102 Mio. DM auf in- und ausländisches Betriebsvermögen entfallen. Kernstück des Nachlasses ist eine vom Erblasser aufgebaute Unternehmensgruppe. 7 Testamentsvollstrecker wurde der vormals mitangeklagte Steuerbera-ter und Wirtschaftsprüfer, ein langjähriger Vertrauter des Erblassers und dessen Berater in allen geschäftlichen sowie privaten Finanz- und Steueran-gelegenheiten. Er identifizierte sich —[X.] mit dem Unternehmen und den Zielen des Erblassers. Die Testamentsvollstreckung durch den [X.] lag im Interesse des Angeklagten, der die Unternehmensführung drei Jahre nach dem Tod des Erblassers übernehmen sollte. Bereits am 21. Mai 2001 vereinbarte er deshalb schriftlich mit dem Steuerberater, die Unternehmensgruppe als Lebenswerk des Erblassers —intensiv und einver-ständlichfi fortzuführen. Der Steuerberater verpflichtete sich in dieser [X.], den Angeklagten über seine Verwaltungstätigkeit als Testaments-vollstrecker laufend zu unterrichten, einzelne Maßnahmen mit ihm [X.] und ihm Einsicht in die Nachlass- und Firmenunterlagen zu gewäh-ren. Im Gegenzug verpflichtete sich der Angeklagte, dem Steuerberater für die Testamentsvollstreckung einen Stundensatz von 200 DM zuzüglich Spe-sen sowie eine Abschlussvergütung von 500.000 DM zu zahlen, wobei die Steuerberatertätigkeit gesondert vergütet werden sollte. 8 Zum Nachlass gehörten auch sämtliche Gesellschaftsanteile im Ge-samtwert von umgerechnet 1,4 Mio. DM an einer [X.] Kapi-talgesellschaft, in deren Bestand sich wertvolle Fluggeräte befanden, von 9 - 6 - denen der Angeklagte und der Steuerberater Kenntnis hatten. Es bestand zudem ein Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der [X.] in Höhe von umgerechnet 38,2 Mio. DM, den der Angeklagte durch Veräußerung eines Flugzeuges im [X.] 2001 teilweise realisierte. Der Erblasser hatte weitere Guthaben in [X.] in Höhe von umgerechnet 3,7 Mio. DM. Am 5. Juni 2001 suchte der Angeklagte mit dem Steuerberater die [X.] und die Z-Bank in [X.] auf, um ein Depot des Erblassers mit einem Wert von umgerechnet 20,8 Mio. DM sowie ein Privatkonto, das beim Ableben des Erblassers ein Guthaben von [X.] rund 70.000 DM aufwies, auf den Namen des Angeklagten um-schreiben zu lassen. Die Erträge aus diesen Vermögenswerten in [X.] hatte der Steuerberater für den Erblasser zu dessen Lebzeiten in seinen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. 10 11 Am 8. Juni 2001 übergab der Steuerberater dem Angeklagten eine —vorläufige [X.], die von einem Betriebsvermögen von 89,9 Mio. DM, einem Gesamtvermögen von rund 100 Mio. DM und ei-nem sich daraus ergebenden Pflichtteilsanspruch des [X.]s des Angeklag-ten in Höhe von 25 Mio. DM ausging. Sie schloss [X.] unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Betriebsvermögen nach dem [X.] [X.] mit ei-nem Erbschaftsteuerbetrag von 11,9 Mio. DM. Dieser Berechnung war eine Kopie des die Steuersätze enthaltenden Gesetzeswortlautes des § 19 [X.] beigefügt. - 7 - Nachdem das Finanzamt am 11. September 2001 dem Steuerberater als Testamentsvollstrecker zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufge-fordert hatte (§ 31 Abs. 5 Satz 1 [X.]), notierte der Angeklagte am 2. Oktober 2001 in sein Geschäftsbuch: 12 —- DM 11 [X.] 15 M. Erbschaftsteuer ... - 90 M f steuerl. Zwecke - nur inländisches Vermögen - Abgabe Steuererklärung 18.10.01 - Stundungsmögl. wg. [X.] –fi. Von der Möglichkeit, von dem Angeklagten als Erben die Mitunterzeichnung der Erbschaftsteuererklärung zu verlangen (§ 31 Abs. 5 Satz 2 [X.]), machte das Finanzamt keinen Gebrauch. 