Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. EnVZ 30/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 7530

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[X.]:[X.]:BGH:2016:270716BEN[X.]Z30.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]Z 30/15
vom
27. Juli 2016
in dem energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 27. Juli 2016 durch die Präsidentin des [X.] [X.] und die Richter Prof.
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 7.
Juni 2016 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

-
3
-
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
1.
Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der [X.] deren [X.] zu der Frage, welche Kriterien für die Eigenschaft als Energielieferant von Bedeutung sind und welche Auffassungen hierzu in der Literatur vertreten werden, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass er im angefochtenen Be-schluss (Rn.
12 bis 20) zu einer abweichenden inhaltlichen Beurteilung gelangt ist, begründet keinen [X.]erstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG.
2.
Der [X.] war auch nicht gehalten, im angefochtenen Beschluss auf alle von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten rechtlichen Argumente im Detail einzugehen.

Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war aus-schlaggebend, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen der Beantwortung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen. Diese Frage hat
der [X.] im angefoch-tenen Beschluss verneint, weil die Entscheidung des [X.] in Einklang mit der einhelligen Auffassung in der Literatur steht (Rn.
16 bis 18) und diese Auffassung in der Sache zutreffend ist (Rn.
15).
3.
Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der [X.] die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde zum Auftreten der Betroffenen gegen-über ihren Kunden berücksichtigt. Der [X.] hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass das Beschwerdegericht die in Rede stehenden Details nicht als ausschlaggebend ansehen und nicht auf jeden Einzelpunkt ausdrücklich eingehen musste (Rn.
25-29).
1
2
3
4
5
-
4
-
4.
Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der [X.] ihr [X.]orbrin-gen berücksichtigt, sie werde durch die angefochtenen Entscheidungen zu
et-was verpflichtet, was ihr unmöglich sei zu leisten.
Das in Rede stehende [X.]orbringen beruht auf der Prämisse, der [X.] werde die Ausübung der Tätigkeit als Energie-Contractor verwehrt. Diese Prämisse hat der [X.] im angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit Art.
12 GG als nicht zutreffend bezeichnet, weil das Beschwerdegericht die Be-troffene auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellun-gen
als Energielieferantin angesehen und deshalb die für die Ausübung dieses Berufs geltenden Regeln herangezogen hat (Rn.
30).
5.
Auf die Höhe der insgesamt festgesetzten Zwangsgelder brauchte der [X.] schon deshalb nicht ausdrücklich einzugehen, weil der angefochtene Beschluss nur die Ausgangsentscheidung betrifft, mit der ein Zwangsgeld von 400.000 Euro festgesetzt worden ist. Dass sich aus der Höhe dieses [X.] ein eigenständiger Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt, hat die Betroffene nicht geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat sich zwar auch gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds gewandt. Hierbei hat sie aber keinen [X.] aufgezeigt, sondern lediglich geltend gemacht, das Beschwerdegericht hätte den entschiedenen Einzelfall anders beurteilen müssen.
6
7
8
9
-
5
-
6.
Die Kostentscheidung beruht auf §
90 Satz
2 EnWG.

[X.]
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2015 -
[X.]I-3 Kart 190/14 ([X.]) -

10

Meta

EnVZ 30/15

27.07.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. EnVZ 30/15 (REWIS RS 2016, 7530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7530

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