Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 5 StR 546/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8567

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Glaubwürdigkeit eines Zeugen bei wechselndem Aussageverhalten


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) mit den zugehörigen Feststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe für den Angeklagten [X.]  .

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]   wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte [X.]wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 1) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten [X.]hat es - unter Freisprechung im Übrigen - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 1; Einzelstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und daneben eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; die Revision des Angeklagten [X.]ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des [X.]s zu diesem Fall ist lückenhaft und insoweit nicht frei von Rechtsfehlern.

3

Die [X.] hat ihre Überzeugung von Vorgehensweise und Absicht der Angeklagten wesentlich auf die Zeugenaussage des Geschädigten gestützt. Dieser hatte in der Hauptverhandlung zunächst von einem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Er war daraufhin parallel zur laufenden Hauptverhandlung in einem nach Einstellung wiederaufgenommenen Ermittlungsverfahren, in dem ihm Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt wurden, von dem [X.] der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter vernommen worden. Anschließend war der erneut als Zeuge geladene Geschädigte zu einer Aussage in der Hauptverhandlung bereit; er äußerte sich auch zur Motivation seiner anfänglichen Auskunftsverweigerung und seines zwischenzeitlichen Entschlusses, doch noch auszusagen. Hierzu gab er u.a. auch an, dass ihm der Staatsanwalt im Falle einer Zeugenaussage im Gegenzug eine erneute Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zugesagt habe. Eine solche Zusage hatte der [X.] der Staatsanwaltschaft bestritten, der zuvor in der Hauptverhandlung als Zeuge zu seiner Beschuldigtenvernehmung des Geschädigten vernommen worden war.

4

Bei ihrer Wertung, dass die Glaubwürdigkeit des Geschädigten durch den Wechsel in seiner Aussagebereitschaft nicht durchgreifend beeinträchtigt sei, hat die [X.] maßgeblich auch darauf abgestellt, dass der Geschädigte die ihm gemachte [X.] selbst offengelegt habe, was gegen eine im Hinblick hierauf wahrheitswidrig gestaltete Aussage spreche ([X.]). In diesem Zusammenhang hat sich die [X.] indes nicht mit dem in den Urteilsgründen festgestellten Widerspruch zur Zeugenaussage des [X.]s der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Die [X.] hat nicht erkennbar in Erwägung gezogen, dass allein dieser Widerspruch ein (weiteres) Indiz gegen eine Glaubwürdigkeit des Geschädigten bilden könnte.

5

Der Fall 1 der Urteilsgründe bedarf daher insgesamt - auch hinsichtlich der für sich nicht rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - einer neuen tatgerichtlichen Prüfung. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der für den Angeklagten [X.]erkannten Gesamtstrafe nach sich.

6

2. Nach dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die von den Revisionen erhobene Verfahrensrüge an, dass der [X.] der Staatsanwaltschaft nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig gewesen sei und den [X.] gehalten habe, in dem er auch seine eigene zeugenschaftliche Aussage gewürdigt habe (vgl. zur Problematik die bei BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 1 bis 6 abgedruckten Entscheidungen mwN).

Basdorf                       Dölp                       König

                 Berger                     [X.]

Meta

5 StR 546/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 24. Mai 2013, Az: 3 KLs 424 Js 15278/13

§ 55 StPO, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 5 StR 546/13 (REWIS RS 2014, 8567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8567

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 546/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 421/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 134/21 (Bundesgerichtshof)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Vorsatzfeststellung bei Beschleunigung des Fahrzeugs auf einer Fluchtfahrt innerorts zwecks …


3 StR 89/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 382/17 (Bundesgerichtshof)

Relativer Revisionsgrund in Strafsachen: Weitere Sitzungsvertretung durch einen als Zeugen vernommenen Staatsanwalt


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.