Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2023, Az. 5 StR 405/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5046

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 20. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2022 mit Beschluss vom 7. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin liegen soll, dass der Senat in der Begründung des Beschlusses lediglich auf die Ausführungen des [X.] Bezug genommen habe, ohne sich mit den umfangreichen Ausführungen in der Revisionsbegründung zur Verfolgungsverjährung und Strafzumessung auseinanderzusetzen.

2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist, welcher keiner näheren Begründung bedurfte. Der Senat hat sich mit der Frage der Verfolgungsverjährung im Beschluss auseinandergesetzt. Er war nicht gehalten, zu allen von der Revision geltend gemachten Einwendungen und den mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des [X.] verweisen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur [X.], Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; [X.], Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21).

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.] 

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 405/22

01.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 7. Juni 2023, Az: 5 StR 405/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2023, Az. 5 StR 405/22 (REWIS RS 2023, 5046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5046

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