Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VI ZR 221/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2952

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 8. Juli 2008 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle In dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EGZPO § 15 a; [X.] § 10 Das [X.] bes[X.]hränkt die örtli[X.]he Zustän-digkeit der anerkannten "weiteren Gütestellen" ni[X.]ht auf den Landgeri[X.]htsbe-zirk, in dem die [X.]en wohnen. [X.], Urteil vom 8. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 8. Juli 2008 dur[X.]h die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Zoll für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 2. August 2007 aufgehoben. Der Re[X.]htsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Über das im [X.] liegende Grundstü[X.]k der Kläger verläuft die Zufahrt zum Haus der Beklagten, zu deren Gunsten eine Baulast im Baulastenverzei[X.]hnis eingetragen ist, die sie zur Nutzung der Zuwegung [X.]. 1 Na[X.]hdem die Kläger ihr Grundstü[X.]k eingezäunt und mit [X.] versehen hatten, kam es zwis[X.]hen den [X.]en zum Streit. Deswegen baten die Kläger mit S[X.]hreiben vom 11. Oktober 2006 den als [X.] - 3 - stelle na[X.]h dem [X.] anerkannten Re[X.]htsanwalt [X.] in [X.] um Dur[X.]hführung des S[X.]hli[X.]htungsverfahrens und die Erstellung einer Erfolglosigkeitsbes[X.]heinigung. Aus ihrer Si[X.]ht könne ein S[X.]hli[X.]htungsverfahren zu keiner Erledigung der Angelegenheit führen, nur hilfsweise stellten sie den Antrag auf außergeri[X.]htli[X.]he Streits[X.]hli[X.]htung. Die Beklagte erwiderte, sie halte die Dur[X.]hführung eines mündli[X.]hen [X.] "für ideal", wolle aber deshalb ni[X.]ht ins über 130 km entfernte [X.] reisen. Zuständig seien Gütestellen im [X.], an die das Verfahren abgegeben werden solle. [X.] verwies darauf, dass seine örtli[X.]he [X.] als Gütestelle weder vom Gesetz no[X.]h von seiner S[X.]hli[X.]htungsord-nung bes[X.]hränkt werde, und übersandte den [X.]en am 31. Oktober 2006 einen s[X.]hriftli[X.]hen [X.]. Da die Beklagte mitteilte, sie sehe den [X.] wegen der fehlenden Zuständigkeit als gegen-standslos an, stellte [X.] am 3. November 2006 eine [X.] aus. Die Kläger verlangen, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Kläger als "[X.]" oder in ähnli[X.]her Weise zu betiteln oder zu beleidigen, die Kläger oder deren Kinder gegen deren Willen zu fotografieren sowie die Kläger damit zu bedrohen, das an deren Grundstü[X.]k gelegene [X.] gewaltsam zu öffnen oder zu bes[X.]hädigen, und die Kläger von der Kostennote ihrer Re[X.]htsanwälte freizustellen. 3 Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revi-sion verfolgen diese ihre Anträge weiter. 4 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: [X.] 5 Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil vom 2. August 2007 - 8 S 73/07 - in juris veröffentli[X.]ht ist, meint, die erhobene Unterlassungsklage sei unzulässig, weil das gemäß § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der [X.] und die obligatoris[X.]he Streits[X.]hli[X.]htung in [X.] ([X.], vgl. [X.], zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 20. November 2007, [X.]) erforderli[X.]he S[X.]hli[X.]htungs-verfahren ni[X.]ht dur[X.]hgeführt worden sei. Der Re[X.]htsstreit habe