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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 24. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverlet-zung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des [X.], die insbesondere geltend macht, das [X.] habe ihm Not-wehr, hilfsweise eine Überschreitung der Notwehr unter den Voraussetzun-gen des § 33 StGB zugute halten müssen, erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 12. April 2006 als unbegrün-det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-spruch richtet. Das Rechtsmittel erzielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.] waren der 60 Jahre alte Angeklagte und der 42 Jahre alte E. seit November 2000 verfeindet. Sie trafen in der Nacht des 2. April 2004 [X.] zunächst auf gegen-2 - 3 - über liegenden Bürgersteigen [X.] aufeinander, beleidigten sich lautstark ge-genseitig und forderten den jeweiligen Gegner auf, doch auf die andere [X.] herüber zu kommen. Beide trafen dann auf der Fahrbahn aufeinan-der. Der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 › alkoholisierte [X.] erlitt einen heftigen Schlag gegen die Brust und stürzte rückwärts schmerzhaft zu Boden. Er erhob sich wieder, zog ein Messer aus seiner Ta-sche, öffnete dieses und stach [X.] von vorn und hinten gegen [X.] und Oberkörper des E. , der dem Angeklagten seinerseits noch heftige Faust-schläge versetzte.
E. verstarb infolge eines in den Herzbeutel geführten Messer-stichs. 2. Das [X.] hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 227 Abs. 2 StGB im Wesentlichen mit folgenden Erwägun-gen verneint: —–der Getötete (hat) durch sein eigenes aggressives Verhalten einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung der Auseinandersetzung geleis-tet, indem er auf den Angeklagten [X.] und ihn niederschlug, nachdem er sich zuvor an wechselseitigen Beleidigungen beteiligt bzw. diese mögli-cherweise sogar begonnen hatte. Weil der Angeklagte in erheblichem Um-fang Alkohol zu sich genommen hatte, war seine Hemmschwelle zur Bege-hung der Tat zudem herabgesetzt. Gegen die Annahme eines minder schwe-ren Falles spricht jedoch, dass der Angeklagte von Beginn der Auseinander-setzung an ein hohes Maß an Aggressivität gezeigt hat, das ihn sogleich zum Messer greifen und ohne Vorwarnung wiederholt zustechen [X.] 3 Solches stößt auch eingedenk des eingeschränkten revisi-onsgerichtlichen [X.] (vgl. BGHSt 29, 319, 320) auf durchgrei-fende Bedenken. 4 Die Erwägung, der Angeklagte habe —sogleichfi zum Messer gegriffen und deshalb ein hohes Maß an Aggressivität gezeigt, findet in den Feststellungen keine Stütze (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 5 - 4 - 16). Danach wurde der Angeklagte zunächst in schmerzhafter Weise vom späteren Opfer niedergeschlagen. Erst danach habe er sein Messer einge-setzt. Auch der Umstand, dass der Angeklagte —ohne Vorwarnungfi wiederholt zugestochen hat, ist nicht geeignet, hier einen maßgeblich erhöh-ten Schuldvorwurf zu belegen. Mit einer Warnung hätte der Angeklagte viel-mehr einen die Schuld mindestens weiter herabsetzenden Umstand begrün-det, weil der Täter dem Opfer noch Gelegenheit gegeben hätte, seine körper-liche Integrität durch Beendigung der eigenen Aggression zu bewahren. 6 Schließlich stößt hier auch die schulderhöhende Bewertung der Anzahl der vom Angeklagten geführten Stiche auf Bedenken. Zwar mani-festieren sie grundsätzlich eine in der Tatausführung zum Ausdruck kom-mende erhöhte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsver-such 1). Vorliegend hätte das [X.] aber auch den dieser Wertung entgegenstehenden Umstand erwägen müssen, dass der Angeklagte nicht nur —aus Wut über die vorausgegangenen [X.] gehandelt hat, sondern auch —um sich den wieder auf ihn zukommenden Getöteten vom Leib zu haltenfi ([X.]), mithin auch mit dem Willen, sich zu verteidigen. 7 - 5 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich eine [X.] Bewertung der dargelegten Umstände bei [X.] und [X.] zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Neben der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es einer Aufhebung von Feststellungen bei dem hier vorliegenden bloßen Wertungsfehler nicht. 8 [X.]Gerhardt
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24.05.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2006, Az. 5 StR 158/06 (REWIS RS 2006, 3373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3373
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