Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. 5 StR 528/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5804

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.] vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Diebstahl schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen [X.] mit [X.] derjenigen zur verminderten Schuldfähigkeit des [X.], die bestehen bleiben [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, ge-fährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie 1 - 3 - aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das [X.] hat übersehen, dass nur nach dem Zweifelsgrundsatz anzunehmen war, dass die gefährliche Körperverletzung nicht mehr zur Durchsetzung sexueller Handlungen dienen und mit der vorangegangenen Gewalt nicht auch die anschließende Wegnahme gefördert werden sollte. Die gebotene doppelte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes veranlasst die [X.] (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4). 2 Dies zieht die Aufhebung des gesamten [X.] für sich freilich angesichts des [X.] nicht etwa schon der Höhe nach bedenklichen [X.] Straf-ausspruchs nach sich. Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung die Einwände aus der Antragsschrift des [X.] zu beachten und besonders zu bedenken haben, dass sich die vollendete sexuelle Nöti-gung im Grenzbereich des Tatbestandes befand. 3 [X.][X.]

Meta

5 StR 528/08

08.01.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. 5 StR 528/08 (REWIS RS 2009, 5804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5804

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.