seine Ursa[X.]he in den na[X.]hbars[X.]haftli[X.]hen [X.] der [X.]en (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 e [X.]) und die Kläger ma[X.]h-ten Ansprü[X.]he wegen Verletzungen der persönli[X.]hen Ehre geltend (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.F.; jetzt: § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Sie hätten deshalb gemäß § 15 a EGZPO vor der Klageerhebung ein S[X.]hli[X.]htungsverfah-ren dur[X.]hführen müssen. Daran fehle es, weil eine Gütestelle in [X.] örtli[X.]h unzuständig sei, wenn beide [X.]en im [X.] wohnten. Das [X.] enthalte zwar keine [X.] Regelung über die örtli[X.]he Zuständigkeit. Eine teleologis[X.]he Auslegung des Gesetzes, insbesondere des § 11, ergebe aber, dass die Vors[X.]hriften über die örtli[X.]he Zuständigkeit der [X.] entspre[X.]hend anzuwenden seien. 6 Zudem sei das Handeln der Kläger re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h. Sie hätten das S[X.]hli[X.]htungsverfahren so betrieben, dass es zur Herbeiführung einer S[X.]hli[X.]h-tung von vornherein ungeeignet gewesen sei. Das zeige die Wahl einer 133,95 km vom Wohnort der [X.]en entfernten Gütestelle, die Betonung der Aussi[X.]htslosigkeit des S[X.]hli[X.]htungsverfahrens bereits im S[X.]hreiben vom 7 - 5 - 11. Oktober 2006 und die Wahl von Re[X.]htsanwalt [X.], der von der Kanzlei des damaligen Klägervertreters häufig und regelmäßig beauftragt werde und des-sen [X.] einseitig im Sinne der Kläger gewesen sei. I[X.] 8 Die Erwägungen des Berufungsgeri[X.]hts halten einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand, weil der erforderli[X.]he [X.] hat. 1. Es begegnet bereits Bedenken, ob das Berufungsgeri[X.]ht die Klage als insgesamt unzulässig ansehen durfte, weil die Kläger mehrere Ansprü[X.]he gel-tend ma[X.]hen (§ 260 ZPO), von denen nur einer gemäß § 10 Abs. 1 [X.] die Dur[X.]hführung eines Einigungsversu[X.]hs vor einer Gütestelle erforder-te. 9 a) Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift, die auf der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO beruht, ist die Dur[X.]hführung eines Einigungsversu[X.]hs u.a. erforderli[X.]h in [X.] über Ansprü[X.]he wegen der im Na[X.]hbarre[X.]htsgesetz für [X.] geregelten Na[X.]hbarre[X.]hte, sofern es si[X.]h ni[X.]ht um Einwirkungen von einem gewerbli[X.]hen Betrieb handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 e), und in Streitigkeiten über Ansprü[X.]he wegen Verletzungen der persönli[X.]hen Ehre, die ni[X.]ht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.F.). Wird der Einigungsversu[X.]h ni[X.]ht vor der [X.] dur[X.]hgeführt, ist die Klage unzulässig (Senat, [X.] 161, 145, 147 ff.). Es handelt si[X.]h dabei um eine von Amts wegen zu prüfende, besonde-re Prozessvoraussetzung ([X.]/[X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., vor § 253 Rn. 33). Ob § 10 [X.] in den Vorinstanzen ri[X.]htig angewendet [X.] - 6 - den ist, kann der Senat überprüfen, da si[X.]h der räumli[X.]he Geltungsberei[X.]h der Vors[X.]hrift über den Bezirk eines Oberlandesgeri[X.]hts hinaus erstre[X.]kt (§ 545 Abs. 1 ZPO). 