Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2013, Az. 2 ARs 180/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5657

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
180/13
2 AR 137/13
vom
21.
Mai
2013
in der Strafvollzugssache
gegen

wegen Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz,

Antragsteller:

[X.].: 50 [X.] 256/13 [X.]
[X.].: 17a [X.] 74/13 [X.] mit Sitz in [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 21.
Mai
2013
beschlossen:
Die Sache wird an das [X.] [X.] abgegeben.

Gründe:
Die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz in [X.] und das [X.] streiten darüber, wer über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung (§
109 StVollzG) zu befinden hat.
Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des §
14 StPO ist hier das [X.] [X.]. Die beteiligten [X.] gehören zwar zu den Bezirken verschiedener [X.]e ([X.] und [X.]). Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der [X.] (§
110, 115 StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§
116, 119 StVollzG) in Betracht. Nach §
121 Abs. 1 Nr.
3 [X.] ent-scheiden über diese Rechtsbeschwerden die [X.]e, wobei gemäß §
121 Abs.
3 [X.] ein Land, in dem mehrere
[X.]e errichtet sind, die Entscheidung einem [X.] zuweisen kann.
Die [X.] Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18.
Dezember 2009 ([X.]. GVBl. 2009,
506) weist (aber) in §
19 Abs. 4 die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr.
3 [X.] bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller [X.]e dem Ober-

1
2
-
3
-
landesgericht [X.] zu. Dieses ist deshalb insoweit gemeinschaftliches oberes Gericht für die streitenden [X.] und somit für die Ent-scheidung des [X.] zuständig (vgl. auch Senatsbe-schluss vom 7.
September 2005 -
2 ARs 313/05 -
zur damals gültigen -
insoweit inhaltsgleichen -
[X.]n Verordnung vom 22. Januar 1998 -
[X.]. GVBl. Nr. 3/1998 S. 66 f.).

Dem schließt sich der Senat an.

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

3

Meta

2 ARs 180/13

21.05.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2013, Az. 2 ARs 180/13 (REWIS RS 2013, 5657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5657

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 313/05 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 180/13 (Bundesgerichtshof)

Strafvollzug: Gemeinschaftliches oberes Gericht bei Zuständigkeitsstreit über Antrag auf gerichtliche Entscheidung


1 Vollz (Ws) 721/18 (Oberlandesgericht Hamm)


2 ARs 300/00 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 285/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.