13 b) Der Steuerberater verschwieg in der von ihm am 4. Dezember 2001 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker beim Finanzamt eingereich-ten und als —vorläufigfi bezeichneten Erbschaftsteuererklärung die ausländi-schen Vermögenswerte des Erblassers mit Ausnahme eines Bankkontos über 200.000 DM, zu dem er fälschlich angab, der Kontostand liege noch nicht vor. Ferner machte er keine Angaben zu dem Privathaus in [X.], das im Jahr 1996 mit Geldmitteln des Erblassers erworben worden war. Der Angeklagte hatte ihm hierzu am 3. Dezember 2001 schriftlich mitgeteilt, das Haus sei auf Wunsch seines [X.] von ihm direkt erworben worden. Das [X.] konnte insoweit weder ausschließen, dass der Erblasser beim Erwerb im Jahr 1996 als Vertreter des Angeklagten aufgetreten war, noch, dass er dem Angeklagten das Haus geschenkt hatte. Abgesehen von dem Schreiben des Angeklagten vom [X.] 2001 konnte das [X.] weder einen Schriftwechsel noch mündli-che Absprachen zwischen dem Angeklagten und dem Steuerberater über den Inhalt der Erbschaftsteuererklärung feststellen. —[X.] im Rahmen einer Besprechung am 4. Dezember 2001 erhielt der Angeklagte vom [X.] eine Abschrift der Erbschaftsteuererklärung, die er in seinen [X.] - 8 - lagen abheftete. In Unkenntnis der verschwiegenen Nachlassgegenstände setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 10,9 Mio. DM fest. c) Mit demselben Steuerbescheid wurde die vom Steuerberater ge-mäß § 28 [X.] beantragte Stundung der Erbschaftsteuer abgelehnt. [X.] legte der Steuerberater am 16. Januar 2002 auch im Namen des [X.] Einspruch ein, wobei er das Auslandsvermögen weiterhin [X.]. Hierauf stundete das Finanzamt die Erbschaftsteuer schließlich zinslos bis zum 18. Dezember 2003. Nach Durchsuchungsmaßnahmen am 20. August 2003 beim Angeklagten und beim Steuerberater nahm das Fi-nanzamt die Stundung zurück. 15 16 d) Am 8. November 2001 übermittelte der Steuerberater dem pflicht-teilsberechtigten [X.] des Angeklagten, ein nicht unterschriebenes Nach-lassverzeichnis, in dem der [X.] unrichtig mit 111,5 Mio. [X.] war und in dem das vorgenannte Auslandsvermögen [X.] mit Ausnahme des —Privathausesfi [X.] nicht enthalten war. Der [X.] verlangte auch über einen anwaltlichen Vertreter Erläuterung zu ausländischen, insbesondere [X.] Konten. Nachdem er nähere Informationen über die Flug-gesellschaft und deren Flugzeuge erlangt hatte, bezichtigte er den Angeklag-ten der Lüge und verwies darauf, dass zum Nachlass Schwarzgeldkonten in Millionenhöhe gehörten. Der Steuerberater und der Angeklagte übersandten ihm im August 2002 und März 2003 ein zweites und ein drittes Nachlassver-zeichnis über einen [X.] von 142,2 bzw. 117 Mio. DM, die [X.] nicht vollständig waren. Am 5. November 2003 stellte der [X.] [X.] gegen den Angeklagten wegen Betruges. e) Im Juni 2004 wurde dem [X.] ein vom Angeklagten unterschrie-benes viertes Nachlassverzeichnis über einen [X.] von 122,6 Mio. DM übergeben. Es enthielt anstelle des Privathauses nurmehr eine Geldschenkung zum Erwerb der Immobilie in Höhe von 200.000 [X.] - 9 - Dollar. Im Hinblick darauf stellte der [X.] im Juli 2004 gegen den Ange-klagten einen weiteren Strafantrag wegen Betruges. Insgesamt leistete der Angeklagte an seinen [X.] bislang Pflichtteilszahlungen in Höhe von 18,7 Mio. •. 3. Der Angeklagte hat den äußeren Geschehensablauf sowie [X.] mit Ausnahme der [X.] an dem Haus in [X.] [X.] seine Kennt-nis von den zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen einge-räumt. Einen gemeinsamen Tatplan mit dem Steuerberater und jedes Wissen um eine Steuerverkürzung hat er jedoch bestritten. Der Steuerberater habe die steuerlichen Erklärungen selbständig und eigenverantwortlich abgegeben und keine Rücksprachen mit ihm gehalten. Mit der Thematik der Stundung sei er ebenso wenig befasst gewesen wie mit der Erbschaftsteuererklärung selbst. Er habe sich auf den Steuerberater verlassen und die beantragte Stundung als —[X.] angesehen. 