11 b) Keiner der Ansprü[X.]he betrifft eine der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 a - e [X.] aufgezählten na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Streitigkeiten. Zwar meint das Berufungsgeri[X.]ht, der Re[X.]htsstreit habe seine Ursa[X.]hen in den [X.] Streitigkeiten der [X.]en und sei deswegen einer obligatoris[X.]hen Streit-s[X.]hli[X.]htung na[X.]h § 10 Abs. 1 Nr. 1 e [X.] unterworfen, weil er eng mit den na[X.]hbars[X.]haftli[X.]hen Vors[X.]hriften verbunden sei. Indes betraf die vom Berufungsgeri[X.]ht herangezogene Ents[X.]heidung des [X.] ([X.] 2006, 406) einen anderen Sa[X.]hverhalt, da es beim Streit um ein Li[X.]htre[X.]ht an dem in der [X.] vorhandenen Fenster tatsä[X.]hli[X.]h um im Na[X.]hbG [X.] geregelte Ansprü[X.]he ging. Ob bereits ein enger Zusammenhang zu na[X.]hbar-re[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften für die Notwendigkeit der Dur[X.]hführung eines außerge-ri[X.]htli[X.]hen Streits[X.]hli[X.]htungsversu[X.]hs na[X.]h § 10 Abs. 1 Nr. 1 e [X.] ausrei[X.]hen würde, kann dahinstehen, weil ein sol[X.]her ni[X.]ht besteht. Der Streit der [X.]en hat seine Ursa[X.]he zwar au[X.]h in der angebli[X.]hen Verletzung der zugunsten der Beklagten im Baulastenverzei[X.]hnis eingetragenen Baulast. [X.] handelt es si[X.]h aber ni[X.]ht um ein im Na[X.]hbarre[X.]htsgesetz für [X.] geregel-tes Na[X.]hbarre[X.]ht, sondern um eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung na[X.]h der Bauordnung für das Land [X.] (vgl. § 83 BauO [X.]). Alleine der Umstand, dass es si[X.]h um eine Streitigkeit zwis[X.]hen Na[X.]hbarn handelt, rei[X.]ht für die Notwendigkeit der Dur[X.]hführung eines außergeri[X.]htli[X.]hen Streit-s[X.]hli[X.]htungsversu[X.]hs ni[X.]ht aus. [X.]) In den Anwendungsberei[X.]h des § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fällt nur der erste der geltend gema[X.]hten Unterlassungsansprü[X.]he. Die in dieser Vors[X.]hrift, die § 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO entspri[X.]ht, geregelten Ansprü[X.]he 12 - 7 - wegen Verletzung der persönli[X.]hen Ehre betreffen insbesondere Unterlas-sungsansprü[X.]he bei Beleidigungen und unwahren Tatsa[X.]henbehauptungen, Widerrufsansprü[X.]he bei unwahren Tatsa[X.]henbehauptungen und Ansprü[X.]he auf S[X.]hadensersatz in Geld (vgl. Prütting/[X.], Außergeri[X.]htli[X.]he Streits[X.]hli[X.]h-tung, Rn. 135; Mün[X.]hKommZPO/[X.], 5. Aufl., § 15 a EGZPO, Rn. 24; [X.], [X.], Rn. 198 ff.; S[X.]hwarz-mann/Walz, Das Bayeris[X.]he S[X.]hli[X.]htungsgesetz, Art. 1 Ziff. 10 a). Dazu zählt im Streitfall der Anspru[X.]h auf Unterlassung, "die Kläger als [X.] oder in ähnli[X.]her Weise zu betiteln oder zu beleidigen". Mit dem Wortlaut der Vors[X.]hrift ni[X.]ht mehr vereinbar ist die Auffassung, es seien alle Ansprü[X.]he erfasst, die das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht gewähre (so [X.], ZPO, 22. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 8). Denn dieses s[X.]hützt umfassend das Re[X.]ht des Einzelnen auf A[X.]htung seiner individuellen Persönli[X.]hkeit. Der bei der obligato-ris[X.]hen Streits[X.]hli[X.]htung angespro[X.]hene zivilre[X.]htli[X.]he Ehrens[X.]hutz bezieht si[X.]h hingegen vor allem auf den S[X.]hutz der Persönli[X.]hkeit vor herabsetzenden Werturteilen und vor unwahren Tatsa[X.]henbehauptungen und betrifft somit nur einen Teil des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts (vgl. Mün[X.]hKomm ZPO/[X.], aaO; S[X.]hwarzmann/Walz, aaO). d) Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] war