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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:270716BEN[X.]Z29.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]Z 29/15
vom
27. Juli 2016
in dem energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des [X.] hat am 27.
Juli 2016 durch die Präsidentin des [X.] [X.] und [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 7.
Juni 2016 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
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Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
1.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der [X.] die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen ge-gen die Entscheidung des [X.] berücksichtigt.
Der [X.] hat diese Einwendungen im angefochtenen Beschluss als nicht stichhaltig angesehen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich eine unzutreffende Anwendung von §
44 Abs.
1 [X.]w[X.]fG im Einzelfall geltend ge-macht, nicht aber aufgezeigt hat, dass die Beschwerdeentscheidung auf einem unzutreffenden Obersatz beruht oder dass insoweit ein sonstiger Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt (Rn.
11-13).
Entgegen der Auffassung der Betroffenen kommt der Frage, ob das Be-schwerdegericht die Betroffene zu Recht als Energielieferantin angesehen hat, in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. [X.] ist vielmehr, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ausgangsbe-scheid der Bundesnetzagentur leide nicht an einem besonders schwerwiegen-den und offensichtlichen Rechtsfehler, auf zutreffenden rechtlichen
Maßstäben beruht.
2.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des [X.]orbringens der Nichtzulas-sungsbeschwerde zu der Frage, ob das Beschwerdegericht die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds deshalb als ermessensfehlerhaft hätte ansehen müssen, weil die Betroffene der ihr auferlegten [X.]erpflichtung nach ihrem [X.] teilweise nachgekommen ist, weil einzelne der verlangten Angaben 1
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nicht möglich oder nicht erforderlich seien oder weil das festgesetzte [X.] der Höhe nach unangemessen sei.
Der [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit als unbe-gründet angesehen, weil sich das Beschwerdegericht mit dem in Rede stehen-den [X.]orbringen der Betroffenen befasst hatte und sich aus dem die Nichtzulas-sungsbeschwerde kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt (Rn.
14 bis 16 und Rn.
20
f.).
3.
Die Kostentscheidung beruht auf §
90 Satz
2 EnWG.
[X.]
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2015 -
[X.]I-3 Kart 3/15 ([X.]) -
6
7
Meta
27.07.2016
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. EnVZ 29/15 (REWIS RS 2016, 7507)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7507
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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