18 19 Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten zum Vorwurf der Steuerhinterziehung als nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Si-cherheit widerlegbar erachtet. Sie hat sich die Überzeugung gebildet, dass es dem Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Persönlichkeit, seiner Stel-lung im Unternehmen und seines persönlichen Verhältnisses zum Erblasser zuzutrauen sei, die [X.] eigenständig und ohne Ab-sprache mit dem Angeklagten vorgenommen zu haben. Wegen seiner Mit-wirkung am Verschweigen ausländischer Vermögenswerte in der [X.] vor dem Erbfall habe der Steuerberater ein eigenes Motiv zur Abgabe weiterer unvollständiger Steuererklärungen gehabt. Zudem sei eine intensive Zu-sammenarbeit mit dem Angeklagten bei der Erstellung der Erbschaftsteuer-klärung nicht feststellbar. Zwar ergebe sich angesichts der allgemein engen Zusammenarbeit zwischen dem Steuerberater und dem Angeklagten der Verdacht, dass auch der wesentliche Inhalt der Erbschaftsteuererklärung abgesprochen gewesen sein könnte. Mangels objektiver Anhaltspunkte hier-für sei aber nicht ausschließbar, dass der Steuerberater die [X.] 10 [X.] allein begangen habe. Auch von einem späteren Erkennen der [X.] der eingereichten Erbschaftsteuererklärung mit der Folge einer straf-baren Unterlassung der Berichtigung der Erklärung durch den Angeklagten (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, § 153 Abs. 1 [X.]) konnte sich das [X.] [X.] jenseits von Zweifeln, ob eine solche Tat überhaupt von der Anklage erfasst war [X.] nicht überzeugen. 4. Soweit dem Angeklagten im Hinblick auf das zweite Nachlassver-zeichnis ein versuchter Betrug zum Nachteil des [X.]s zur Last lag, hat das [X.] das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einge-stellt. Der Geschädigte habe [X.] auch unter Berücksichtigung des dritten Nach-lassverzeichnisses [X.] die Strafantragsfrist gemäß § 77b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 263 Abs. 4, § 247 StGB versäumt. 20 21 5. Vom Vorwurf des versuchten Betruges durch Übergabe des vierten [X.] hat das [X.] den Angeklagten aus tatsächli-chen Gründen freigesprochen. Es konnte sich nicht vom Vorliegen einer Täuschung überzeugen. Die Eigentumslage an dem Privathaus sei nicht auf-zuklären. Im Übrigen fehle es im Blick auf die vorangegangenen [X.] mit seinem [X.] und auf dessen [X.] an einem Täuschungsvorsatz. I[X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, so-weit der Angeklagte vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen worden ist; eines [X.] auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. [X.] davon deckt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Im Fall 3 der [X.] fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtzeitigen [X.]es. Hinsichtlich Fall 4 der Anklage ist die Beweiswürdigung des Landge-richts revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. 22 - 11 - 1. Die Sachrüge führt im Fall 1 der Anklage zur Aufhebung der Frei-sprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die Beweiswürdigung des [X.] sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. 23 a) Allerdings muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die-sem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; [X.], 18, 19; [X.], 925, 928 m.w.[X.], insoweit in [X.]St 50, 299 nicht abgedruckt; [X.], Urteil vom 21. Juni 2007 [X.] 5 StR 532/06). Der Überprüfung unterliegt ebenfalls, ob das [X.] überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewiss-heit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ-RR 2005, 147; [X.] NStZ 2004, 35, 36; [X.] wistra 1999, 338, 339; jeweils m.w.