kein Einigungsversu[X.]h er-forderli[X.]h, weil das Land [X.] von der Mögli[X.]hkeit, na[X.]h § 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ein S[X.]hli[X.]htungsverfahren für vermögensre[X.]htli[X.]he An-sprü[X.]he bis 750 • vorzusehen, zwar zunä[X.]hst eins[X.]hränkend Gebrau[X.]h ge-ma[X.]ht hat, die entspre[X.]hende Regelung aber dur[X.]h das Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO vom 20. November 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 [X.] gestri[X.]hen hat und diese Re[X.]htslage im Streitfall maßgebli[X.]h ist (vgl. GV [X.] 2007, 583). 13 - 8 - e) Die Kläger ma[X.]hen mithin sowohl einen s[X.]hli[X.]htungsbedürftigen als au[X.]h mehrere ni[X.]ht s[X.]hli[X.]htungsbedürftige Ansprü[X.]he geltend. Bei gemeinsa-mer Geltendma[X.]hung von s[X.]hli[X.]htungsbedürftigen und ni[X.]ht s[X.]hli[X.]htungsbe-dürftigen Anträgen ist streitig, ob für erstere ein Einigungsversu[X.]h dur[X.]hzufüh-ren ist (vgl. verneinend: LG Aa[X.]hen, NJW-RR 2002, 1439; Baum-ba[X.]h/Lauterba[X.]h/[X.]/[X.], 66. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 18; [X.], [X.], 82, 85; Bitter, NJW 2005, 1235, 1237 f.; De[X.]kenbro[X.]k/[X.], [X.] 2004, 913, 915; [X.], NJW 2002, 3223, 3224; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 3; bejahend: Baldringer, [X.], 285, 288; [X.]/Ni[X.]ht, [X.] 120, 159, 190; [X.], [X.], 286, 287; Mün[X.]hKommZPO/[X.], aaO, § 15 a EGZPO Rn. 11; Prütting/[X.], aaO, Rn. 119; [X.]/[X.], Die obligatoris[X.]he Streits[X.]hli[X.]htung in der Praxis, 2005, S. 155 f.). 14 Es spri[X.]ht viel für die letztgenannte Auffassung, weil bei einer An-spru[X.]hshäufung (§ 260 ZPO) der Grundsatz gilt, dass die Prozessvorausset-zungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen sind. Die Gegenauffas-sung eröffnete eine Mögli[X.]hkeit zur einfa[X.]hen Umgehung des Einigungsver-su[X.]hs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widersprä[X.]he, dur[X.]h die Inan-spru[X.]hnahme von S[X.]hli[X.]htungsstellen die Geri[X.]hte zu entlasten und Konflikte ras[X.]her und kostengünstiger zu bereinigen (vgl. Senat, [X.] 161, 145, 148 ff.). Deshalb hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, wie bei den §§ 5, 25 ZPO eine Abwei[X.]hung vom oben genannten Grundsatz zu regeln, wenn er eine sol-[X.]he au[X.]h für die hier maßgebli[X.]hen Fälle des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EGZPO gewollt hätte. Das ist ni[X.]ht ges[X.]hehen (vgl. [X.]/Ni[X.]ht, aaO, [X.]; Mün[X.]hKommZPO/[X.], aaO; Prütting/[X.], aaO; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 260 Rn. 29; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 260 Rn. 11). Soweit der Bundesgeri[X.]htshof in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO die Dur[X.]hführung eines weiteren Einigungsversu[X.]hs für den na[X.]hträgli[X.]h erweiterten oder bes[X.]hränkten 15 - 9 - Anspru[X.]h als grundsätzli[X.]h entbehrli[X.]h angesehen hat (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2004 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 501, 503), ist eine mit der an-fängli[X.]hen, objektiven Klagehäufung ni[X.]ht verglei[X.]hbare Situation gegeben. 