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PDF anzeigen [X.] vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag - am 13. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2007 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in den Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Se-nat zu der [X.], das [X.] habe durch die Vereidigung der Zeugin [X.]
gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen: 2 - 3 - Aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin - auch derjenigen vom 15. Dezember 2005 - ergab sich kein Verdacht einer versuchten Strafvereite-lung, der das [X.] zum Absehen von der Vereidigung gezwungen hätte. Die versuchte Strafvereitelung, die in der Falschaussage in der Hauptverhand-lung lag, begründete das [X.] nach § 60 Nr. 2 StPO nicht. 3 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die Kosten- und Ausla-genentscheidung des [X.]s dem Gesetz entspricht (§ 364 Abs. 1, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). 4 [X.] Miebach von [X.][X.]
Meta
13.09.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. 3 StR 349/07 (REWIS RS 2007, 2041)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2041
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