[X.]). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass der Tatrichter eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen hat, ohne konkrete Gründe anzu-führen, die dieses Ergebnis stützen können. Denn es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten [X.] zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhalts-punkte vorhanden sind (st. Rspr.; [X.] NStZ-RR 2003, 371; [X.] NStZ 2004, 35, 36; [X.], Urteil vom 21. Juni 2007 [X.] 5 StR 532/06). 24 b) Hier erweist sich die Beweiswürdigung als lückenhaft und wider-sprüchlich. Das [X.] hat mehrere gewichtige den Angeklagten belas-tende Umstände unbeachtet gelassen. Darüber hinaus lässt die Beweiswür-digung die gebotene Gesamtschau mit dem Verhalten des Angeklagten in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung über die Höhe des Pflichtteils mit seinem [X.] vermissen. 25 - 12 - aa) Allerdings können und müssen die Gründe auch eines freispre-chenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrück-lich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzel-ner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Frei-spruch erkennt, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich [X.] wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und [X.] einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten ([X.], 18, 19; 2002, 430 m.w.[X.]). 26 27 [X.]) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landge-richts nicht gerecht. Es fehlt schon die gebotene Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Steuerberater dem Angeklagten bereits am 8. Juni 2001 eine —vorläufige [X.] vorgelegt hatte, insbeson-dere ferner mit der Notiz des Angeklagten vom 2. Oktober 2001 zur [X.] Steuererklärung ([X.]) und mit dem Fax vom 14. September 2002 ([X.]). Diese vom [X.] festgestellten Gegebenheiten ent-halten gewichtige Indizien, die das [X.] in der Beweiswürdigung hätte erörtern müssen (vgl. auch [X.] wistra 2005, 33, 34). Denn diese Umstände sprechen gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, der [X.] habe die steuerlichen Erklärungen selbständig und eigenverantwort-lich abgegeben und mit ihm keine Rücksprachen gehalten. So stimmt die dem Angeklagten vom Steuerberater übergebene [X.], bei der erkennbar bereits das später ge-genüber dem Finanzamt nicht erklärte Auslandsvermögen außer Ansatz geblieben ist, im Wesentlichen mit den Werten des aufgrund der unrichtigen Erbschaftsteuererklärung ergangenen Steuerbescheids überein, der die vom Steuerberater erwartete, aber zu niedrige Festsetzung von Erbschaftsteuer 28 - 13 - enthält. Diese Steuerberechnung lag dem Angeklagten, der seine Kenntnis von den zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen eingeräumt hat, bereits mehrere Monate vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung vor. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Steuerbetrag steht auch im Einklang mit der Notiz des Angeklagten vom 2. Oktober 2001 —DM 11 [X.] 15 M. Erbschaftsteuerfi. Das [X.] hätte in diesem Zusammenhang insbesondere würdigen müssen, welche Bedeutung dem Vermerk des Ange-klagten —nur inländisches Vermögenfi zukam. Hierzu musste sich das [X.] auch deshalb gedrängt sehen, weil der Angeklagte am 5. Juni 2001 [X.] und damit nur drei Tage vor dem Erhalt der vorläufigen Steuerberech-nung [X.] mit dem zu diesem [X.]punkt noch nicht zum Testamentsvollstrecker ernannten Steuerberater zur Umschreibung von Auslandskonten des [X.] auf sich in die [X.] reiste, zumal da er wegen der Anordnung der Testamentsvollstreckung zu einer Verfügung hierüber ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers nicht berechtigt war (vgl. § 2211 Abs. 1 BGB). 