16 2. Dies muss aber ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts erfüllt nämli[X.]h die Inanspru[X.]hnahme einer in [X.] ansässigen Gütestelle im Rahmen eines Streites von zwei im Landge-ri[X.]htsbezirk Bonn wohnhaften [X.]en die Voraussetzungen eines S[X.]hli[X.]h-tungsverfahrens na[X.]h §§ 10 ff. [X.]. a) Eine ausdrü[X.]kli[X.]he Bes[X.]hränkung der örtli[X.]hen Zuständigkeit von [X.] ist weder in § 15 a EGZPO no[X.]h im Gütestellen- und S[X.]hli[X.]htungsge-setz [X.] enthalten. Zwar sah die zunä[X.]hst vom Bundesrat vorges[X.]hlagene Fassung des § 15 a Abs. 3 EGZPO vor, dass für die örtli[X.]he Zuständigkeit der Gütestellen die Vors[X.]hriften über die örtli[X.]he Zuständigkeit der Geri[X.]hte ent-spre[X.]hend gelten ([X.]. 13/6398, S. 8). Diesen Vors[X.]hlag hat der Re[X.]htsaus-s[X.]huss aber ni[X.]ht aufgegriffen und die Bestimmung der örtli[X.]hen Zuständigkeit den Ländern vorbehalten ([X.]. 13/11042, [X.]). In [X.] ist eine sol[X.]he Bestimmung im Gegensatz zu anderen Bundesländern - wie etwa § 2 S[X.]hlG BW, Art. 6 BayS[X.]hlG, § 4 HessS[X.]hli[X.]htG, § 15 S[X.]hStG LSA - ni[X.]ht erfolgt. Zwar gilt, soweit das S[X.]hli[X.]htungsverfahren vor einem S[X.]hiedsamt dur[X.]hgeführt wird, gemäß § 1 Abs. 2 [X.] das Gesetz über das S[X.]hiedsamt in den Gemeinden des Landes [X.] (künftig: S[X.]hAG [X.]) entspre[X.]hend, so dass grundsätzli[X.]h die S[X.]hiedsperson örtli[X.]h zuständig ist, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, wobei S[X.]hiedsamtsbezirk die Gemeinde ist (§§ 14, 1 Abs. 2 S[X.]hAG [X.]). Wenn jedo[X.]h das S[X.]hli[X.]h-tungsverfahren - wie hier - vor einer so genannten weiteren anerkannten [X.] (§ 2 [X.]) dur[X.]hgeführt wird, fehlt eine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung der örtli[X.]hen Zuständigkeit. Dur[X.]h die §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 8 [X.], 17 - 10 - wona[X.]h nur eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle sa[X.]h-li[X.]h zuständig ist, wird ledigli[X.]h ausges[X.]hlossen, dass der Antragsteller eine sol[X.]he außerhalb von [X.] wählen kann. Zudem ist in § 11 [X.] be-stimmt, dass ein S[X.]hli[X.]htungsversu[X.]h nur erforderli[X.]h ist, wenn beide [X.]en im selben Landgeri[X.]htsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. b) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgeri[X.]ht im Wege der teleo-logis[X.]hen Auslegung angenommen, dass nur Gütestellen in dem Landgeri[X.]hts-bezirk örtli[X.]h zuständig sind, in dem die [X.]en wohnen (vgl. au[X.]h Jenkel, Die Streits[X.]hli[X.]htung als Zulässigkeitsvoraussetzung in Zivilsa[X.]hen, 2002, [X.]). Dies lässt si[X.]h indes den gesetzli[X.]hen Bestimmungen und den [X.] ni[X.]ht entnehmen. 18 aa) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht auf § 11 [X.] verweist, wo-na[X.]h der "räumli[X.]he Anwendungsberei[X.]h" des Gesetzes nur gegeben ist, wenn beide [X.]en im selben Landgeri[X.]htsbezirk wohnen, besagt dies ni[X.]hts über die örtli[X.]he Zuständigkeit der Gütestelle. Ein Glei[X.]hlauf zwis[X.]hen räumli[X.]her Anwendbarkeit und örtli[X.]her Zuständigkeit ist ni[X.]ht notwendig. Das zeigen die für die S[X.]hiedsämter getroffene Regelung, die grundsätzli[X.]h auf den Berei[X.]h einer Gemeinde abstellt (vgl. § 1 Abs. 1 [X.], §§ 1 Abs. 2, 14 S[X.]hAG [X.]) und au[X.]h die Regelungen in anderen Bundesländern, die bei verglei[X.]h-barem