Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 2 StR 485/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5170

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[X.] vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, das [X.] habe § 261 StPO verletzt, weil es eine von der Nebenklägerin übergebene Einzelverbin-dungsübersicht zwar verwertet, aber einen sich daraus ergebenen Widerspruch zur Aussage der Nebenklägerin nicht erörtert habe, ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben. Die Revision hat behauptet, aus der Verbindungsübersicht ergebe sich, dass vom Mobiltelefon der Nebenklägerin am 31. Oktober 2006 um 22.24 Uhr und um 22.26 Uhr sowie am 1. November 2006 um 6.45 Uhr Gespräche "zu dem dem Revisionsführer [X.] Mobilfunkanschluss" geführt wurden. Dies passe zur Einlassung des Angeklagten, er sei auf ausdrückliche mehrmalige Bitte der Nebenklägerin zu dieser gefahren und erst um 7.00 Uhr dort eingetroffen; es sei mit der Aussage der Nebenklägerin un-- 3 - vereinbar, der Angeklagte sei gegen ihren Willen gegen 3.00 Uhr nachts in ihre Wohnung gekommen und habe in der Folge die Tat begangen. Die Rüge ist unzulässig, denn aus der von der Revision vorgeleg-ten Verbindungsübersicht ergeben sich weder die behaupteten Zeiten noch der behauptete Empfänger. Dort sind ausgehende Anrufe um 22.24 Uhr und 22.29 Uhr an dieselbe Nummer und ein Anruf um 9.45 Uhr an eine andere Nummer aufgezeichnet. Ein Anruf um 6.45 Uhr ist nicht erkennbar. Auf den somit unzutreffen-den Sachvortrag kann die Verfahrensrüge nicht gestützt werden. Auf die vom [X.] erörterte Frage, ob die [X.] möglicherweise das Nichtvorliegen anderer Erklärungen für die Zeitabweichungen hätte vortragen müssen, kommt es nicht an. [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt

Meta

2 StR 485/07

05.03.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 2 StR 485/07 (REWIS RS 2008, 5170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5170

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