29 30 Auch kam ersichtlich der Frage Bedeutung zu, ob und inwieweit der Angeklagte die ausländischen Bankkonten tatsächlich auf sich umschreiben ließ und gegebenenfalls für welche Zwecke er die Bankguthaben verwende-te, insbesondere ob er nach einer Umschreibung der Konten auf sich hieraus erzielte Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung angab. Denn die Verwendung dieser Vermögenswerte kann Schlüsse auch darauf zulassen, ob der Angeklagte [X.] wie bereits der Erblasser [X.] dieses Auslandsvermögen der Besteuerung durch den [X.] Fiskus insgesamt entziehen wollte. Auf die Erörterung dieser Umstände durfte das [X.] schon deshalb nicht verzichten, weil es die von dem Angeklagten aufgestellte Be-hauptung, er sei vom Steuerberater nicht eingeweiht worden, selbst als fern-liegende und nicht der Lebenserfahrung entsprechende Möglichkeit gewertet hat ([X.]). Bei einer solchen Sachlage müssen die Urteilsgründe erken-nen lassen, dass sich das [X.] mit allen für die Entscheidung [X.] - 14 - lichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die geeignet sind, das [X.] zu beeinflussen (vgl. [X.] StV 1986, 421; 1983, 360). Daran fehlt es hier. Schließlich erweist sich auch die Annahme des [X.], eine Tendenz des Angeklagten, sich —über die steuerrechtlichen Angelegenheiten zu unterrichten und sich ein eigenes Bild zu machenfi, sei nicht ersichtlich, als nicht nachvollziehbar. Gegen diese Annahme spricht bereits der Umstand, dass der Angeklagte am 2. Oktober 2001 in seinem Geschäftsbuch sowohl die Höhe der zu erwartenden Erbschaftsteuerfestsetzung als auch den [X.]-punkt der Abgabe der Steuererklärung vermerkte, obwohl er selbst zur Ab-gabe einer Erbschaftsteuererklärung überhaupt nicht verpflichtet war (§ 31 Abs. 5 [X.]). Hinzu kommt, dass die Höhe der Erbschaftsteuerschuld, die im Wesentlichen aus dem geerbten Betriebsvermögen resultiert, für die Un-ternehmensführung von ganz wesentlicher Bedeutung war. An ihr hatte aber der Angeklagte, der das Unternehmen nach Beendigung der dreijährigen Testamentsvollstreckung übernehmen wollte, erhebliches Interesse. Denn nach den Feststellungen hatte er bereits am 21. Mai 2001 schriftlich mit dem Steuerberater vereinbart, —das Lebenswerk des Erblassers intensiv und ein-verständlich fortzuführenfi ([X.]), weshalb der Steuerberater den Ange-klagten über seine Verwaltungstätigkeit als Testamentsvollstrecker laufend zu unterrichten hatte. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass diese Vereinbarung —Ausdruck des gemeinsamen Willens von Testamentsvollstre-cker und Erben (war), anstehende Entscheidungen einvernehmlich und zum Wohle des Unternehmens zu treffenfi ([X.]). 32 Im Übrigen lässt das Urteil auch Feststellungen zum Einlassungsver-halten des vormaligen mitangeklagten Steuerberaters vermissen. Zwar hatte dieser zunächst als Mitangeklagter ein Schweigerecht und dann als Zeuge gemäß § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht, von dem er auch Gebrauch gemacht hat ([X.]). Da der Steuerberater aber der zentrale und unmittelbare Zeuge für die Frage ist, ob eine Absprache mit dem [X.] - 15 - klagten über den Inhalt der Erbschaftsteuererklärung vorgelegen hat, wäre in der Beweiswürdigung zu referieren gewesen, wie er sich im Ermittlungsver-fahren (vgl. [X.]) eingelassen hat. cc) Eine weitere erhebliche Lücke besteht darin, dass die Beweiswür-digung die gebotene Gesamtbetrachtung mit den Feststellungen zu den Be-trugsvorwürfen nicht enthält (vgl. auch [X.] NStZ 2002, 48, 49). Das [X.] hätte das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der [X.] für den pflichtteilsberechtigten [X.] auch im Rahmen der Prüfung des [X.] der Steuerhinterziehung [X.] müssen. Denn nach den Urteilsfeststellungen fehlten auch in den ersten drei [X.] die wesentlichen ausländischen [X.]