oder weiter rei[X.]hendem sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h bei der örtli[X.]hen Zuständigkeit häufig auf den Amtsgeri[X.]htsbezirk abstellen, und zwar teils auf den des Antragsgegners (z.B. Art. 6 BayS[X.]hlG) und teils auf den des [X.] (z.B. § 2 S[X.]hlG BW, § 4 HessS[X.]hlG). Au[X.]h das Bundesverfas-sungsgeri[X.]ht hat § 11 GüS[X.]hlG ni[X.]ht als Regelung der örtli[X.]hen Zuständigkeit interpretiert, sondern nur festgestellt, dass dadur[X.]h dem Interesse des Ges[X.]hä-digten, das Verfahren na[X.]h Mögli[X.]hkeit in der Nähe seines Wohnorts betreiben 19 - 11 - zu können, ausrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werde ([X.], NJW-RR 2007, 1073, 1075). Dafür ist aber die Anknüpfung der örtli[X.]hen Zuständigkeit der "wei-teren Gütestellen" an den Landgeri[X.]htsbezirk ni[X.]ht zwingend. Eine größere Ent-fernung der Gütestelle zum Wohnort der [X.]en kann nämli[X.]h au[X.]h vorliegen, wenn der Antragsteller eine Gütestelle innerhalb des Landgeri[X.]htsbezirks wählt, während in anderen Fällen eine Gütestelle in einem anderen Landgeri[X.]htsbe-zirk näher am Wohnsitz der [X.]en liegen kann (vgl. [X.], aaO, [X.], [X.]. 562). [X.]) Im Übrigen ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass eine unbewusste Regelungslü-[X.]ke vorliegt, die von der Re[X.]htspre[X.]hung im Wege der Auslegung zu s[X.]hließen wäre. Dafür spri[X.]ht zwar, dass es grundsätzli[X.]h Ziel des Landes- und Bundes-gesetzgebers war, die [X.]en vor unverhältnismäßig hohen Reisekosten und unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand zu bewahren (vgl. [X.]. 12/4614, S. 35; [X.]. 13/11042 [X.] und 14/980, [X.]). Dagegen spri[X.]ht jedo[X.]h, dass der Bundesgesetzgeber entgegen dem ursprüngli[X.]hen Gesetzentwurf des Bun-desrates (vgl. [X.]. 13/6398, S. 8) aufgrund der Bes[X.]hlussempfehlung des Re[X.]htsauss[X.]husses in § 15 a Abs. 2 Satz 2 EGZPO mit der Anknüpfung der obligatoris[X.]hen Streits[X.]hli[X.]htung an den Wohnsitz in dem selben Land nur ei-nen äußersten Rahmen vorgegeben hat; die Bes[X.]hränkung auf kleinere räumli-[X.]he Berei[X.]he, wie den Regierungs-, den Landgeri[X.]hts- oder den Gemeindebe-zirken sowie die Bestimmung der örtli[X.]hen Zuständigkeit hat er indes na[X.]h § 15 a Abs. 5 EGZPO den Ländern vorbehalten (vgl. [X.]. 13/11042, [X.] und [X.]. 14/980, [X.]). Der Landesgesetzgeber hat in [X.] für die neben den in erster Linie als S[X.]hli[X.]htungsstellen in Betra[X.]ht kommenden S[X.]hiedsämtern anerkannten "weiteren Gütestellen" anders als bei den S[X.]hieds-ämtern keine Regelung über die örtli[X.]he Zuständigkeit getroffen und die Rege-lung des Verfahrens bewusst den Gütestellen überlassen. 20 - 12 - Na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat der Antragsteller unter meh-reren anerkannten Gütestellen die Auswahl. Dies soll die Auswahlmögli[X.]hkeiten der Bürger erhöhen und den Versu[X.]hs[X.]harakter der obligatoris[X.]hen außerge-ri[X.]htli[X.]hen Streits[X.]hli[X.]htung widerspiegeln. Der Verzi[X.]ht auf gesetzli[X.]he Rege-lungen des Verfahrens und der Kosten wurde im Gesetzgebungsverfahren als re[X.]htsstaatli[X.]h unbedenkli[X.]h angesehen, weil den [X.]en mit den S[X.]hiedsäm-tern eine Streits[X.]hli[X.]htungseinri[X.]htung zur Verfügung stehe, für die es ein ge-setzli[X.]h