. Das [X.] hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob aus dem Umstand, dass der Angeklagte Vermögenswerte gegenüber dem [X.] verschwiegen hat, Schlüsse auf ein mögliches Interesse des Angeklagten, dass der Testamentsvollstrecker eine unvollständige [X.] abgibt, gezogen werden können. Denn hierin könnte eine einheitliche Vorgehensweise zum Verschweigen der ausländischen Vermögenswerte zum Ausdruck kommen, zumal da der Pflichtteil ein Ab-zugsposten bei der Berechnung der Erbschaftsteuerschuld ist. Dies gilt ins-besondere angesichts des Umstands, dass der Angeklagte das in gleicher Weise wie die Erbschaftsteuererklärung unvollständige dritte Nachlassver-zeichnis vom 28. März 2003 allein unterschrieben ([X.]) und im Telefax vom 14. September 2002 von —unsere [X.] gesprochen hatte ([X.]). 34 c) Der Freispruch in diesem Fall kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das [X.] eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Steu-erhinterziehung durch Unterlassen aufgrund unterlassener Berichtigung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) [X.] unter der Prämis-se des [X.], dass der Angeklagte nicht nachweislich vorsätzlich an der Steuerhinterziehung des Steuerberaters mitgewirkt habe [X.] mit einer noch 35 - 16 - deutlich kargeren Beweiswürdigung verneint hat ([X.] f.), die aus den-selben Gründen unzulänglich ist. Entgegen der gegenteiligen Neigung des [X.] ([X.]) um-fasst der von der Anklage beschriebene Lebenssachverhalt auch den [X.], dass der Angeklagte die vom Steuerberater beim Finanzamt einge-reichte Erbschaftsteuererklärung nicht nachträglich berichtigt hat. Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Die vom Steuerberater beim Finanzamt eingereichte Steuererklärung war jedenfalls auch für den Angeklagten im Sinne des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 1 [X.] abgegeben. Denn als Erbe war er gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Steuerschuldner. Dem Umstand, dass das Finanzamt von der Möglichkeit, von dem Angeklag-ten eine Mitunterzeichnung der Steuererklärung zu verlangen (§ 31 Abs. 5 Satz 2 [X.]), keinen Gebrauch gemacht hat, kommt für die Frage der Be-richtigungspflicht keine Bedeutung zu. 36 Die Frage, ob der Angeklagte die vom Steuerberater abgegebene [X.] nachträglich hätte berichtigen müssen, bezieht sich unmittelbar auf den im [X.] geschilderten Sachverhalt und betrifft daher ein- und dieselbe Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO); zu dem mit der Anklage dem Tatrichter unterbreiteten historischen Lebensvorgang ge-hört somit auch die unterlassene Berichtigung einer gegebenenfalls nach-träglich als unrichtig erkannten Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst das gesamte Verhalten des Ange-klagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheit-lichen Vorgang bildet ([X.]St 45, 211, 212). Zwar ist die Pflicht zur [X.] - 17 - gung von Erklärungen im Sinne von § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] eine von der Primärpflicht zur Abgabe einer inhaltlich zutreffenden Steuererklärung unabhängige eigenständige Pflicht, die erst dann entsteht, wenn ein Steuer-pflichtiger nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer [X.] von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Der [X.], dass es sich um unterschiedliche Pflichten handelt, steht aber hier der Zuordnung der unterlassenen Berichtigung zu dem von der Anklage geschil-derten Geschehen als einem einheitlichen historischen Vorgang nicht entge-gen. Freilich bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlichrechtlich selbständige Handlungen nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (st. Rspr.; vgl. [X.]St 49, 359, 362; 29, 288, 292 f.). Insbesondere für das Verhältnis von Diebstahl und Hehlerei ist anerkannt, dass auch bei sich rechtlich oder tatsächlich wechselseitig ausschließenden Straftatbeständen die für die An-nahme eines einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgangs erforderliche in-nere Verknüpfung zweier zeitlich und räumlich getrennter Vorgänge vorliegen kann, wenn die in der Anklage nach Objekt, Ort und [X.] der Handlung kon-kretisierte Straftat Grundlage für die Verurteilung wegen der anderen Straftat bildet. Denn in einem solchen Fall hat der Tatrichter im Hinblick auf densel-ben Gegenstand die vorangegangene Tat zu erörtern und sie nach Ort, [X.] und anderen Umständen einzugrenzen (vgl. [X.]St 35, 172, 174; [X.] NStZ 1999, 523, 524). 38 - 18 - Im Verhältnis von Steuerhinterziehung durch [X.] (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) wegen Nicht-berichtigung der nachträglich als unrichtig erkannten Steuererklärung gilt nichts anderes. Zum einen beziehen sich beide Tatvarianten auf denselben Steueranspruch; zum anderen kann der Tatrichter nur dann prüfen, ob eine Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestanden hat, wenn er geklärt hat, ob sich der Angeklagte wegen einer nach Ort, [X.] und konkretem Steueranspruch eingegrenzten Steuerhinterziehung strafbar [X.] hat. Hierin liegt der innere Zusammenhang, der die zwei getrennten Vorgänge zu einem einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalt verbin-det. Der Umstand, dass beide Vorgänge zeitlich weit auseinanderliegen [X.], steht der Annahme einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinn nicht entgegen (vgl. auch [X.]St 38, 37, 40). 39 40 2. Die Beweiswürdigung zur ungerechtfertigten Erlangung einer zins-losen Stundung der Erbschaftsteuer gemäß § 28 [X.] [X.] ein Steuervorteil im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 [X.] [X.] hängt mit dem ersten Vorwurf der [X.] derart eng zusammen, dass sie mit der Aufhebung des deshalb erfolgten Freispruchs die Grundlage verliert. Der Freispruch ist auch insoweit aufzuheben, wenngleich nicht ausgeschlos-sen erscheint, dass insoweit die weiteren speziellen Erwägungen des [X.]s ([X.] f.) auch bei abweichender Beurteilung der Beweislage zum ersten Tatvorwurf einer Verurteilung für sich allein entgegenstehen könnten. 3. Bestand hat dagegen die Einstellung des Verfahrens im Fall 3 der Anklage wegen des Verfahrenshindernisses eines rechtzeitigen Strafantra-ges des Antragsberechtigten. Da sich der Tatvorwurf des versuchten [X.] gegen einen Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) richtete, hatte der [X.] als Anzeigeerstatter die dreimonatige Strafantragsfrist des § 77b 41 - 19 - Abs. 1 StGB zu beachten. Zum [X.]punkt des Strafantrags gegen den Ange-klagten am 5. November 2003 war diese Frist indes bereits verstrichen. a) Nach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB beginnt die Strafantragsfrist mit Ab-lauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des [X.] Kenntnis erlangt. Bei einer versuchten Straftat ist insoweit die Kenntnis von der letzten auf den [X.] gerichteten Handlung maßgebend ([X.] NJW 1984, 1767, 1768; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 77b Rdn. 8; [X.] in [X.]. § 77b Rdn. 6). Für den Tatversuch kann damit die Antragsfrist schon vor einer Vollendung der Tat abgelaufen sein. Tritt diese noch ein, beginnt mit der Be-endigung der Tat eine neue Strafantragsfrist (vgl. [X.] aaO). 