geregeltes Verfahren mit gesetzli[X.]h festgelegten Kosten gebe. Keine [X.] sei gezwungen, si[X.]h dem Verfahren vor einer anderen anerkannten Gü-testelle zu unterziehen. Die antragstellende [X.] könne die Gütestelle aus-wählen; die antragsgegneris[X.]he [X.] könne dem Verfahren fernbleiben, ohne prozessuale oder sonstige Sanktionen für[X.]hten zu müssen. Eine mögli[X.]he Kos-tenbelastung der antragsgegneris[X.]hen [X.] hänge gemäß § 15 a Abs. 4 EGZPO, § 91 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und 2 ZPO allein von der materiell-re[X.]htli[X.]hen Begründetheit des Anspru[X.]hs ab (vgl. [X.]. 12/4614, S. 28 f., 35 f.). 21 Aufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen kann ni[X.]ht im Wege einer teleologis[X.]hen Auslegung eine Bes[X.]hränkung der örtli[X.]hen Zuständigkeit der na[X.]h § 2 [X.] anerkannten Gütestellen erfolgen. Es ist dur[X.]haus mögli[X.]h, dass der Landesgesetzgeber angesi[X.]hts der gewüns[X.]hten Vielfalt der anerkannten Gütestellen bewusst von einer Bes[X.]hränkung der örtli[X.]hen [X.] abgesehen hat (vgl. [X.], aaO, Rn. 143), zumal er trotz der aus-drü[X.]kli[X.]hen Regelungen in anderen Bundesländern au[X.]h im Änderungsgesetz vom 20. November 2007 (GV [X.] 2007, 583) die örtli[X.]he Zuständigkeit der "weiteren Gütestellen" ni[X.]ht geregelt hat. 22 - 13 - [X.]) Im Hinbli[X.]k auf die vorstehenden Ausführungen ist die Dur[X.]hführung des [X.] vor der Gütestelle in [X.] au[X.]h ni[X.]ht re[X.]htsmiss-bräu[X.]hli[X.]h. 23 24 Im Streitfall geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, die Kläger hätten eine vom Gesetzgeber ni[X.]ht gewollte Lü[X.]ke im Güte- und S[X.]hli[X.]htungsgesetz [X.] missbräu[X.]hli[X.]h ausgenutzt. Ist jedo[X.]h ni[X.]ht vom Vorliegen einer sol[X.]hen Lü[X.]ke auszugehen, so durften die Kläger au[X.]h eine Gütestelle außerhalb des Landge-ri[X.]htsbezirks auswählen. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht meint, die Kläger hätten die Wahl der [X.] "ni[X.]ht ansatzweise begründet", verkennt es, dass eine sol[X.]he [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h war, weil der Antragsteller na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] unter mehreren anerkannten Gütestellen auswählen kann. So-weit es darauf abstellt, der Vors[X.]hlag des S[X.]hli[X.]hters sei einseitig gewesen, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um ein einen Re[X.]htsmissbrau[X.]h der Kläger begründendes Verhalten. Ob die Kläger den Einigungsversu[X.]h ernsthaft betrieben haben, ist für das na[X.]hfolgende Klageverfahren unerhebli[X.]h, weil es regelmäßig ni[X.]ht dar-auf ankommt, woran die Dur[X.]hführung des [X.] ges[X.]heitert ist (vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 3 EGZPO und dazu [X.]. 14/980, [X.]). 25 - 14 - 3. Das angefo[X.]htene Urteil ist na[X.]h allem aufzuheben und die Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 26 [X.] [X.] [X.]
[X.] Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 09.03.2007 - 109 C 510/06 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]/07 -

Meta

VI ZR 221/07

08.07.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VI ZR 221/07 (REWIS RS 2008, 2952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2952

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