42 43 b) Die Kenntnis von Tat und Täter erfordert nicht die Gewissheit über sämtliche Einzelheiten des strafrechtlichen Geschehens, sondern lediglich das Wissen von Tatsachen, die einen Schluss auf die wesentlichen Tatum-stände und den Täter zulassen ([X.]St 44, 209, 212; [X.]/[X.] aaO § 77b Rdn. 10 m.w.[X.]; Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 77b Rdn. 4; [X.] aaO § 77b Rdn. 8). Das Ausmaß der erforderlichen Tatsachenkennt-nis bestimmt sich danach, ob dem Berechtigten gemäß dem Standpunkt ei-nes besonnenen Menschen der Entschluss zugemutet werden kann, gegen den anderen mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung hervorzutreten und die Strafverfolgung herbeizuführen ([X.]St aaO; [X.] aaO Rdn. 7). c) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das [X.] den [X.]-punkt der Kenntnis des pflichtteilsberechtigten [X.]s von Tat und Täter rechtsfehlerfrei bestimmt. Die letzte und damit maßgebende Täuschungs-handlung war hier die Übersendung des vom Angeklagten unterzeichneten dritten [X.] am 28. März 2003 an seinen [X.]. Hierzu steht die Übergabe des vierten [X.] am 1. Juni 2004, als der Strafantrag gegen den Angeklagten bereits gestellt war, nicht mehr in natürlicher Handlungseinheit. Denn die dem Angeklagten insoweit zur Last 44 - 20 - gelegte Täuschung bezieht sich nicht mehr auf die bisher verschwiegenen [X.], sondern erstmals auf die Eigentumsverhältnisse an dem Haus in [X.]. Zum [X.]punkt der Übergabe des dritten [X.] im März 2003 hatte der pflichtteilsberechtigte [X.] bei der gebotenen werten-den Betrachtung aber bereits ausreichende Kenntnis von Tat und Täter. Die wesentlichen Tatsachen für die Strafbarkeit wegen versuchten Betruges sind hier das Verschweigen der zum Nachlass gehörenden ausländischen Bank-konten sowie der Beteiligung des Erblassers an der Fluggesellschaft ein-schließlich der Dimension der verschwiegenen [X.]. Diese Um-stände waren dem [X.] spätestens im Februar 2003 bekannt. Das [X.] und die Fluggesellschaft als Nachlassgegenstände hatte er be-reits im Juni 2002 sicher entdeckt. Auf die [X.] Konten wies er bereits im November 2001 hin; [X.] nannte er auch [X.] Konten. Er hatte auch eine zutreffende Vorstellung von der Größenordnung der verschwiegenen [X.]. Der Umstand, dass der [X.] erst im Oktober 2003 durch Akteneinsicht Gewissheit über die Tat und über die ge-naue Höhe der verschwiegenen Vermögenswerte erlangte, steht der An-nahme einer für einen Strafantrag ausreichenden Kenntnis bereits im März 2003 nicht entgegen. 45 4. Die Freisprechung des Angeklagten vom Tatvorwurf eines durch Übergabe des vierten [X.] begangenen Betrugsversuchs im Fall 4 der Anklage hat ebenfalls Bestand; insoweit liegt ein fristgemäßer Strafantrag vor. Im Gegensatz zu den [X.] und 2 der Anklage hält hier die Beweiswürdigung des Tatrichters revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. 46 Das [X.] hat alle maßgeblichen für und gegen eine Tatbege-hung durch den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und hat sie in einer Gesamtschau gewertet. Dass es sich im Ergebnis nicht davon 47 - 21 - überzeugen konnte, dass das Hausgrundstück noch zum [X.]punkt des [X.] im Eigentum des Erblassers stand und nicht bereits mit Erwerb oder kurz danach im Wege einer Vorschenkung auf den Angeklagten übertragen wurde, ist daher revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. [X.]Raum Brause [X.] Jäger

Meta

5 StR 213/07

11.09.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. 5 StR 213/07 (REWIS RS 2007, 2092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2092

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